Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.08.2023, Az.: 5 LA 151/21

Besoldung; Billigkeit; Billigkeitsentscheidung; Billigkeitsgründe; Dienstbezüge; grob fahrlässige Unkenntnis; Rückforderung; Rückforderung von Dienstbezügen; Verjährung; Wegfall der Bereicherung; Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.08.2023
Aktenzeichen
5 LA 151/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 28389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0802.5LA151.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 29.09.2021 - AZ: 3 A 120/20

Fundstellen

  • DÖV 2023, 971
  • IÖD 2023, 239
  • NordÖR 2023, 553-554

Amtlicher Leitsatz

Die Billigkeitsentscheidung nach § 19 Abs. 2 Satz 3 NBesG hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 NBesG in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB bedeutsam, weil sich ein tatsächlich nicht mehr bereicherter Beamter sich nicht auf seine Entreicherung berufen kann. Aber in den Fällen, in denen die Bereicherung des Beamten aufgrund zu viel gezahlter Bezüge nicht im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 NBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB weggefallen ist, mithin das rechtgrundlos Erlangte noch im Vermögen des Beamten vorhanden ist, verlangt die Billigkeit im Regelfall nicht, von der Rückforderung teilweise abzusehen.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 29. September 2021 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 31.563,45 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückförderung überzahlter Dienstbezüge.

Sie war langjährig als Lehrerin im Kreis C. (Land Nordrhein-Westfalen) tätig; seit Juli 1997 in Teilzeit in unterschiedlichem Umfang. Die Bezirksregierung D. versetzte sie mit Verfügung vom 22. Juni 2009 mit Wirkung vom 1. August 2009 in den Schuldienst des Landes Niedersachsen. Die E. übertrug ihr mit Bescheid vom 7. Juli 2009 den Dienstposten einer Lehrerin der Besoldungsgruppe A 12 BBesG an der Realschule F. in G. (Landkreis H.). Außerdem gewährte sie der Klägerin mit Bescheid vom 9. Juli 2009 Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstundenbei einer Regelstundenzahl von 26,5 Wochenstunden.

Seitens des Beklagten wurde bei der Erfassung der Personaldaten der Klägerin in dem elektronischen Personalverwaltungsprogramm unter Abschnitt 04 (Bezüge allgemein) als Tarifgruppe unzutreffend "13S" mit der Folge eingetragen, dass der Klägerin seit August 2009 Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 gezahlt wurden, obwohl ihr lediglich ein Amt nach der Besoldungsgruppe A 12 übertragen worden war. Dem Beklagten fiel bei der Erstellung einer Vorauskunft für die Klägerin im Oktober 2019 auf, dass an diese seit August 2009 zu viel Bezüge gezahlt wurden (vgl. S. 142 Beiakte 1).

Nach Anhörung der Klägerin forderte der Beklagte sie durch streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Februar 2020 zur Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge in Höhe von 31.563,45 EUR auf und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Im Zeitraum vom 1. August 2009 bis 30. November 2019 sei es zu einer Überzahlung von Dienstbezügen gekommen, weil der Klägerin Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 statt nach der Besoldungsgruppe A 12 gezahlt worden seien. Der Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung sei offensichtlich gewesen, so dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Der sich ergebende Rückforderungsbetrag von 46.629,39 EUR sei in Höhe von 1.538,75 EUR hinsichtlich des Zeitraums vom 1. August 2009 bis Ende des Jahres 2009 verjährt, so dass ein Betrag von 45.090,64 EUR nicht verjährt sei. Wegen eigenen Mitverschuldens aufgrund fehlerhafter Eintragung und des langen Überzahlungszeitraums verzichte er - der Beklagte - auf 30 % der Forderung sowie auf deren Verzinsung, so dass sich der Rückforderungsbetrag auf 31.563,45 EUR reduziere; eine ratenweise Rückzahlung sei möglich.

