Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.05.2019, Az.: 5 LA 236/17

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.05.2019
Aktenzeichen
5 LA 236/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.09.2017 - AZ: 3 A 2197/14

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 28. September 2017 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 15.615,36 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1939 geborene Kläger wurde mit Ablauf des ... 2002 in den Ruhestand versetzt. Er hatte zuletzt das Amt eines Regierungsoberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13) inne.

Der Kläger war im Zeitraum vom ... 1982 bis zum ... 1991 unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Tätigkeit im öffentlichen Dienst der E. (F.) im dienstlichen Interesse beurlaubt. Bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst in der E. erhielt der Kläger eine einmalige Kapitalabfindung (sog. leaving allowance) in Höhe von 173.339,67 DM (= 88.627,17 EUR), die er nicht an die Beklagte abführte.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 15. Januar 2003 die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Dezember 2002 fest. Sie ging dabei von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 42,25 Jahren aus, in die sie die im Dienst der E. verbrachte Beschäftigungszeit des Klägers einbezog. Sie ermittelte den höchstmöglichen Ruhegehaltssatz von 75 Prozent nach der ab dem 1. Januar 1992 gültigen Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und verzichtete deshalb auf die Durchführung einer Vergleichsberechnung nach § 85 BeamtVG.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2003 ordnete die Beklagte im Hinblick auf die Kapitalabfindung des Klägers das Ruhen seiner Versorgungsbezüge mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2002 an und setzte den Ruhenssatz auf 16,725 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung (nachfolgend: BeamtVG 1992) ruhe in dem Fall, in dem ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhalte, das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspreche. Diese Ruhensbestimmung finde gemäß § 56 Abs. 3 BeamtVG 1992 auch Anwendung, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten habe.

Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 26. September 2003 ihren Bescheid vom 16. Januar 2003 insoweit auf, als darin der Ruhenssatz auf 16,725 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festgesetzt wurde. Zugleich setzte sie mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 den Ruhenssatz des Ruhegehalts gemäß § 56 BeamtVG 1992 auf 15,00 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und auf einen Ruhensbetrag in Höhe von 588,33 EUR monatlich fest und verwies auf die als Anlage 1 beigefügte Berechnung. Weiter nahm die Beklagte eine Günstigkeitsprüfung nach § 69 c Abs. 5 BeamtVG vor, d. h. eine Vergleichsberechnung in Gestalt einer Verrentung der vom Kläger für die Beschäftigungszeit bei der E. erhaltenen Kapitalabfindung unter Dynamisierung des Kapitalbetrags nach § 56 BeamtVG in der seit dem 1. Oktober 1994 geltenden Fassung. Danach ergab sich ein höherer Ruhensbetrag von 770,77 EUR. Eine zeitliche oder betragsmäßige Grenze für die Ruhensanordnung setzte die Beklagte nicht fest.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 bat der Kläger die Beklagte um Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge sowie um Zahlung der aufgrund der Versorgungskürzung einbehaltenen Beträge zuzüglich Zinsen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2009 mit der Begründung ab, der Bescheid vom 16. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2003 sei bestandskräftig. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2009 zurück. Der dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Stade mit rechtskräftigem Urteil vom 14. März 2011 (- 3 A 644/09 -) teilweise statt und verpflichtete die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009, den Antrag des Klägers, seine Versorgungsbezüge ab dem 1. Dezember 2002 unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 26. September 2003 neu festzusetzen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die im Rahmen des § 48 Abs. 1 VwVfG gebotene Ermessensausübung der Beklagten bei der Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides vom 26. September 2003 erweise sich als ermessensfehlerhaft; es liege ein Ermessensausfall vor.

Mit Bescheid vom 9. September 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24. Juni 2008 erneut ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 16. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2003 gemäß § 48 VwVfG seien ebenfalls nicht erfüllt. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung werde vor dem Hintergrund einer in der Wehrverwaltung einheitlichen Handhabung von dem eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch gemacht, dass den Erwägungen der Rechtssicherheit der Vorrang eingeräumt werde und damit der Bescheid vom 26. September 2003 - trotz seiner jedenfalls bis zum 27. März 2008 zu bejahenden Rechtswidrigkeit - nicht aufgehoben werde. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht Stade wies die dagegen erhobene Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 10. März 2014 (3 A 1565/11) ab.

Bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2009 hatte der Kläger „Widerspruch gegen die Bescheinigung Nr. 4/09 über Versorgungsbezüge ab 7/09“ und gegen die Festsetzung und die Höhe des Ruhensbetrags in Höhe von 637,88 EUR erhoben. Zugleich bat er die Beklagte um Benachrichtigung in einem Bescheid, wann die Abzüge (Ruhensbeträge) eingestellt würden und er wieder in den Genuss seiner gesamten Versorgung gelange. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10. März 2014 (3 A 1565/11) bestand zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass über den „Widerspruch“ des Klägers vom 10. Juli 2009 in einem von dem damaligen Streitgegenstand abgesonderten Widerspruchsverfahren entschieden werden sollte.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 9. Februar 2014 gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG die Neufestsetzung des Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG unter Beachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 (- BVerwG 2 C 47.11 -, juris). Seiner Berechnung nach sei die erhaltene Kapitalabfindung im August 2014 durch die Ruhensbezüge vollständig abgeschmolzen.

Der Kläger erhob am 6. August 2014 „Widerspruch wegen rechtswidriger Kürzung seines Ruhensbezuges im Monat 8/2014“ in Höhe von 99,34 EUR und beantragte die Aufhebung des Sofortvollzugs jedes weiteren Ruhensabzugs mit Wirkung ab dem 1. September 2014.

Mit streitgegenständlichem Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 10. Juli 2009 gegen die Ruhensanordnung zurück. Zur Begründung führte sie aus, es gebe für eine Änderung der bisherigen Ruhensregelung nach § 56 BeamtVG nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine Grundlage. Zwar erweise sich der bestandskräftige Bescheid vom 16. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2003 zumindest als teilweise rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt seiner Erteilung der zur Ermittlung des Ruhensbetrags angewandten Berechnungsmethode die rechtliche Grundlage gefehlt habe. Gleichwohl habe der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides, weil keine Umstände vorlägen, nach denen sich das ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen dahin verfestigt habe, dass nur die Rücknahme des Bescheides ermessensfehlerfrei wäre.

Dagegen hat der Kläger am 18. Dezember 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Stade erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 28. September 2017 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 dazu verpflichtet, den Ruhensbescheid vom 16. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2003 hinsichtlich der Ruhensregelung mit Wirkung ab dem 1. September 2014 zurückzunehmen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Kläger entgegentritt.

II.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe scheidet eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus.

Die Beklagte hat schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Stade dargelegt, weil sie sich nicht konkret mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt hat. Stattdessen hat sie in aller Ausführlichkeit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts dargelegt und dem Verwaltungsgericht vorgeworfen, dem Bundesverwaltungsgericht gefolgt zu sein, ohne sich mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (- 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 -, juris) auseinandergesetzt zu haben. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass eine Endzeitbegrenzung von Ruhensbezügen verfassungsrechtlich nicht gefordert sei für § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Dies könne auch für andere Fassungen des Beamtenversorgungsgesetzes gelten, so dass es fraglich sei, ob das Bundesverwaltungsgericht bei seinen bisherigen Schlussfolgerungen bleibe, so dass - entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts - nicht feststehe, dass das Beamtenversorgungsgesetz in der bis 1998 geltenden Fassung günstiger sei als in seiner vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung (Zulassungsbegründung - ZB - vom 7.2.2018, S. 3 ff. [Bl. 193 ff./GA] und vom 28.5.2018, S. 1 f. [Bl. 206/GA]).

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Änderung der Ruhensregelung seiner Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. September 2014 gemäß §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, weil der bestandskräftige Ruhensbescheid vom 16. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2003 mangels Festsetzung des Endzeitpunktes des Ruhens von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Es hat weiter ausgeführt, dass sich die Anrechnung der Kapitalabfindung der E. auf das Ruhegehalt nach der Übergangsregelung des § 69 c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG richte, so dass es einer Günstigkeitsprüfung bzw. einer Vergleichsberechnung des § 56 BeamtVG in seinen bis zum 30. September 1994 bzw. bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassungen bedurft habe.

