Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.06.2013, Az.: 5 LA 260/12

Dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit durch die Deutsche Telekom

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.06.2013
Aktenzeichen
5 LA 260/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 38315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0605.5LA260.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 12.09.2012 - AZ: 13 A 3975/12

Redaktioneller Leitsatz

1.

Ein Bundesbeamter muss grundsätzlich damit rechnen, an einem anderen Dienstort im Bundesgebiet eingesetzt zu werden . Er muss es im Regelfall hinnehmen, dass persönliche Belange und Wünsche insoweit zurücktreten müssen.

Eine Umsetzungs- oder Zuweisungsverfügung erweist sich daher regelmäßig nicht schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr den dienstlichen Bedürfnissen den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Beamten einräumt, auch wenn damit notwendigerweise Veränderungen im persönlichen und beruflichen Umfeld der Familie des Beamten verbunden sind.

2.

Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen; nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.

3.

Für die gerichtliche Überprüfung, ob das zugewiesene Amt dem statusrechtlichen Amt des jeweiligen Antragstellers entspricht und damit amtsangemessen ist, ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG erfahren hat.

4.

Eine Dienstpostenbewertung liegt in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und ist deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Überprüfbar ist die "Eingruppierung" nur auf einen Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat.

5.

Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann.

6.

An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt

[Gründe]

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG).

Die 19... geborene Klägerin steht im Statusamt einer Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) im Dienste der Beklagten. Sie war zuletzt bei der C. Deutschland GmbH tätig; seit dem 1. November 2010 war sie beschäftigungslos.

Nach entsprechender Anhörung wies die Deutsche Telekom AG der Klägerin mit Verfügung vom 3. August 2011 mit Wirkung vom 22. August 2011 dauerhaft im Unternehmen D. GmbH (VCS) - einer 100%igen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG - als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines "Sachbearbeiters" und konkret am Standort E. die Tätigkeit als "Sachbearbeiter Backoffice" zu. Der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis und die von der Klägerin konkret wahrzunehmenden Aufgaben sind in der Zuweisungsverfügung im Einzelnen bezeichnet worden.

Gegen die Zuweisungsverfügung, die mit Sofortvollzugsanordnung versehen war, erhob die Klägerin unter dem 9. August 2011 Widerspruch, den sie u.a. damit begründete, dass ihr die Ausübung der zugewiesenen Tätigkeit nicht zumutbar sei. Sie habe selbstgenutztes Wohneigentum zu erhalten, müsse sich um die Erziehung ihrer Kinder (13 und 16 Jahre) kümmern und unterstütze ihre Eltern. Außerdem arbeite sie in Teilzeit und müsste etwa genauso lange zur Arbeit fahren, wie sie tatsächlich beschäftigt sei. Zudem drohten ihr bei einem Arbeitsplatzwechsel schwerwiegende gesundheitliche Folgen, was zwei ärztliche Atteste belegten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 wies die Deutsche Telekom AG den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie präzisierte die Zuweisungsverfügung vom 3. August 2011 dahingehend, dass der Klägerin als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines "Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nichttechnischen Bereich" und als konkreter Aufgabenkreis die "mit Besoldungsgruppe A 9 bewertete Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice" am Standort in E. zugewiesen werde. Der Einsatz der Klägerin erfolge entsprechend den von der Deutschen Telekom AG eingeholten betriebsärztlichen Stellungnahmen nur in Tagschichten ohne telefonischen Kundenkontakt und ohne Zeitdruck. Als Bundesbeamtin habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Beschäftigung an einem bestimmten Dienstort. Die täglichen Reisezeiten seien zumutbar, denn die Fahrzeit zwischen Wohnort und neuer Arbeitsstätte betrage per Kfz 1 Stunde und 7 Minuten. Bei der Pflege von bedürftigen und kranken Angehörigen sei es grundsätzlich Aufgabe der Klägerin, eine entsprechende Betreuung sicherzustellen.

