Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.09.2016, Az.: 5 LA 178/15

antibakterielle photodynamische Therapie; antimikrobielle photodynamische Therapie; Parodontitis; Parodontose; Parodontosebehandlung; PDT; wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.09.2016
Aktenzeichen
5 LA 178/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.07.2015 - AZ: 6 A 3533/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die antimikrobiellen photodynamischen Therapie zur Parodontosebehandlung kann derzeit nicht als wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode angesehen werden.

Gründe

Der Kläger, der als Versorgungsempfänger mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt ist, begehrt von der Beklagten die Zusicherung, Kosten einer antimikrobiellen photodynamischen Therapie zur Parodontosebehandlung als beihilfefähig anzuerkennen.

Der Kläger begab sich im Jahr 2014 wegen einer fortschreitenden Parodontose in zahnärztliche Behandlung und übersandte der Beklagten einen unter dem 7. Juli 2014 erstellten Behandlungsplan seiner behandelnden Zahnärztin, der u. a. Kosten für eine „antimikrobielle photodynamische Therapie“ in Höhe von 2.144,42 EUR vorsah. Bei der antimikrobiellen photodynamischen Therapie handelt es sich - verkürzt ausgedrückt - darum, dass periopathogene Keime mittels eines Farbstoffes photosensibilisiert und sodann mit einem auf den Farbstoff abgestimmten Laser zerstört werden.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2014, welches nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Aufwendungen für eine photodynamische Therapie nicht nach § 5 Abs. 1 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) beihilfefähig seien. Daraufhin übersandte der Kläger ein Schreiben seiner behandelnden Zahnärztin vom 31. Juli 2014, in dem u. a. ausgeführt wurde, dass die photodynamische Therapie von ihr analog § 6 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werde; nach Art, Kosten und Zeitumfang der Behandlung werde die GOZ 4133 herangezogen. Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in dessen Urteil vom 11. März 2013 (13 K 4202/11) bestätigt habe, sei die photodynamische Therapie medizinisch notwendig. Die Zahnärztin arbeite seit Jahren erfolgreich mit dieser Therapie; leider sträubten sich die Versicherer häufig, verbesserte Therapien zu bezahlen, obwohl die Alternativen deutlich teurer wären. Aufgrund der voranschreitenden Parodontose des Klägers und dem zahnärztlichen Wunsch, dessen vorhandenen Zahnersatz im Oberkiefer und Unterkiefer zu erhalten, sei in seinem Fall die Behandlung mittels photodynamischer Therapie geplant. Alternativ hierzu wären in seinem Fall Extraktionen, Implantationen und neuer Zahnersatz in Ober- und Unterkiefer erforderlich.

Mit weiterem - ebenfalls nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem - Schreiben vom 7. August 2014 hielt die Beklagte an ihrer Auffassung fest, Aufwendungen für eine photodynamische Therapie nicht anerkennen zu können. Hierbei handle es sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode.

Unter dem 20. August 2014 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch und machte zur Begründung geltend, der von der Bundeszahnärztekammer herausgegebene Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen sehe in Abschnitt E ausdrücklich die analoge Berechnung der antimikrobiellen photodynamischen Therapie vor. Bereits die Aufnahme dieser Therapie in den genannten Katalog zeige, dass sie wissenschaftlich anerkannt sei. Außerdem sei die Wirksamkeit der antimikrobiellen photodynamischen Therapie zwischenzeitlich in zahlreichen Studien bestätigt worden; insoweit werde auf den beigefügten Beitrag der Fachzeitschrift DZR X-trablatt, Ausgabe 2/2014, S. 6f. verwiesen. Zudem werde auf das der Beklagten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2013 (13 K 4202/11) Bezug genommen. Bei Zweifeln, ob eine Heilbehandlung wissenschaftlich anerkannt sei, sei die Beihilfestelle verpflichtet, ein diesbezügliches Sachverständigengutachten einzuholen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2014 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. Oktober 2014 zustellt - wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreffe eine Einzelfallentscheidung und könne daher eine grundlegende Anerkennung der Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmethode nicht stützen. Die antimikrobielle photodynamische Therapie sei keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode, weil bislang nur klinische Studien vorlägen, die für eine entsprechende Feststellung nicht ausreichten.