§ 56 BeamtVG regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung. Welche Fassung der relevanten Vorschriften jeweils Anwendung findet, ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung eines Beamten geltenden Übergangsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 23.5.2017, a. a. O., Rn. 8). § 69 c BeamtVG in der Fassung vom 20. Dezember 2001 enthält (ebenso wie in der Fassung vom 24.2.2010) eine Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte wie den Kläger. § 69 c Abs. 5 BeamtVG regelt die Anwendung von § 56 BeamtVG in diesen Fällen wie folgt:

§ 56 BeamtVG findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56 BeamtVG erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im Übrigen ist § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 85 Abs. 6 BeamtVG unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 BeamtVG erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind.

Ein Fall des § 69 c Abs. 5 Satz 1 BeamtVG liegt nicht vor, denn der Kläger hat seine Zeiten bei der E. im Zeitraum vom ... 1982 bis zum ... 1992 und damit vor dem 1. Januar 1999 zurückgelegt. Es ist auch nicht die Vorschrift des § 85 Abs. 6 BeamtVG (in der Fassung vom 20.12.2001) heranzuziehen, die eine Bestandsschutzregelung für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte enthält. Zwar ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 85 Abs. 6 BeamtVG und des § 69 c Abs. 5 Satz 3 BeamtVG, dass § 85 Abs. 6 BeamtVG die speziellere Regelung für den Fall ist, dass der Ruhegehaltssatz auf der Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVG beruht (so zu den wortgleichen Regelungen in §§ 94 b, 96 SVG: BVerwG, Beschluss vom 6.11.2018 - BVerwG 2 B 10.18 -, juris Rn. 14 ff.; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 27.8.2018 - 14 B 18.478 -, juris Rn. 16). Die Beklagte hat den Ruhegehaltssatz des Klägers indes nicht gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG nach dem bis 31. Dezember 1991 geltenden Recht berechnet, sondern ausweislich ihres Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 15. Januar 2003 den höchstmöglichen Ruhegehaltssatz von 75 Prozent nach der ab dem 1. Januar 1992 gültigen Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes festgesetzt. Die maßgebliche Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes ist gemäß § 69 c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG zu bestimmen.

Nach § 69 c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG ist § 56 BeamtVG in der vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung (BeamtVG 1992) anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Folgefassung (BeamtVG 1994) ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei eine Vergleichsberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip erforderlich gewesen. Mit ihrem Zulassungsvorbringen hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass es einer solchen Vergleichsberechnung bedurft hat. Sie hat sich nur mit dem Ergebnis der Vergleichsberechnung nicht einverstanden erklärt. Entgegen ihrer Ansicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, weil das Verwaltungsgericht innerhalb der Vergleichsberechnung nicht § 56 BeamtVG 1992 als die gegenüber § 56 BeamtVG 1994 günstigere Regelung angesehen hat.

Das Ruhegehalt des Klägers ruht bei Anwendung des § 56 BeamtVG 1992 auch bei „Aufzehrung“ der Kapitalabfindung der E. weiter bis an sein Lebensende. § 56 BeamtVG 1992 lautet:

(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte den Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen übersteigt, an seinen Dienstherrn abführt. Zahlt der Beamte oder Ruhestandsbeamte nur den auf ein oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betrages an den Dienstherrn, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen.