Die Klägerin hat, nachdem der Beklagte ihren Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2020 zurückgewiesen hatte, gegen die Rückforderung von überzahlten Bezügen Klage bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. September 2021 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil der angefochtene Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden habe, rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage hierfür sei § 19 Abs. 2 NBesG und dessen Voraussetzungen lägen vor. Die Klägerin könne sich nicht erfolgreich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen und der Rückforderung stehe weder die Einrede der Verjährung noch der Einwand treuwidrigen Verhaltens des Dienstherrn entgegen. Außerdem genüge die nach § 19 Abs. 2 Satz 3 NBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung den rechtlichen Anforderungen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Dem tritt der Beklagte entgegen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bereits teilweise nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind und im Übrigen nicht vorliegen.

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Anfechtungsklage der Klägerin u. a. mit der Begründung abgewiesen, sie könne sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung (§ 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) berufen (Ziffer 1 Buchst. b des Urteils; S. 6 - 9 des Urteilsabdrucks). Diese tragende Erwägung hat das Verwaltungsgericht auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen verneinte es eine Entreicherung der Klägerin nach § 818 Abs. 3 BGB mit der (ebenfalls mehrfachen) Begründung, dass einerseits die jeweilige monatliche Überzahlung nicht geringfügig gewesen sei und andererseits es sich bei den von der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen um solche handele, die sie auch sonst gehabt hätte und die mit anderen verfügbaren Mitteln getätigt worden wären (Urteilsabdruck S. 6 f.). Zum anderen stützte das Verwaltungsgericht die Verneinung eines Wegfalls der Bereicherung selbstständig tragend ("Abgesehen davon") mit der Erwägung, dass ein Fall der verschärften Haftung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 NBesG in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nicht gegeben sei, weil die Klägerin den Mangel des rechtlichen Grundes hätte kennen müssen (Urteilsabdruck S. 7 - 9).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 NBesG in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB der verschärften Haftung unterliege, insbesondere liege ein ungewöhnlich großer Sorgfaltsverstoß nicht vor (Ziffer 1 Buchst. a) der Zulassungsbegründung, S. 4 - 7), der Mangel des rechtlichen Grundes sei nicht offensichtlich gewesen (Ziffer 1 Buchst. b) der Zulassungsbegründung, S. 7 - 8) und andernfalls sei eine Korrektur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben geboten (Ziffer 1 Buchst. d) der Zulassungsbegründung, S. 8 - 10), vermögen diese Einwände eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, dass sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 NBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB mit Erfolg berufen könne, selbstständig tragend darauf gestützt, dass - unabhängig von den Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NBesG, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB - bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 818 Abs. 3 BGB nicht erfüllt seien, weil die Klägerin nicht entreichert sei. Gegen diese tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin schon nicht Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

Auch wenn es hiernach für die Entscheidung des Antrages auf Zulassung der Berufung nicht entscheidungserheblich ist, merkt der Senat an, dass er die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt, dass die Klägerin der verschärften Haftung gemäß § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NBesG in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB unterliegt, weil sie den Mangel des rechtlichen Grundes (wenn nicht kannte, dann jedenfalls) hätte kennen müssen. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass an die Klägerin unmittelbar im Zuge ihrer Versetzung um mehrere 100 EUR und damit erheblich höhere Bezüge gezahlt wurden, obwohl sie lediglich von Nordrhein-Westfalen nach Niedersachsen versetzt wurde und sich ihre Besoldungsgruppe gerade nicht (etwa infolge einer Beförderung) erhöhte sowie allgemein bekannt war und ist, dass das Land Niedersachsen seine Beamten im Vergleich zu anderen Bundesländern nicht überdurchschnittlich besoldet. Eine nachvollziehbare Erklärung für um deutlich mehr als 10 % erhöhte Bezüge konnte es nicht geben und zwar auch ohne "genaue Kenntnisse der Besoldungstabelle - die im Übrigen nicht nur in Besoldungsgruppen, sondern auch in altersabhängige Besoldungsstufen gegliedert ist". Mithin musste sich der Klägerin als langjährig tätige Beamtin des gehobenen Dienstes mit einer Hochschulausbildung ohne Weiteres aufdrängen, dass die Zahlung von um mehrere 100 EUR erhöhten Bezügen und damit auch die entsprechenden Besoldungsmitteilungen fehlerhaft waren. Hiernach unterläge es - wollte man eine positive Kenntnis der Klägerin über das Vorliegen einer Überzahlung von Bezügen ohne Rechtsgrund nicht annehmen - keinen ernstlichen Zweifeln, dass die Klägerin die ihr obliegende Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht ließ und bei Beachtung ihrer Sorgfaltspflicht ohne Weiteres der Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung erkennbar war.