Mit seiner am 28. Oktober 2014 erhobenen Klage hat der Kläger sein Anerkennungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung seines vorprozessualen Vorbringens weiterverfolgt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Juli 2015 abgewiesen. Die photodynamische Therapie zur Behandlung einer Parodontose sei keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 NBhVO. Die photodynamische Therapie sei in der Gebührenordnung für Zahnärzte, Stand: 5. Dezember 2011, nicht genannt. Die fehlende Zuordnung einer entsprechenden Gebührenziffer für die streitgegenständliche Behandlungsmethode indiziere bereits, dass diese nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt sei. Das Gericht schließe sich der Argumentation des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) in dessen Urteil vom 22. April 2015 (- 1 K 953/14, NW -, juris Rn. 23) an. Von einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode könne danach bei der antimikrobiellen photodynamischen Therapie zur Behandlung einer Parodontose nicht die Rede sein. Die Anerkennung der entsprechenden Aufwendungen als beihilfefähig komme auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NBhVO in Betracht, und auch aus Fürsorge- oder Vertrauensschutzgesichtspunkten könne die begehrte Zusicherung nicht hergeleitet werden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

II.

Der Zulassungsantrag ist zwar zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hat ihn der Kläger innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festgeschriebenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils begründet. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist das verwaltungsgerichtliche Urteil am 10. August 2015 zugestellt worden (Bl. 80/Gerichtsakte - GA), so dass die Zwei-Monats-Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1 BGB am 11. August 2015 zu laufen begann und an sich gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 10. Oktober 2015 geendet hätte. Da dieser Tag jedoch auf einen Samstag fiel, endete die Frist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages, hier also des 12. Oktober 2015 (Montag). Dementsprechend ist die an diesem Tage beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangene Zulassungsbegründung rechtzeitig erfolgt.

2. Dem Zulassungsantrag bleibt jedoch der Erfolg versagt, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht gegeben sind.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NBhVO sind die nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige, nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden erbrachte zahnärztliche Leistungen beihilfefähig. „Wissenschaftlich allgemein anerkannt“ in diesem Sinne ist eine Behandlungsmethode, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.1984 - BVerwG 2 C 2.83 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 15.7.2008 - BVerwG 2 B 44.08 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 25.5.2004 - 5 LB 15/03 -, juris Rn. 22; Urteil vom 22.1.2013 - 5 LB 50/11 -, juris Rn. 29). Diese Anforderung ist im Einzelnen wie folgt zu konkretisieren: Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - BVerwG 2 C 15.94 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O., Rn. 29). Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 a. a. O., Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O., Rn. 29. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995, a. a. O., Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O., Rn. 29). Somit ist eine Behandlungsmethode (jedenfalls) dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995, a. a. O., Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O., Rn. 29). Eine Behandlungsmethode ist aber auch schon dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn der Zahl der Befürworter ihrer Geeignetheit und Wirksamkeit in der medizinischen Wissenschaft eine etwa gleich große Zahl an Kritikern gegenübersteht. Denn auch in diesem Fall wird die Therapieform nicht „überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt“.

Von einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode kann nur dann ausgegangen werden, wenn eine ausreichende Zahl zuverlässiger und wissenschaftlich nachprüfbarer Aussagen aus der Fachwelt vorliegt. Diese Aussagen müssen wiederum auf einer ausreichenden Anzahl von qualitativ überzeugend dokumentierten Behandlungsfällen beruhen, die den Erfolg der Behandlungsmethode objektivierbar machen. Zum Nachweis besonders geeignet sind deshalb methodisch hochwertige, kontrollierte klinische Studien. Liegen derartige Studien nicht vor, können andere, hinreichend aussage- und beweiskräftige Studien herangezogen werden. Schließlich sind im Sinne einer Gesamtbetrachtung wissenschaftlich fundierte Expertenmeinungen zu berücksichtigen (zum Ganzen: Nds. OVG, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O., Rn. 30).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht aufgezeigt.