Die dem Kläger aus dem Versorgungsfonds der E. zugeflossene einmalige Kapitalabfindung stellt eine anderweitige Versorgung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2008 - BVerwG 2 C 30.06 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Die einmalige Kapitalabfindung ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 in ganzer Höhe anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2008, a. a. O., Rn. 20 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 27.8.2018, a. a. O., Rn. 23). Eine betragsmäßige oder zeitliche Begrenzung der Anrechnung einmaliger Kapitalabfindungen enthält § 56 BeamtVG 1992 nicht. Denn § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1992 enthält nur einen Verweis auf § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 und nicht auf die Deckelungsvorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1992 für monatliche ausländische Versorgungsbeträge. Eine Ausdehnung der Deckelung nach § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1992 auf einmalige Kapitalabfindungen im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1992 ist aufgrund der strengen Gesetzesbindung der beamtenrechtlichen Versorgung (§ 3 Abs. 1 BeamtVG) unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2011 - BVerwG 2 C 25.09 -, juris Rn. 10 ff.; BVerfG, Beschluss vom 23.5.2017, a. a. O., juris Rn. 75) mit der Folge, dass es keinen Endzeitpunkt/Aufzehrungszeitpunkt für einmalige Kapitalabfindungen nach § 56 BeamtVG 1992 gibt. Im Übrigen sind den Gesetzesmaterialien auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Härten der Ruhensregelung für Kapitalabfindungen durch eine Begrenzung der Summe der Ruhensbeträge begegnen wollte. Er hat für den Beamten nur gemäß § 56 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 NBeamtVG 1992 die Möglichkeit eröffnet, die Kapitalabfindung an seinen Dienstherrn binnen eines Jahres abzuführen und damit ein Ruhen seiner Versorgungsbezüge abzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2011, a. a. O., Rn. 18 ff.).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2011 (a. a. O.) noch angenommen, dass § 55 b Abs. 3 Satz 1 SVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, der wortgleich mit § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1992 ist, nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, weil die Regelung keine Begrenzung des Ruhens der Versorgungsbezüge vorsehe (a. a. O., Rn. 21 ff.). Die Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) stehe (ZB vom 7.2.2018, S. 3 [Bl. 193/GA]).

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit von § 55 b SVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 843, SVG 1987), anwendbar in den Jahren 1987 bis 1991, und § 55 b SVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218, SVG 1989), anwendbar im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1994, überprüft. Es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Wesentlichen wortgleiche Regelungen im streitgegenständlichen Zeitraum auch für Beamte des Bundes galten (a. a. O., Rn. 7). Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt (a. a. O., Rn. 42 ff.), die oben genannten Vorschriften stellten weder einen unzulässigen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG noch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der E. auf das Ruhegehalt sei verfassungsrechtlich zulässig. Es gäbe weder einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten im Dienste einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zwingend anordne oder untersage, noch einen solchen Grundsatz, nach dem sich der Umgang mit Kapitalabfindungen aus dem Dienst in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen bestimme. Das Soldatenversorgungsrecht in den maßgeblichen Fassungen stufe Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig ein, obwohl im Regelfall Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht ruhegehaltfähig seien. Das führe für sich genommen zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die späteren Ruhestandsbezüge und damit zu höheren Versorgungsleistungen von Seiten des deutschen Dienstherrn. Ob der Berufssoldat (oder Beamte) von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, in deren Dienst er zeitweise gestanden habe, für die dort abgeleistete Dienstzeit Versorgungsleistungen in Form einer laufenden Versorgung oder einer einmaligen Abfindung erhalte, könne der deutsche Gesetzgeber einseitig nicht beeinflussen. Zur Vermeidung einer auf diese Weise typischerweise entstehenden Überversorgung durch die doppelte Berücksichtigung von Auslandsdienstzeiten als ruhegehaltfähig sei deshalb geregelt, dass ein Ausgleich stattzufinden habe, wenn eine Verwendung im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zu einem Anspruch auf Versorgungsleistungen durch diese Einrichtung geführt habe. Dieser Ausgleich werde dadurch herbeigeführt, dass das zustehende deutsche Ruhegehalt teilweise zum Ruhen gebracht werde. Die jeweilige konkrete Höhe des Ruhensbetrages sei wesentlich abhängig von der Höhe der an sich zustehenden deutschen Versorgung und der Dauer des Dienstes in der zwischen- oder überstaatlichen Einheit. Die Höhe des dort bezogenen Gehalts spiele bei der Ruhensberechnung nur insoweit eine Rolle, als sie nach dem Recht dieser Einrichtung einen Berechnungsfaktor für die Höhe der gewährten Versorgung darstelle. Zur Ermittlung des Ruhensbetrages werde für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst verbrachte Jahr grundsätzlich ein Anteil des Ruhegehalts in Höhe von 2,14 Prozent (bis 1991) beziehungsweise von 1,875 Prozent (ab 1992) zum Ruhen gebracht. Sodann unterscheide die Vorschrift zwischen einem Anspruch auf laufende Versorgung und dem praktisch häufigen Fall der Auszahlung einer Kapitalabfindung: Sei eine im Auslandsdienst erworbene laufende Versorgung - die vom Eintritt in den Ruhestand an ausgezahlt werde - auszugleichen, so werde der monatliche Ruhensbetrag der deutschen Versorgungsbezüge auf den monatlichen Betrag der von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Versorgung beschränkt - er könne aber auch darunter liegen -, sodass der Soldat insgesamt jedenfalls einen Betrag erhalte, der den ihm nach deutschem Soldatenversorgungsrecht unter Einbeziehung der Auslandsdienstzeiten zustehenden Bezügen zu 100 Prozent entspreche. Sei hingegen eine Versorgung in Form einer Kapitalabfindung - ausgezahlt bereits am Ende der Auslandsdienstzeit - auszugleichen, so würden die laufenden deutschen Versorgungsbezüge in demselben Umfang zum Ruhen gebracht wie bei einer laufenden Versorgung. Das Ruhen werde in diesem Fall nach seiner Dauer und damit auch seinem betragsmäßigen Umfang jedoch nicht begrenzt, denn § 55 b Abs. 3 Satz 1 SVG 1987/1989 (insoweit wortgleich mit § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1992) verweise nicht auf die "Deckelungsvorschrift" des § 55 b Abs. 1 Satz 3 SVG 1987/1989 (insoweit wortgleich mit § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1992). Vielmehr erhalte der Soldat im Ruhestand dauerhaft nur die um den Ruhensbetrag reduzierten Versorgungsbezüge. Dies könne dazu führen, dass der Ruhensbetrag im Laufe der Zeit die Höhe der erhaltenen Abfindung übersteige. Das Regelungsmodell des § 55 b SVG 1987/1989 (bzw. § 56 BeamtVG 1992) behandele demnach den Fall einer für eine Auslandsdienstzeit gezahlten Abfindung anders als denjenigen einer für dieselbe Auslandsdienstzeit vom Eintritt in den Ruhestand an gezahlten Rentenleistung. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, diese Regelungen verletzten nicht den Grundsatz der amtsangemessenen lebenslangen Vollversorgung (a. a. O., Rn. 77 ff.) und verstießen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (a. a. O., Rn. 95 ff.).