Unter dem 9. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht Hannover den Eilantrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung wiederherzustellen, zurück (13 B 3408/12). Diese Entscheidung ist seit dem 25. Mai 2012 rechtskräftig.

Am 18. Juni 2012 hat die Klägerin gegen die Zuweisungsentscheidung Klage erhoben, welche das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 12. September 2012 abgewiesen hat. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht entsprechend den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, [...] Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, [...] Rn. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt das Vorbringen der Klägerin nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Mit ihrem Einwand, die Vorinstanz habe zu.U.nrecht die "Konzernbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte, die infolge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2006 nicht in F. umgesetzt oder versetzt werden" vom 16. November 2006 nicht geprüft, vermag die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel nicht aufzuzeigen.

Das Verwaltungsgericht hat die genannte Konzernbetriebsvereinbarung schon deshalb als nicht anwendbar erachtet, weil diese Ende 2008 außer Kraft getreten sei (Urteilsabdruck - u.a. -, S. 6). Ob diese Rechtsauffassung zutrifft oder ob - wie die Klägerin geltend macht - der Konzernbetriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) eine Nachwirkung zukommt (Zulassungsbegründung - ZB -, S. 2), kann an dieser Stelle jedoch dahinstehen, ebenso wie die weitere Rechtsfrage, ob die Konzernbetriebsvereinbarung Regelungen enthält, welche über das hinausgehen, was im Rahmen der nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung ohnehin zu beachten ist. Wenn die Klägerin vorträgt,

nach § 7 Abs. 1 Kbv sei ein Arbeitsplatz nur dann zumutbar, wenn er in funktioneller, zeitlicher, räumlicher, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht zumutbar sei;

als Prüfschema für das Prinzip des ortsnahen Einsatzes werde nach § 7 Abs. 1 b) das Iterationsmodell zugrunde gelegt;

bei vergleichbaren Einsatzmöglichkeiten innerhalb eines räumlichen Iterationsschrittes habe bei der von der Clearingstelle abzugebenden Empfehlung in der Regel der Einsatz innerhalb der TRZ-Grenze Vorrang vor einem Einsatz außerhalb der TRZ-Grenze (ZB, S. 2f.; Unterstreichung durch den Senat),

so greift sie damit offenbar die Zumutbarkeitserwägungen der Beklagten im Hinblick auf den nicht ortsnahen Einsatz der Klägerin (Braunschweig) an und meint, dass § 7 Abs. 1 b) der Konzernbetriebsvereinbarung für ihren wohnortnahen Einsatz (Raum Hannover) streite. Dann aber hätte die Klägerin - um dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Genüge zu tun - zumindest vortragen müssen, dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. Brem. OVG, Beschluss vom 8.5.2013 - 2 B 214/12 -, [...] Rn. 13) vergleichbare wohnortnahe Einsatzmöglichkeiten vorhanden gewesen seien. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen bestimmten zwingenden Einschränkungen - Arbeit nur im Rahmen der Tagschicht zwischen 8 und 18 Uhr (d.h. nicht im Rahmen der Wechsel- und Nachtschicht), keine dauerhaften telefonischen Kundenkontakte, keine Arbeiten unter Zeit- und Verkaufsdruck, kein direkter Kundenkontakt - unterliegt (vgl. die betriebsärztlichen Bescheinigungen vom 12. Mai 2011 [Bl. 37f./Beiakte] A, vom 10. November 2011 [Bl. 64f./Beiakte A] sowie vom 4. April 2012 [Bl. 71/A]), denen im Hinblick auf die Zuweisungsentscheidung Rechnung getragen wurde. Mit dem bloßen Hinweis auf eine vorgeblich anzuwendende Bestimmung ohne nähere Darlegung, dass deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen, hat die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

b) Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe es hinsichtlich seiner Feststellung, die betroffenen Betriebsräte seien ordnungsgemäß beteiligt worden (UA, S. 6), bei einer bloßen Behauptung belassen, die durch nichts belegt sei (ZB, S. 3).