(1) Die Vorinstanz (Urteilsabdruck - UA, S. 6f.) hat sich vollumfänglich der Argumentation des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) in dessen Urteil vom 22. April 2015 (a. a. O., Rn. 23) angeschlossen, welche wie folgt lautet:

„Weiterhin hat die DGMZ ihre frühere Stellungnahme zum Laser in der Parodontologie (Stand 7/2004) nicht abgeändert. Allerdings geht die DGMZ ausweislich der einleitenden Hinweise zu ihren Stellungnahmen auf ihrer Homepage davon aus, dass Stellungnahmen, die älter als fünf Jahre sind, nicht mehr aktuell sind. Es findet sich zwar auf der frei zugänglichen Homepage der DGMZ weder eine aktuelle Leitlinie zu der hier maßgeblichen Behandlungsmethode noch eine wissenschaftliche Stellungnahme. Nicht ohne Beachtung darf allerdings die dort frei zugängliche Gemeinsame Wissenschaftliche Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) und der DGZMK (Stand November 2014) bleiben. Diese Mitte[i]lung ('Photodynamische Therapie in der Parodontologie - Viele Studien, wenig Evidenz') befasst sich zunächst mit parodontalen Erkrankungen allgemein, um sodann das Konzept der photodynamischen Therapie (PDT) vorzustellen. Hierzu zählt auch die laserbasierte Sterilisation von Zahnfleischtaschen. In einem nächsten Schritt wendet sich die Mitteilung der praktischen Anwendung photodynamischer Verfahren zu, um bereits dort Probleme im Zusammenhang mit dieser Behandlungsform - etwa bei der Diffusion von Farbstoffen in tiefere Plaqueschichten oder zur Erreichbarkeit von oralen Räumen für die derzeitigen Lichtapplikatoren [-] aufzuzeigen. Die angeführte Mitteilung wendet sich sodann klinischen Studien zu, die laut der fachkundigen Verfasser der Mitteilung ein heterogenes Bild ergäben. Die Anzahl der untersuchten Probanden sei in allen Studien ziemlich gering. Positiven Befunden, d.h. Überlegenheit über konventionelle nichtchirurgische Verfahren, stünden Ergebnisse gegenüber, bei denen kein Zusatznutzen gefunden worden sei. Die erneute bakterielle Rekolonisation lasse den Vorteil einer deutlichen Senkung der Belastung durch periopathogene Keime wieder verschwinden. Zusammenfassend stellt die Mitteilung fest, dass eine einheitliche Bewertung der klinischen Befunde zur PDT bei parodontalen Erkrankungen nicht vorliege. So werde in Übersichtsarbeiten häufig das Potential hervorgehoben, das in der Anwendung dieser Methode stecke. Übereinstimmung bestehe u.a. darin, dass die photodynamische Therapie eine ergänzende Therapie zu den konventionellen Methoden sein könne, die bislang vorliegenden Studien aber durch besser fundierte Untersuchungen erweitert werden müssten, bevor eine abschließende Bewertung möglich sei. Es bestehe ein sehr heterogenes Bewertungsbild, was durch verschiedene Zitate aus der einschlägigen Literatur belegt werde. Zusammenfassend kommt die Mitteilung zum Schluss, dass eine evidenzbasierte Bewertung der antimikrobiellen photodynamischen Therapie zur Behandlung der Parodontitis derzeit nicht möglich sei. Die folgende Zusammenstellung von Schlüssen hieraus endet mit der Feststellung, dass bei aller momentanen Skepsis zu bedenken sei, dass es noch keine wirklich spezielle auf die Belange der Parodontologie zugeschnittene PDT-Technik gebe. Vor dem Hintergrund dieser Mitteilung besteht offenkundig nach wie vor kein breiter wissenschaftlicher Konsens über die hier streitbefangene Behandlungsmethode und es steht auch ein solcher Konsens nicht unmittelbar bevor.“

Das Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) hat also zur Beantwortung der Frage, ob die (antimi-krobielle) photodynamische Therapie eine „wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode“ darstellt, die benannte „Gemeinsame Wissenschaftlich Mitteilung“ herangezogen und ausgewertet. Dem hat sich die Vorinstanz angeschlossen. Mit seinem hiergegen gerichteten Zulassungsvorbringen dringt der Kläger nicht durch.