b.

Soweit die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel an dem angegriffenen Urteil darin sieht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass eine Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nicht vorliege (Ziffer 2 der Zulassungsbegründung, S. 10 - 14), rechtfertigt ihr Vorbringen nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Verjährung des streitigen Rückforderungsanspruchs verneint (Urteilsabdruck, S. 10 f.).

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre (vgl. zur Anwendbarkeit der §§ 195 ff. BGB: BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - BVerwG 2 C 32.81 -, juris Rn 15). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier: der Beklagte bzw. seiner Funktionsvorgängerin) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (hier: der Klägerin) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 21, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 20.3.2015 - 5 LA 139/14 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 18.8.2014 - 5 LA 85/14 -, juris Rn. 8, Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn. 20).

Positive Kenntnis von dem die Überzahlung begründenden Umstand - tatsächliche Besoldung der Klägerin nach der Besoldungsgruppe A 13 aufgrund einer Falscheintragung im elektronischen Personalverwaltungsprogramm - erlangte der Beklagte unstreitig erst im Zuge der Erstellung einer Vorabauskunft für die Klägerin im Oktober 2019 (vgl. Bl. 142 Beiakte 1).

Insoweit macht die Klägerin geltend: Der Beklagte habe von Anfang an (bereits im Jahr 2009) volle Kenntnis von der "Besoldung der Klägerin nach A 13" gehabt. Mit Verfügung vom 7. Juli 2009 habe die Landesschulbehörde ihr einen Dienstposten einer Lehrerin nach der Besoldungsgruppe A 12 übertragen verbunden mit dem Hinweis, dass sie - die Klägerin - die Dienstbezeichnung Lehrerin führe. Allerdings habe die zuständige Sachbearbeiterin bei der Datenerfassung "die Tarifgruppe 13S" eingetragen. Damit sei dem Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt der vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachtete Umstand bekannt gewesen. Unabhängig davon sei dies spätestens mit der ersten Auszahlung der Besoldung im August 2009 (Abschlag) bzw. September 2009 der Fall gewesen. Im Übrigen sei die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Einstufung nach "A 13S" vom "GL" abgezeichnet worden. Danach könne sich der Beklagte nicht darauf zurückziehen, von den maßgeblichen Umständen keine Kenntnis gehabt zu haben.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich zwar, dass der Beklagte Kenntnis von der Besoldungsgruppe hatte, die dem der Klägerin übertragenen Dienstposten zugeordnet war. Hingegen kann nicht angenommen werden, dass die im Juli 2009 zuständige Sachbearbeiterin und der zuständige Gruppenleiter positive Kenntnis von der Überzahlung hatten. Denn andernfalls müsste angenommen werden, dass die vorgenannten Beschäftigten des Beklagten in Kenntnis der fehlerhaften Datenerfassung es sehenden Auges zur Überzahlung kommen ließen. Weder lässt sich dem Vorbringen der Klägerin entnehmen noch ist anderweitig ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschäftigten des Beklagten in dieser Weise agieren sollten, zudem wäre ein solches Verhalten rechts- und dienstpflichtwidrig.