Die Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten der Deutschen Post AG richtet sich nach §§ 28, 29 PostPersRG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ist der Betriebsrat u.a. in Angelegenheiten der Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG - also im Falle von Zuweisungsentscheidungen - zu beteiligen; gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 PostPersRG hat er insoweit ein Mitbestimmungsrecht. Hier ist der Betriebsrat der aufnehmenden Stelle (VCS E.) beteiligt worden und hat der Zuweisung der Klägerin zugestimmt (vgl. Bl. 17/Beiakte A). Ferner ist der Betriebsrat der abgebenden Stelle (Deutsche Telekom AG, Betrieb SBR) von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und um Zustimmung gebeten worden (Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 19. Juli 2011, Bl. 13f./Beiakte A). Dabei sind dem Betriebsrat der abgebenden Stelle als Anlagen u.a. das Anhörungsschreiben vom 17. März 2011 (Bl. 1ff./Beiakte A), der Anhörungsbogen (Bl. 6-8/Beiakte A), die Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 4f./Beiakte A), die Stellungnahme der Klägerin vom 30. März 2011 (Bl. 9f./Beiakte A), das B.A.D-Gutachten vom 12. Mai 2011 (Bl. 37f./Beiakte A), die DB-Auskunft (Bl. 29, 31) sowie der Routenplan (Bl. 34f.) vorgelegt worden. Da der Betriebsrat der abgebenden Stelle dem Arbeitgeber nicht innerhalb von einer Woche nach Unterrichtung schriftlich mitgeteilt hat, dass er seine Zustimmung verweigere, gilt diese gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 PostPersRG als erteilt (vgl. auch Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012, S. 2).

c) Auch das klägerische Vorbringen,

das Verwaltungsgericht habe bei seiner Ermessensprüfung nicht die von der Klägerin in der Klageschrift vorgetragenen Fahr- und Wartezeiten berücksichtigt, der zeitliche Umfang der in Teilzeit arbeitenden Klägerin stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur Wegezeit mehr (ZB, S. 3f.),

vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Dass das Verwaltungsgericht die Fahrtstrecke zwischen dem Wohnort der Klägerin (G. bei H.) und ihrem neuen Einsatzort (E.) nicht als unzumutbare Härte im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG angesehen hat (UA, S. 4f.), begegnet keinen Bedenken.

Das tägliche Pendeln kann die Klägerin vermeiden, indem sie nach E. umzieht oder zumindest näher an E. heranzieht. Soweit sie einen Umzug offenbar gänzlich ausschließt, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin - ebenso wie andere Bundesbeamte, die vehement und unter Hinweis auf verschiedene private Belange vorbringen, dass ihnen weder ein Umzug an einen andere Dienstort noch eine längere Anfahrt zum neuen Dienstort zumutbar sei, grundsätzlich damit rechnen müssen, an einem anderen Dienstort im Bundesgebiet eingesetzt zu werden (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 81/11 -, [...] Rn. 20). Ein Bundesbeamter muss es im Regelfall hinnehmen, dass persönliche Belange und Wünsche insoweit zurücktreten müssen (vgl. ebenso zur Versetzung: Nds. OVG, Beschluss vom 14.11.2008 - 5 ME 390/08 -, [...] Rn. 6). Eine Umsetzungs- oder Zuweisungsverfügung erweist sich daher regelmäßig nicht schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr den dienstlichen Bedürfnissen den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Beamten einräumt, auch wenn damit notwendigerweise Veränderungen im persönlichen und beruflichen Umfeld der Familie des Beamten verbunden sind (Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2013 - 5 ME 59/13 -, [...] Rn. 9). Abgesehen davon hat die Deutsche Telekom AG der Klägerin, die derzeit teilzeitbeschäftigt ist, in der angegriffenen Zuweisungsverfügung ausdrücklich zugesichert, dass sie die Wochenarbeitszeit ihren - der Klägerin - Belangen entsprechend auf einzelne Wochentage aufteilen könne. Mit diesem Entgegenkommen, das angesichts der überschaubaren Entfernung zwischen dem Wohnort der Klägerin und der Dienststelle in E. (73 km) einen Umzug als vermeidbar erscheinen lässt, ist der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hinreichend Rechnung getragen worden.