(a) Soweit er rügt (Zulassungsbegründung - ZB -, S. 4 [Bl. 102/GA]),

nach den Urteilsgründen habe das Verwaltungsgericht „noch nicht einmal“ die vom Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) zugrunde gelegte Gemeinsame Wissenschaftliche Mitteilung „selbst in Augenschein genommen, sondern sich insoweit auf die Darstellung im Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) verlassen“,

kann dahinstehen, ob dieser Vorhalt zutrifft. Denn nach Einsichtnahme in die betreffende Gemeinsame Wissenschaftliche Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK), Stand: November 2014, welche - worauf der Kläger hingewiesen hat (ZB, S. 3 [Bl. 101/GA]) - über das Internet frei verfügbar ist („www.dgzmk.de/zahnaerzte/wissenschaft-forschung/mitteilungen“), ist der Senat selbst zur Feststellung der für die Entscheidung maßgeblichen Grundlagen - hier: des Inhaltes der entsprechenden Mitteilung - in der Lage. Dieser Inhalt stellt sich wie folgt dar:

Die Wissenschaftliche Mitteilung mit dem Titel „Photodynamische Therapie in der Parodontologie, Viele Studien, wenig Evidenz“ - verfasst von Prof. Dr. D. und Prof. Dr. E., Klinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Abteilung Parodontologie des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde - stellt zunächst einleitend (S. 1f.) dar, dass paradontale Erkrankungen durch entzündliche Reaktionen des gingivalen Gewebes auf Bakterien ausgelöst würden, die auf der subgingivalen Zahnoberfläche als Biofilm - der dentalen Plaque - siedelten. Diese Entzündung führe zur Taschenbildung, zu Attachement- und Knochenverlust und ende möglicherweise im Zahnverlust. Die Parodontitis sei eine multifaktorielle Erkrankung, bei der die Entzündungsreaktionen durch Risikofaktoren modifiziert würden. Plaqueentfernung und Reduzierung der infektiösen Zellen seien die klassischen und effektivsten Methoden der parodontalen Prophylaxe und Therapie; unter besonderen Umständen würden zusätzlich Antibiotika eingesetzt. Zur Ergänzung des antibakteriellen Arsenals seien in der Parodontologie in den letzten Jahren einige Versuche unternommen worden, die antibakterielle photodynamische Therapie einzuführen, da dieses Konzept durchaus einen Zusatznutzen zur konventionellen Verfahrensweise zu versprechen scheine. Denn weder die mechanische Entfernung von Plaque noch die Spülung mit Desinfektionslösungen ermöglichten eine komplette Eradikation des bakteriellen Reservoirs in den Zahntaschen. Das gleiche gelte für die lokal oder systemisch angewendeten Antibiotika, deren Konzentration im Sulkus kaum die für Biofilme erforderliche minimale Hemmkonzentration erreiche; hinzu kämen die Probleme immer häufige auftretende Resi-stenzen gegen bewährte Antibiotika, wodurch alternative antimikrobielle Verfahren attraktiv würden.

Nach einer Beschreibung der antibakteriellen Wirkung der photodynamischen Therapie (S. 2f.), wird die praktische Anwendung photodynamischer Verfahren in der Parodontologie in den Blick genommen (S. 3). Dabei werden bereits Probleme angesprochen wie die Diffusion von Farbstoffen in tiefere Plaqueschichten, die Erreichbarkeit von oralen Räumen für die derzeitigen Lichtapplikatoren oder die Frage, ob Farbstoffe für diese Indikationen zugelassen sind und ob sie von Patienten wegen potentiell kosmetischer Bedenken akzeptiert würden.

Sodann wendet sich die Mitteilung der in Tabelle 1 aufgeführten, „ca. 40 bisher erschienen klinischen Studien“ zu und gelangt zu dem Schluss, dass sich aus deren Analyse ein sehr heterogenes Bild ergebe (S. 4). In den weitaus häufigsten Fällen würden Vergleiche angestellt zwischen konventioneller Plaqueentfernung und einer mechanischen Methode mit zusätzlicher photodynamischer Therapie in Zeiträumen von wenigen Tagen bis zu drei oder sechs Monaten (meist), seltener bis zu einem Jahr. Die Anzahl der untersuchten Probanden sei in allen Studien ziemlich gering; die verwendeten Farbstoffe hätten denen entsprochen, die auch in anderen kommerziellen Anwendungen der photdynamischen Therapie verwendet würden. Positiven Befunden - d. h. einer Überlegenheit über konventionelle nichtchirurgische Verfahren - hätten auch Ergebnisse gegenübergestanden, bei denen kein Zusatznutzen gefunden worden sei. Dieser Zwiespalt betreffe insbesondere Änderungen der Sondierungstiefen und des Attachementverlusts. Häufiger sei über eine Reduktion der Häufigkeit des Gigivitis-Indikators „Bluten auf Sondieren“ berichtet worden. Desgleichen sei in den damit befassten Studien eine deutlichere Senkung der Belastung durch periopathogene Keime beobachtet worden, insbesondere über kürzere Beobachtungszeiten; nach längerem Follow-Up sei dieser Vorteil häufig wieder verschwunden, vermutlich durch eine erneute bakterielle Rekolonisation. Ein Problem bleibe auch das Eindringen des Farbstoffes in die Plaque.