Der Senat vermag ebenso wie das Verwaltungsgericht auch keine früher liegende grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten bzw. seiner Funktionsvorgängerin von der Überzahlung im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB festzustellen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben. Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2011 - VI ZR 135/10 -, juris m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 20.3.2015 - 5 LA 139/14 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 18.8.2014 - 5 LA 85/14 -, juris Rn. 11, Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn. 21).

Nach Maßgabe dessen ist eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten bzw. seiner Funktionsvorgängerin nicht gegeben. Die Klägerin kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, von einer grob fahrlässigen Unkenntnis sei schon deshalb auszugehen, da es sich bei dem Einpflegen von Besoldungsgruppen in die entsprechenden elektronischen Formulare - trotz eines möglicherweise quantitativ hohen Arbeitsaufkommens - keinesfalls um "Massenarbeit" oder "Massenverwaltung" gehandelt haben könne. Vorliegend stehe nicht etwa ein Zahlendreher in einer Adresszeile infrage oder ein falsch notiertes Geburtsdatum, sondern es gehe "nur [um] eine[r] Handvoll infrage kommender Besoldungsgruppen (A 12 - A 16)", deren Eintragung - wie das vorliegende Verfahren zeige - große wirtschaftliche Bedeutung gehabt habe. Von der Sachbearbeiterin des Beklagten, deren Verschulden sich der Beklagte zurechnen lassen müsse, sei dementsprechend eine große Sorgfalt bei der Erledigung und bei Bedarf auch eine nochmalige Überprüfung des Arbeitsergebnisses zu verlangen gewesen. Bereits in diesem ersten Arbeitsgang - der Eintragung der Besoldungsgruppe durch die Sachbearbeiterin - stelle sich eine grobe Fahrlässigkeit heraus. Endgültig grob fahrlässig sei die Unkenntnis des Beklagten aber durch das Abzeichnen des Vorgangs durch einen Vorgesetzen ("GL") geworden, der die Arbeitsergebnisse der Sachbearbeiterin überprüfe und gegebenenfalls freigebe. Augenscheinlich sei der Fehler (bei) der Zuordnung der Besoldungsgruppe aber auch ihm nicht aufgefallen, und das, obwohl die intendierte Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 12 "aus dem Rest des Verwaltungsvorgangs" hätte offensichtlich sein müssen. Dem Beklagten sei trotz des Einsatzes "vierer Augen" nicht gelungen, ihr - der Klägerin - die richtige Besoldungsgruppe zuzuordnen. Der Überprüfungsmechanismus der Abzeichnung durch einen "GL" habe in ihrem Fall offenbar gänzlich versagt. Dies sei mit leichter oder einfacher Fahrlässigkeit nicht mehr zu erklären.