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.), der auf die insofern wortgleichen Regelungen des Beamtenversorgungsrechts übertragbar ist, sind die generellen Bedenken, die das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung erhoben hatte, überholt (so auch Bay. VGH, Urteil vom 27.8.2018, a. a. O., Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.4.2018 - 1 A 282/07 -, juris Rn. 51 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.10.2017 - 5 K 349.15 -, juris Rn. 46 ff.; VG Köln, Urteil vom 6.6.2018 - 23 K 897/14 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 25.1.2018 - 15 K 3371/11 -, juris Rn. 14; VG München, Urteil vom 22.9.2017 - M 21 K 14.16 -, juris Rn. 23 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, seine bisherigen Entscheidungen seien „im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) zu lesen“ (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2018, a. a. O., Rn. 20). Im Beschluss vom 29. März 2019 (- BVerwG 2 B 50.18 -, juris Rn. 10) hat es zuletzt ausgeführt, die aufgeworfene Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer gesetzlichen Ruhensregelung für Versorgungsbezüge von Berufssoldaten nach durchgeführter teilweiser Kapitalabfindung sei durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abschließend geklärt. Es bleibe für die Überprüfung einer versorgungsrechtlichen Ruhensregelung für Kapitalabfindungen aus dem Dienst in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen nach § 55 b Abs. 3 Satz 1 und § 55 b Abs. 1 Satz 1 SVG a. F. im Einzelfall kein Raum. Die strikte Bindung an die Bestimmungen des Versorgungsrechts schließe eine solche am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierte Einzelfallprüfung gerade aus. Soweit sich die Beschwerde zur Begründung auf die abweichenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache vom 27. Januar 2011 (a. a. O.) stütze, könne sie damit nicht durchdringen, weil diese Überlegungen infolge der vorstehend aufgeführten neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholt seien und der Senat deshalb an ihnen nicht mehr festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den bis zum 30. September 1994 geltenden Regelungen angeschlossen.