Was die Auswertung der klinischen Befunde zur photodynamischen Therapie bei parodontalen Erkrankungen in Übersichtsarbeiten und Meta-Analysen betreffe, so liegt nach der Analyse der Autoren der Gemeinsamen Mitteilung eine einheitliche Bewertung ebenfalls nicht vor (S. 4f.). In den Übersichtsarbeiten werde häufig das Potential hervorgehoben, welches in der Anwendung dieser Methode stecke, insbesondere hinsichtlich der mit den konventionellen Behandlungsmethoden verbundenen Probleme. Meta-Analysen könnten wenig zur Klärung beitragen, weil die wenigen Studien, die den Ansprüchen einer Meta-Analyse genügten, oftmals kaum vergleichbar seien. Fasse man die Schlussfolgerungen der verschiedenen Reviews und Meta-Analysen zum Thema zusammen, ergebe sich ebenso ein sehr heterogenes Bewertungsbild, welches von überschäumendem Enthusiasmus bis zu Verneinung des Nutzens reiche. Fast jede Zusammenfassung ende mit der Forderung nach besseren Langzeitstudien. Es gebe zu wenig Evidenz dafür, dass die photodynamische Therapie als unabhängige Behandlung oder als Ergänzung zu klassischen Behandlungsmethoden (SRP) von Vorteil gegen alleiniges SRP wäre.

Die Gemeinsame Mitteilung endet sodann mit der Bewertung der Autoren (S. 5f.), dass eine evidenzbasierte Bewertung der antimikrobiellen photodynamischen Therapie zur Behandlung der Parodontitis derzeit nicht möglich sei. Daher müsse auf die teils widersprüchlichen und oft mit geringer Probandenzahl durchgeführten Studien zurückgegriffen werden, wie sie in der angefügten Tabelle zusammengestellt seien. Daraus lasse sich u. a. schlussfolgern, dass die photodynamische Therapie für sich genommen zur kurzfristigen Reduktion der Bakterienlast wirksam sei. Anwendungsempfehlungen gingen davon aus, die photodynamische Therapie zusätzlich zu den konventionellen nichtchirurgischen Methoden zu nutzen; nicht klar sei aber, ob damit ein besseres Ergebnis erzielt werden könne als mit den klassischen Methoden allein. Auch sei zweifelhaft, ob mit den gebräuchlichen Lichtapplikatoren schwer erreichbare Flächen wie Furkationen ausgeleuchtet werden könnten. Für die Zukunft könnte die photodynamische Therapie an Bedeutung gewinnen, wenn man auch in der Parodontologie mit besorgniserregenden Zunahmen von resistenten und multiresistenten Keimen konfrontiert werde. Andererseits sei zu bedenken, dass es noch keine wirklich speziell auf die Belange der Parodontologie zugeschnittene Technik der photodynamischen Therapie gebe.

Vor dem Hintergrund dieses Inhaltes dieser wissenschaftlichen Mitteilung ist auch der Senat der Auffassung, dass sich derzeit ein weitgehender wissenschaftlicher Konsens im Hinblick auf die Geeignetheit und Wirksamkeit der antimikrobiellen photodynamischen Therapie zur Parodontosebehandlung nicht feststellen lässt und auch nicht abgesehen werden kann, dass ein solcher unmittelbar bevorsteht (ebenso VG Köln, Urteil vom 17.12.2015 - 10 K 5770/14 -, juris Rn. 27). Es fehlt somit an der „allgemeinen“ wissenschaftlichen Anerkennung dieser Methode, also daran, dass die Fachwissenschaft sie überwiegend als geeignet und wirksam einschätzt. Unter Zugrundelegung des Inhaltes der genannten Mitteilung ist daher eine der in § 5 Abs. 1 Satz 1 NBhVO festgeschriebenen Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen - das Vorliegen einer „wissenschaftlich allgemein anerkannten“ Behandlungsmethode - nicht gegeben (ebenso in Bezug auf die entsprechende landesrechtliche Vorschrift VG Köln, Urteil vom 17.12.2015, a. a. O., Rn. 23 bis 28).