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin zwar auf, dass die Fehlerhaftigkeit in Bezug auf die Besoldungsgruppe der Klägerin wiederholt aufgetreten ist, nämlich zunächst bei der Erfassung der Besoldungsgruppe im elektronischen Personalverwaltungsprogramm sowie der anschließenden Feststellung der sachlichen Richtigkeit zum einen durch die Sachbearbeiterin und zum anderen durch einen weiteren Bediensteten. Hieraus kann aber nicht schon abgeleitet werden, dass der jeweilige Fehler für sich als schwerwiegend anzusehen wäre. Die Fehlerhaftigkeit als solche vermag nicht zu belegen, dass ein Fehlverhalten als grob fahrlässig zu beurteilen wäre. Vielmehr kann nur aus einem bestimmten Verhalten des Handelnden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls darauf geschlossen werden, ob er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in besonders schwerer Weise verletzt hat, indem er etwa in Kenntnis bestimmter Regelungen und Anforderungen diese schlicht nicht beachtet oder ignoriert hat. Gleiches gilt, wenn sich dem Verantwortlichen bestimmte relevante Umstände - hier hinsichtlich einer rechtsgrundlosen Überzahlung von Bezügen - aufdrängen, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei im Rahmen der Massenverwaltung erfolgenden Überzahlungen, deren Ursache entweder in einem Fehler des behördlich verwendeten Computerprogramms oder - wie hier - in einem Eingabefehler liegt, ohne ein Hinzutreten verschärfender Umstände allenfalls von einem ganz geringfügigen Verschulden auf Seiten der Behörde auszugehen, weil es sich bei derartigen Fehlern um im Rahmen der Massenverwaltung auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht gänzlich zu vermeidende Fehler handelt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.3.2015 - 5 LA 139/14 -, juris Rn. 17, Beschluss vom 18.8.2014 - 5 LA 85/14 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Dabei ist offenkundig, dass die Verwaltung des Schulpersonals der Massenverwaltung zuzuordnen ist, weil mit mehr als 80.000 Beschäftigten das Schulpersonal den größten Teil des Gesamtpersonals des Landes (mit knapp 200.000 Beschäftigten) stellt (vgl. Angaben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport auf seiner Internetseite https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/offentliches_dienstrecht_korruptionspravention/der-oeffentliche-dienst-62730.html, Stand Juni 2015) und gerade in den Wochen vor Beginn eines neuen Schuljahres - wie hier - eine Vielzahl von Einstellungen und Übernahmen neuen Personals in kurzer Zeit abzuarbeiten sind, zumal die Beschäftigten eine zügige Zahlung ihrer Besoldung bzw. Vergütung erwarten. Dass in einer solchen Situation die fehlerhafte Eingabe der Besoldungsgruppe auch bei der Feststellung der sachlichen Richtigkeit am selben Tag durch einen anderen Bediensteten nicht aufgefallen ist, spricht gegen ein grob fahrlässiges Fehlverhalten der zuständigen Bediensteten und damit gegen eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten bzw. seiner Funktionsvorgängerin hinsichtlich der späteren Überzahlungen. Eine Pflicht des Beklagten bzw. seiner Funktionsvorgängerin, während des Zeitraums der Überzahlungen ohne konkreten Anlass regelmäßige oder stichprobenartige Kontrollen der Richtigkeit der Besoldungszahlungen an die Klägerin - etwa hinsichtlich der Besoldungsgruppe - vorzunehmen, bestand vor dem Hintergrund, dass die Überzahlungen vorliegend im Rahmen der Massenverwaltung erfolgt sind, nicht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.10.2014 - 5 LA 122/14 -).