Sind die Regelungen in § 55 b SVG 1987/1989 verfassungsgemäß, sind auch die wortgleichen Reglungen in § 56 BeamtVG 1992 verfassungsgemäß mit der Folge, dass bei Anwendung des § 56 BeamtVG 1992 das Ruhegehalt des Klägers auch über den Zeitpunkt der „Aufzehrung“ seiner Kapitalabfindung (nach seinen Berechnungen ab dem 1. September 2014) - in der von der Beklagten berechneten Höhe - weiter bis an sein Lebensende ruht.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der nach § 69 c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG gebotenen Vergleichsberechnung sei möglicherweise § 56 BeamtVG 1994, der die Bestimmung eines Endzeitpunktes der Laufzeit der Ruhensbeträge vorsehe, statt der Regelungen des § 56 BeamtVG 1992, die keine Bestimmung eines Endzeitpunktes vorsähen, anzuwenden, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Beklagten nicht zu beanstanden.

§ 56 BeamtVG 1994 lautet:

(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt.

Die Regelung in § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1994 verweist - im Gegensatz zu § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1992 - auf den gesamten Absatz 1 des § 56 BeamtVG 1994. Anzuwenden ist folglich auch § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, wonach der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf.

Das Verwaltungsgericht hat sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Würzburg unter wörtlicher Wiedergabe dessen Urteils vom 28. März 2017 (- W 1 K 16.978 -, juris) angeschlossen und festgestellt, das vollständige Aufzehren der Kaptalabfindung müsse - auch in zeitlicher Hinsicht - die prinzipiell maßgebliche Grenze für die Gesamtheit der anfallenden Ruhensbeträge nach § 56 BeamtVG 1994 bilden. Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte sich wiederum auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 (a. a. O.) und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2016 (- 1 A 2021/13 -, juris) berufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung (a. a. O., Rn. 22) ausgeführt, bei der Ruhensberechnung nach § 56 BeamtVG 1994 sei ein Endzeitpunkt für das Ruhen nach Maßgabe der statistischen Lebenserwartung festzulegen. Die Versorgungsbezüge ruhten nach § 56 BeamtVG 1994 nicht dauerhaft bis zum Tode des Versorgungsberechtigten. Seine Rechtsprechung betreffend die Regelungen in § 56 BeamtVG 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht - im Gegensatz zu seiner Rechtsprechung betreffend § 56 BeamtVG 1992 - nicht ausdrücklich aufgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2018, a. a. O., Rn. 20), so dass sie weiterhin zu beachten ist.

Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, auch nach § 56 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1994 sei keine zeitliche Begrenzung des Ruhensbetrages festzusetzen. Im Fall der Gewährung eines einmaligen Kapitalbetrags sei - wie bei einer monatlich laufenden Versorgungsleistung - die sich aus der Umrechnung des Kapitalbetrags ergebende (fiktive) monatliche Versorgungsleistung dem monatlichen Ruhensbetrag gegenüberzustellen. Die Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG im Zusammenhang mit § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994 meine den monatlichen Betrag, der nicht höher sein dürfe als die laufende monatliche Versorgung, nicht aber den Kapitalbetrag selbst. Das ergebe sich auch aus § 56 Abs. 3 BeamtVG 1994, weil danach § 56 Abs. 1 BeamtVG 1994 mit der Maßgabe Anwendung finde, dass anstelle der Versorgung (= monatliche laufende Versorgung der zwischen/-überstaatlichen Einrichtung) der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrags ergebende Betrag zugrunde zu legen sei (ZB vom 7.2.1018, S. 4 [Bl. 193 Rs./GA]). Mit diesem Vorbringen hat sie ihre Rechtsauffassung an die Stelle die des Verwaltungsgerichts gesetzt, aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 56 BeamtVG 1994 angeschlossen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich im Fall der Leistung eines einmaligen Kapitalbetrages durch eine internationale Einrichtung der Umfang des Ruhens der Versorgung nach der Höhe des Kapitalbetrags richte und nach dessen Aufbrauchen ende, ist auch nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) überholt worden. Insofern führt das zutreffende Vorbringen der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) auseinandergesetzt (ZB vom 7.2.2018, S. 3 [Bl. 193/GA] und vom 28.5.2018, S.1 f. [Bl. 206 f./GA]) im Ergebnis, nicht zur Zulassung der Berufung. Entgegen der Ansicht der Beklagten (ZB vom 7.2.2018, S. 3 [Bl. 193/GA]) ist nicht fraglich, ob das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) bei seinen weiteren Schlussfolgerungen zu § 56 BeamtVG 1994 bleiben werde.

Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung betreffend § 56 BeamtVG 1994 nicht ausdrücklich aufgegeben hat. Denn es hat in seinem Beschluss vom 6. November 2018 (a. a. O., Rn. 20) nur ausgeführt, sein Urteil vom 5. September 2013 (a. a. O.) sei „im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) zu lesen“.

Des Weiteren ist klarzustellen, dass Gegenstand der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Regelungen in § 56 BeamtVG 1994 waren. Denn der (unzulässige) Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts München (2 BvL 28/14) betraf § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und der Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (2 BvL 10/11) die Regelungen des § 55 b SVG in der bis 1991 bzw. bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerregelungen im Soldatenversorgungsgesetz bzw. Beamtenversorgungsgesetz geprüft, die jeweils keinen Verweis auf die für die laufende Versorgung geregelte Deckungsgrenze (§ 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG bzw. § 55 b Abs. 1 Satz 3 SVG) vorsehen. Es hat festgestellt, die Regelungen seien verfassungsgemäß, auch wenn sie für einmalige Kapitalabfindungen keine Deckelung wie für monatliche Versorgungsleistungen zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Einrichtungen vorsähen. Die Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1994, der einen Verweis auch auf die Deckelungsregelung in § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1994 enthält, hat das Bundesverfassungsgericht hingegen nicht geprüft.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die in den Vorgängerfassungen vorgesehene Verweisung auf § 55 b Abs. 1 Satz 1 SVG (wortgleich mit § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) erweiternd auf den gesamten Absatz 1 und damit auf die Deckelungsgrenze für laufende Versorgungsleistungen ausgedehnt werden könnte. Im Rahmen dieser Prüfung hat sich das Bundesverfassungsgericht wie folgt zum Verständnis der Folgefassungen, die einen Verweis auf die für die laufende Versorgung geregelte Deckungsgrenze (§ 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG bzw. § 55 b Abs. 1 Satz 3 SVG) vorsehen, geäußert (a. a. O., Rn. 75):

„Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung der Verweisung in § 55 b Abs. 3 SVG 1987/1989, die diese auch auf § 55 b Abs. 1 Satz 3 SVG 1987/1989 erstreckte, würde dieses Ergebnis zwar vermeiden, weil sie dazu führen würde, dass nur die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gezahlte Versorgung durch sukzessive monatliche Ruhensbeträge abgeschöpft werden könnte und nach diesem Zeitpunkt das volle Ruhegehalt auszuzahlen wäre. Eine solche Auslegung verbietet sich jedoch wegen der strengen Gesetzesbindung der soldatenrechtlichen Besoldungsvorschriften (vgl. § 1a SVG) und im Hinblick auf den Wortlaut, der die Verweisung ausdrücklich (nur) auf Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift bezieht. Auch würde sie Folgeprobleme aufwerfen - insbesondere die Frage, ob der Nennbetrag oder der durch Dynamisierung, Verrentung, Aufzinsung oder auf andere Weise zu ermittelnde wirtschaftliche Wert der Abfindung maßgeblich sein soll -, die der gesetzgeberischen Entscheidung vorbehalten bleiben müssen.“

Das Bundesverfassungsgericht ist - wie das Bundesverwaltungsgericht - davon ausgegangen, dass eine Verweisung wie in § 55 b Abs. 3 Satz 1 SVG bzw. in § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1994 auf die Deckelungsvorschriften in § 55 b Abs. 1 Satz 3 SVG bzw. § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1994 dazu führe, dass nur die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gezahlte Versorgung durch sukzessive monatliche Ruhensbeträge abgeschöpft werden könne und nach diesem Zeitpunkt das volle Ruhegehalt auszuzahlen sei. Ab den nach dem 30. September 1994 geltenden Fassungen des Soldatenversorgungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes profitieren Betroffene demnach davon, dass schon im Rahmen der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts die (Summe aller) Ruhensbeträge die anderweitig gewährte Versorgung insgesamt nicht übersteigen darf. Ist nach der Aufzehrung des einmaligen Kapitalbetrages das volle Ruhegehalt auszuzahlen, ist in dem jeweiligen Ruhensbescheid ein begrenzender Endzeitpunkt festzulegen, der sich positiv für den Betroffenen auswirkt (so schon OVG NRW, Urteil vom 20.1.2016, a. a. O., Rn. 41 f.).