(b) Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Gemeinsame Mitteilung den Stand der medizinischen Wissenschaft unzutreffend wiedergäbe, sind dem klägerischen Vorbringen nicht zu entnehmen. Die knappen Ausführungen seiner behandelnden Zahnärztin in deren Stellungnahme vom 31. Juli 2014 - sie arbeite seit Jahren erfolgreich mit dieser Therapie; aufgrund der voranschreitenden Parodontose und ihrem Wunsch, den vorhandenen Zahnersatz des Klägers in Ober- und Unterkiefer zu erhalten, sei die photodynamische Therapie geplant; alternativ zu dieser Therapie wären im Falle des Klägers Extraktionen, Implantationen und neuer Zahnersatz in Ober- und Unterkiefer erforderlich - sind nicht geeignet, die umfänglichen, differenzierten und gut nachvollziehbaren fachwissenschaftlichen Ausführungen der Autoren der Gemeinsamen Mitteilung in Frage zu stellen. Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren - etwa durch Übersendung einer weiteren Stellungnahme seiner behandelnden Zahnärztin - keine Anhaltspunkte dahingehend geltend gemacht, dass sich die fachwissenschaftliche Einschätzung der Geeignetheit und Wirksamkeit der photodynamischen Therapie bei der Parodontosebehandlung zwischenzeitlich - d. h. seit der Verfassung der Gemeinsamen Mitteilung im November 2014 - maßgeblich geändert hätte.

(c) Soweit der Kläger vorbringt (ZB, S. 2f., 4f. [Bl. 100f., 102f./GA]),

die Gemeinsame Stellungnahme habe unter der abschließenden Bewertung festgehalten, dass die photodynamische Therapie für sich genommen wirksam zur kurzfristigen Reduktion der Bakterienlast sei, kritisiert werde in dieser Stellungnahme lediglich, dass aufgrund der bestehenden Studienlage keine evidenzbasierte Bewertung möglich sei; die Evidenz sei indes für die Beurteilung der allgemeinen wissenschaftlichen Behandlungsmethode allenfalls ein Kriterium, jedoch keinesfalls das entscheidende,

bleibt auch dieser Einwand ohne Erfolg. Denn bereits der Ausgangspunkt der klägerischen Argumentation - in der „Bewertung“ der Gemeinsamen Stellungnahme sei lediglich festgehalten worden, dass keine evidenzbasierte Bewertung möglich sei - trifft nicht zu, weil der Gemeinsamen Stellungnahme eine solche Aussage nicht zu entnehmen ist. Dort wird zwar - wie dargestellt - eingangs erklärt, dass eine evidenzbasierte Bewertung der antimikrobiellen photodynamischen Therapie zur Behandlung der Parodontitis derzeit nicht möglich sei (S. 5). Hiermit hat es jedoch nicht sein Bewenden, sondern die Autoren der Gemeinsamen Mitteilung führen - wie ebenfalls bereits dargelegt - weiter aus (S. 5), dass „daher“ auf die teils widersprüchlichen und oft mit geringer Probandenzahl durchgeführten Studien zurückgegriffen werden müsse, wie sie in der folgenden Tabelle zusammengestellt seien. Im Hinblick auf diese Studien werden sodann die entsprechenden Schlussfolgerungen gezogen (S. 5f.), so dass insgesamt festzustellen ist, dass eine „allgemeine“ wissenschaftliche Anerkennung der streitgegenständlichen Behandlungsmethode nicht vorliegt (s. o.). Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass sich den von der Vorinstanz wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße),