c.

Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darin sieht, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Billigkeitsentscheidung des Beklagten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 NBesG nicht zu beanstanden sei (Ziffer 3 der Zulassungsbegründung, S. 14 - 17), teilt der Senat diese nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Quote von 30 % sei erkennbar zu niedrig ausgefallen, da das überwiegende Verschulden nicht auf ihrer Seite, sondern auf Seiten des Beklagten anzusiedeln sei. Es liege eine Reihe von Umständen vor, die eine wesentlich höhere "Absehensquote" rechtfertige. Die Ursache für die Überzahlung entstamme allein dem Verantwortungsbereich des Beklagten. Sie - die Klägerin - habe sich nicht das Geringste zu Schulden kommen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem ungewöhnlich hohen Maß der Beklagte offensichtlich die ihm obliegende Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Sowohl die zuständige Sachbearbeiterin als auch der zuständige "GL" hätten die Fehler bei der Eingabe nicht bemerkt, obwohl es sich um einen wichtigen Parameter mit gewichtiger wirtschaftlicher Bedeutung gehandelt habe. Der Beklagte könne sich nicht mit der die Ableistung von "Massenarbeit" oder "Massenverwaltung" herausreden. Es möge sein, dass entsprechende elektronische Merkmale vielfach vergeben werden müssten; dies entbinde den Beklagten jedoch nicht von der besonderen Sorgfalt bei einer so gewichtigen Eintragung wie der der Besoldungsgruppe. Dass das Vier-Augen-System im vorliegenden Fall versagt habe, gehe gänzlich zulasten des Beklagten. Von einem geringfügigen Verschulden könne nicht ausgegangen werden, weil nachfolgende Kontrollen vorliegend nicht zu einem Entdecken des Fehlers geführt und darüber hinaus eine Perpetuierung des Fehlers über lange Zeit, namentlich über zehn Jahre stattgefunden habe. Auch hätte in einem Zeitraum von zehn Jahren zumindest eine stichprobenartige Kontrolle erfolgen können. Das Verhalten und das Vorbringen des Beklagten legten demgegenüber nahe, dass er sich nach der ursprünglichen Eingabe der elektronischen Merkmale im Jahr 2009 ihren Fall nicht mehr angesehen habe; er habe die elektronische Datenverarbeitung alles Weitere erledigen lassen. Nach alledem sei zu konstatieren, dass die Verursachung der Überzahlung im Ursprung gänzlich und das Verschulden insgesamt weit überwiegend auf Seiten des Beklagten anzusiedeln seien. Die Billigkeitsquote von 30 % sei deshalb nicht mehr als angemessen einzuordnen; eher hätte ein Absehen von der Rückforderung in Höhe von mindestens 2/3 nahegelegen.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 NBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2016 - BVerwG 2 C 9.15 -, juris Rn. 32, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG, 2 C 15.10 -, juris Rn. 24 jeweils m. w. N.). Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung bedeutsam, weil sich ein tatsächlich nicht mehr bereicherter Beamter sich nicht auf seine Entreicherung berufen kann. Dabei ist jedoch nicht die ganze Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung. Da die Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, juris Rn. 22, Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 A 7.99 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 5.1.2018 - 5 LA 190/17 -, juris Rn. 20).

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 19 Abs. 2 Satz 3 NBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Dies betrifft gerade die Fälle, in denen der Beamte entreichert ist, sich aber - wie dargelegt - auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 15.11.2016 - BVerwG 2 C 9.15 -, juris Rn. 33 f. m. w. N.).

Nach Maßgabe dessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte sein eigenes Mitverschulden an der entstandenen Überzahlung sowie den langen Überzahlungszeitraum in seinen Erwägungen berücksichtigt und den überzahlten Betrag um 30 % reduziert, weiter auf eine Verzinsung verzichtet und die Möglichkeit der Ratenzahlung eingeräumt hat. Ferner hat es angeführt, dass Gründe für eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich seien. Es sei zwar richtig, dass der Beklagte durch die fehlerhafte Eingabe der Besoldungsgruppe die Ursache für die Überzahlung gesetzt habe. Bei einem Eingabefehler wie diesem handele es sich jedoch um im Rahmen der Massenverwaltung auf bei Anwendung größter Sorgfalt nicht gänzlich zu vermeidende Fehler, bei denen ohne Hinzutreten verschärfender Umstände allenfalls von einem durchschnittlichen Verschulden auf Seite der Behörde auszugehen sei. Bei derartigen Fehlern aktualisiere sich die in der Treuepflicht des Beamten wurzelnde Verpflichtung, die ihm erteilten Gehaltsbescheinigungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Vor diesem Hintergrund treffe es zwar zu, dass die primäre Ursache für die Überzahlung im Verantwortungsbereich des Beklagten liege. Zugleich sei der Klägerin der Vorwurf zu machen, die Gehaltsbescheinigungen entweder nicht oder nur so oberflächlich geprüft zu haben, dass sie den ins Auge springenden Fehler nicht erkannt und dementsprechend den Beklagten nicht auf den Fehler hingewiesen habe.