Soweit die Beklagte der Ansicht ist, eine Berechnung des Kapitalverzehrs würde zu einer Reihe von kaum lösbaren Folgeproblemen führen und einen erheblichen administrativen Aufwand mit sich bringen (ZB vom 7.2.2018, S. 5 ff. [Bl. 194 ff./GA]), führt ihr diesbezügliches Vorbringen nicht zur Zulassung der Berufung. Denn damit hat die Beklagte nur ihre eigene Sicht, nicht aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts aufgezeigt. Im Übrigen obliegen die genauen Berechnungsmodalitäten der Anrechnung und Verrentung von Kapitalbeträgen dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2013, a. a. O., Rn. 17), der dabei auch den damit verbundenen Verwaltungsaufwand berücksichtigen sollte.

Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte hätte im Rahmen ihrer Vergleichsberechnung nach § 56 BeamtVG 1994 die Laufzeit der Ruhensbeträge von vornherein im Wege der Bestimmung eines Endzeitpunktes begrenzen müssen; da es an solcher Begrenzung fehle, seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig, nicht zu beanstanden. Wäre eine zeitliche Begrenzung der Ruhensbeträge entsprechend § 56 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1994 erfolgt, hätte sich die Begrenzung für den Kläger im Verhältnis zu der Fassung 1992 des § 56 BeamtVG, die keine zeitliche Begrenzung vorsieht, günstig ausgewirkt. Infolgedessen hätte § 56 BeamtVG 1994 dem Ruhensbescheid einschließlich der dortigen Berechnung des Ruhensbetrags als im Sinne des § 69 c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG maßgeblich zugrunde gelegt werden müssen. Das hätte - mit Blick auf die Mindestruhensbetragsregelung - zwar nicht zu einem abgesenkten Monatsbetrag des Ruhens, wohl aber zu einer Begrenzung des Gesamtruhensbetrages durch die Bestimmung eines Endzeitpunktes geführt. Die Beklagte hat zutreffend erkannt, dass dieses Verständnis der Verweisung in § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1994, dazu führt, dass regelmäßig diese spätere Gesetzesfassung als die wirtschaftlich günstigere Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes nach § 69 c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG zugrundezulegen sei, während nach ihrem Verständnis vorrangig § 56 BeamtVG 1992 zur Anwendung komme (ZB vom 7.2.2018, S. 8 [Bl. 195 Rs./GA]). Die nach § 69 c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG vorzunehmende Günstigkeitsprüfung steht einer solchen Auswirkung indes nicht entgegen.

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sei wegen „unerträglicher Folgen“ eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, so dass die Ruhensregelung mit Wirkung ab dem 1. September 2014 zurückzunehmen sei, ist die Beklagte in ihren Zulassungsbegründungen vom 7. Februar 2018 [Bl. 192 ff./GA] und vom 28. Mai 2018 [Bl. 206/GA] nicht entgegengetreten.

2. Auch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht erfüllt.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008, a. a. O., Rn. 14). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008, a. a. O.; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24).

Die Beklagte ist zwar von den dargelegten Grundsätzen ausgegangen, hat aber bereits keine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert (vgl. ZB vom 7.2.2018, S. 8 f. [Bl. 195 Rs. f./GA] und vom 28.5.2018, S. 2 [Bl. 206 Rs./GA]). Im Übrigen divergieren - wie oben ausgeführt - entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht die Grundannahmen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Unter Berücksichtigung der sogenannten Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war der Streitwert nach §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den zweifachen Jahresbetrag der streitigen Differenz zwischen dem vollen Versorgungsanspruch des Klägers und dem infolge des Ruhens gekürzten Versorgungsanspruch (24 Monate x 650,64 EUR = 15.615,36 EUR) festzusetzen (vgl. zur Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers: Nds. OVG, Beschluss vom 13.2.2018 - 5 OA 235/17 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).