„Zusammenfassend kommt die Mitteilung zum Schluss, dass eine evidenzbasierte Bewertung der antimikrobiellen photodynamischen Therapie zur Behandlung der Parodontitis derzeit nicht möglich sei. Die folgende Zusammenstellung von Schlüssen hieraus […; Hervorhebung durch den Senat],

die in der Gemeinsamen Mitteilung enthaltene Differenzierung zwischen dem fehlenden Vorliegen einer evidenzbasierten Bewertung einerseits und der Auswertung der teils widersprüchlichen und oft mit geringer Probandenzahl durchgeführten, in der angefügten Tabelle genannten Studien andererseits, nicht klar entnehmen lässt (anders die Darstellung des VG Köln, Urteil vom 17.12.2015, a. a. O., Rn. 26). Ob die Vor-instanz tatsächlich - wie der Kläger meint - ihre ablehnende Entscheidung allein mit dem Umstand der nicht möglichen evidenzbasierten Bewertung der antimikrobiellen photodynamischen Therapie begründet hat (so ZB, S. 3 [Bl. 101/GA]), bedarf indes keiner weiteren Vertiefung, weil sich aus der entsprechenden Passage der Gemeinsamen Mitteilung insgesamt - also eben nicht nur aus deren Aussage, dass eine evidenzbasierte Bewertung der streitgegenständlichen Behandlungsmethode nicht möglich sei - die Schlussfolgerung ergibt, dass ein breiter wissenschaftlicher Konsens im Hinblick auf die Geeignetheit und Wirksamkeit der photodynamischen Therapie nicht vorliegt (s. o.). Dies hat zur Folge, dass eine „allgemeine“ wissenschaftliche Anerkennung dieser Behandlungsform derzeit nicht festgestellt werden kann.

(d) Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, es sei nicht erkennbar, inwiefern die Bewertung einer Therapie durch die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie und die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde „in irgendeiner Form rechtlich verbindlich sein sollte“ (ZB, S. 3 [Bl. 101/GA]). Von einer „rechtlichen Bindung“ der benannten Gemeinsamen Mitteilung kann indes keine Rede sein. Der Senat legt sie vielmehr - ebenso wie die Vorinstanz und die zitierte erstinstanzliche Rechtsprechung (VG Neustadt [Weinstraße] und VG Köln, a. a. O.) - als fachwissenschaftliche Einschätzung des bestehenden zahnmedizinischen (Forschungs-)Standes in tatsächlicher Hinsicht seiner rechtlichen Bewertung der Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmethode zugrunde.

(e) Soweit der Kläger seine Gegenposition, die photodynamische Therapie zur Parodontosebehandlung stelle eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode dar, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2013 (- 13 K 4202/11 - [Bl. 45ff./GA]) stützt (ZB, S. 2 [Bl. 100/GA]), ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel zu begründen. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses jener Entscheidung lag die benannte Gemeinsame Mitteilung (Stand: November 2014) noch nicht vor, welche - wie dargelegt - in gut nachvollziehbarer Weise den zahnmedizinischen (Forschungs-)Stand zur Frage der Geeignetheit und Wirksamkeit der streitgegenständlichen Behandlungsform zusammenfasst.

(f) Der Senat vermag auch dem Einwand des Klägers nicht zu folgen, der Umstand, dass die antimikrobielle photodynamische Therapie in Abschnitt E des von der Bundeszahnärztekammer herausgegebenen Katalogs selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen ausdrücklich aufgeführt werde, sei ein Indiz dafür, dass es sich bei dieser Behandlungsmethode um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte handle (so ZB, S. 3 [Bl. 101/GA]).