Soweit die Klägerin dagegen einwendet, es sei darauf hinzuweisen, dass die Ursache für die Überzahlung allein dem Verantwortungsbereich des Beklagten entstamme und sie habe sich insofern auch nicht das Geringste zu Schulden kommen lassen, legt sie mit diesem Vorbringen nicht gemäß den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ernstliche Richtigkeitszweifel dar. Insoweit beschränkt sich der Einwand der Klägerin auf die Behauptung, dass dem Beklagten das alleinige Verschulden zufalle, ohne sich substantiiert mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einem Verursachungsbeitrag der Klägerin auseinanderzusetzen.

Unabhängig von dem Vorstehenden und dem weiteren Vorbringen der Klägerin zu Frage der Billigkeit der Rückforderung kann sie nicht damit durchdringen, aufgrund der des (überwiegenden) Verschuldens des Beklagten unter Berücksichtigung weiterer Umstände (etwa die Notwendigkeit besonderer Sorgfalt bei der Eintragung der Besoldungsgruppe, des Versagens des Vier-Augen-Systems, die Perpetuierung des Fehlers über lange Zeit, das Unterlassen von stichprobenartigen Kontrollen) sei eine Billigkeitsquote von 30 % nicht mehr angemessen. Denn in Fällen, in denen die Bereicherung des Beamten aufgrund zu viel gezahlter Bezüge nicht im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 NBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB weggefallen ist, mithin das rechtgrundlos Erlangte noch im Vermögen des Beamten vorhanden ist, verlangt die Billigkeit im Regelfall nicht, von der Rückforderung teilweise abzusehen. Im Fall der Klägerin hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert sei (Urteilsabdruck S. 7). Diese Feststellung hat die Klägerin nicht mit Erfolg mit Zulassungsgründen infrage gestellt. Schon deshalb unterliegt es keinen Bedenken, die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Reduzierung des Rückforderungsbetrages um 30 % nicht als unangemessen gering zu erachten.

2.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 13.1.2012 - 7 LA 138/11 -, juris Rn. 13). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich dabei auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschluss vom 13.1.2012 - 7 LA 138/11 -, juris Rn. 13). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche konkret benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen und sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschluss vom 4.2.2010 - 5 LA 37/08 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 10).

Soweit die Klägerin hierzu ausführt, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur vermeintlich verschärften Haftung begegne durchgreifenden Bedenken. In einem Berufungsverfahren wäre zu klären, ob sie tatsächlich die ihr obliegende Sorgfalt in besonders schwerwiegender Weise außer Acht gelassen habe und der Fehler der Zahlung sich ihr habe aufdrängen müssen. Weiter sei zu klären, wie sich die inneren Arbeitsabläufe des Beklagten auf dessen Kenntnis vom Fehlen des rechtlichen Grundes ausgewirkt haben könnten. Schließlich wäre für das Berufungsgericht das volle Spektrum an Wertungsfragen eröffnet, das für die Beantwortung der Frage maßgeblich sei, ob der Beklagte seine Billigkeitsentscheidung zutreffend bemessen habe. Insgesamt zeige sich, dass der "hiesige Fall" von "mehreren schwierigen Tat- und Rechtsfragen" geprägt sei, die nicht schon im Berufungszulassungsverfahren abschließend geklärt werden könnten.

Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache, weil die Klägerin in keiner Weise aufgezeigt hat, dass insoweit besondere Schwierigkeiten bestehen, die sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben, zumal die von der Klägerin angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkte in der angeführten Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 BBesG und des Senats zu § 19 NBesG - geklärt sind. Überdies kommt der Rechtssache die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten auch deshalb nicht zu, weil die Frage, ob die Voraussetzungen für eine verschärfte Haftung der Klägerin nach § 19 Abs. 2 Satz 2 NBesG in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB vorliegen, für die Entscheidung nicht erheblich war, weil bereits die Bereicherung Klägerin nicht nach § 818 Abs. 3 BGB weggefallen war.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).