Die Frage, ob eine Behandlung „wissenschaftlich allgemein anerkannt“ ist, betrifft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen dem Grunde nach. Hiervon zu unterscheiden ist die - sich bei Bejahung der Beihilfefähigkeit dem Grunde nach stellende - weitere Frage, in welcher Höhe entsprechende Aufwendungen beihilfefähig sind (= Angemessenheit der Aufwendungen, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 NBhVO). Ob die geltend gemachte Honorarforderung des Zahnarztes gegenüber dem Privatpatienten der Höhe nach berechtigt ist, d. h. der entsprechenden Gebührenordnung entspricht, betrifft zwar in erster Linie die zivilrechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient; mittelbar spielt diese Frage aber auch im Beihilferecht - nämlich in Bezug auf die Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen - eine Rolle, weil sich die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) richtet (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NBhVO). Die Berechtigung einer Forderung der Höhe nach sagt indes über deren Berechtigung dem Grunde nach nichts aus. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis des Klägers (ZB, S. 5 [Bl. 103/GA]) auf eine Passage im Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 23. Juni 2009 zum Aktenzeichen 3 K 1175/08 (juris) - nämlich die dortige Feststellung, dass die Aufnahme einer Leistung in die Analogliste der Bundesärztekammer angesichts des zugrunde liegenden Sachverstandes und der berücksichtigungsfähigen Erfahrungswerte von erheblicher Bedeutung sei (vgl. a. a. O., Rn. 20) - betrifft dementsprechend auch nicht die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach; insbesondere stand in jener Entscheidung die Frage der „wissenschaftlich allgemeinen Anerkennung“ der entsprechenden Behandlungsmethode nicht (mehr) in Streit (a. a. O., Rn. 16). Die in Bezug genommene Passage hat vielmehr die Angemessenheit der Aufwendungen - und damit die Beihilfefähigkeit der Höhe nach - zum Gegenstand. Auf diese kommt es indes im Streitfall nicht mehr an, weil bereits eine Beihilfefähigkeit dem Grunde nach ausscheidet.

(2) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers (ZB, S. 4 [Bl. 102/GA]) auch nicht in Bezug auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Nichtaufnahme der antimikrobiellen Therapie in den Leistungskatalog der Gebührenordnung für Zahnärzte die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung dieser Methode indiziere (UA, S. 6). Denn aufgrund der Auswertung der Gemeinsamen Wissenschaftlichen Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Stand: November 2014), deren Inhalt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt hat, steht für den Senat fest, dass die antimikrobielle photodynamische Therapie zur Parodontosebehandlung derzeit nicht als wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode angesehen werden kann.

b) Eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Der Kläger hat insoweit geltend gemacht (ZB, S. 2 [Bl. 100/GA]), das Verwaltungsgericht habe ihn mit gerichtlicher Verfügung vom 3. Juli 2015 auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) vom 22. April 2015 (a. a. O.) sowie die dortigen Ausführungen zur wissenschaftlichen Anerkennung der photodynamischen Therapie hingewiesen und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis einschließlich 20. August 2015 gesetzt. Die Vorinstanz habe dann jedoch vor Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist, nämlich am 27. Juli 2015, entschieden, ohne dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt Stellung genommen oder auf sein Recht zur Stellungnahme verzichtet habe. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er nicht mehr habe vortragen können, was er nunmehr im Rahmen des Zulassungsverfahrens in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vortrage.

Ausweislich der handschriftlich verfassten gerichtlichen Verfügung der Einzelrichterin vom 3. Juli 2015, die sich auf der Rückseite von Blatt 65 der Gerichtsakte befindet, ist den Beteiligten in Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) vom 22. April 2015 (a. a. O.) eine Frist zur Stellungnahme bis zum 20. Juli 2015 gesetzt worden. In Übereinstimmung hiermit hat die Einzelrichterin auch in der weiteren, lediglich an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Verfügung vom 9. Juli 2015 zur Klarstellung des Klageantrags die Frist zur etwaigen Stellungnahme auf den 20. Juli 2015 festgesetzt (Bl. 65Rs/GA). Da aber auch die Beklagte in ihrer Zulassungserwiderung vom 18. November 2015 davon ausgeht, dass die (erste) Verfügung der Einzelrichterin vom 3. Juli 2015 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 20. August 2015 gesetzt habe (Bl. 106/GA), spricht vieles dafür, dass der entsprechenden Serviceeinheit bei der Umsetzung der gerichtlichen Verfügung ein Übertragungsfehler unterlaufen ist. Dieser Frage muss jedoch nicht nachgegangen werden, weil selbst im Falle des Vorliegens des entsprechenden Verfahrensmangels die Entscheidung hierauf nicht beruhen kann. Denn ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Streitfall für die Beihilfefähigkeit der entsprechenden Leistungen dem Grunde nach die Frage zu klären ist, ob es sich bei der streitgegenständlichen Therapie um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 NBhVO handelt, wäre ein etwaiger Verfahrensmangel mit Sicherheit ohne Auswirkung auf die Entscheidung in der Streitsache. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziffer II. 2. a) dieses Beschlusses verwiesen.