d) Auch soweit die Klägerin einwendet, ihr sei keine amtsangemessene Beschäftigung zugewiesen worden (ZB, S. 4f.), dringt sie hiermit nicht durch.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. September 2008 (- BVerwG 2 C 126.07 -, [...] Rn. 12) herausgestellt, dass der aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) folgende Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der Deutschen Telekom AG oder - unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG - bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft umfasse. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen sei aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen; nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit sei eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Von diesen Grundsätzen ist erkennbar auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (UA, S. 4). Seine Schlussfolgerung, dass die Klägerin durch die Zuweisung amtsangemessen beschäftigt werde, ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist dauerhaft eine ihrem Amt entsprechende - also gleichwertige - Tätigkeit zugewiesen worden.

Der Begriff der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeiten zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "konkreten" Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit eine Bindung begründet wird (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, [...] Rn. 15; Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 38/11 -, [...] Rn. 18; Beschluss vom 6.1.2012 - 5 ME 383/11 -; Beschluss vom 12.1.2012 - 5 ME 431/11 -; Beschluss vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 -; Beschluss vom 2.1.2013 - 5 ME 187/12 -, [...] Rn. 4; Beschluss vom 17.5.2013 - 5 ME 100/13 -).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Klägerin mit der Zuweisungsverfügung vom 3. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 sowohl ein "abstraktes" Tätigkeitsfeld als "Sachbearbeiter der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nichttechnischen Bereich" als auch ein "konkreter" Arbeitsposten als "Sachbearbeiterin Backoffice" in E. in einer hinreichend bestimmten Weise (§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) zugewiesen worden.

Für die gerichtliche Überprüfung, ob das zugewiesene Amt dem statusrechtlichen Amt des jeweiligen Antragstellers entspricht und damit amtsangemessen ist, ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG erfahren hat (Nds. OVG, Beschlüsse vom 18.5.2011 - 5 ME 5/11 -, a.a.O., Rn. 17; - 5 ME 38/11 -, a.a.O., Rn. 21; vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 - und vom 2.1.2013 - 5 ME 187/12 -, a.a.O., Rn. 6). Eine Dienstpostenbewertung liegt in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und ist deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, [...] Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312.10 -, [...] Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 9.8.2011 - 6 CS 11.1405 -, [...] Rn. 18). Überprüfbar ist die "Eingruppierung" nur auf einen Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (OVG Rh.-Pf., a.a.O.; Nds. OVG, Beschlüsse vom 6.1.2012 - 5 ME 383/11 -, vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 - und vom 2.1.2013 - 5 ME 187/12 -, a.a.O., Rn. 6).

Einen derartigen Bewertungsfehler hat die Klägerin indes nicht dargelegt.

Er ergibt sich insbesondere nicht aus ihrem Einwand, der ihr übertragene abstrakte Tätigkeitskreis einer "Sachbearbeiterin" umfasse auch Tätigkeitskreise, deren Arbeitsposten nur der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 6 und A 7 entsprächen, so dass die von der Beklagten vorgenommene Zuweisung sie nicht hinreichend vor der Übertragung nicht amtsangemessener Tätigkeiten schütze (ZB, S.5). Soweit die Klägerin hiermit sinngemäß hat geltend machen wollen, es liege eine gebündelte Dienstpostenbewertung vor, die im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 (- BVerwG 2 C 19.10 -, [...]) rechtswidrig sei, vermag der Senat dieser Sichtweise nicht beizutreten.

Nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., Rn. 29) dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, also mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden; die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann. Ein Fall der Dienstpostenbündelung ist hier jedoch nicht gegeben (vgl. auch Nds. OVG, Beschlüsse vom 22.12.2011 - 5 ME 359/11 -, [...] Rn. 16ff., vom 6.1.2012 - 5 ME 383/11 - und vom 12.1.2012 - 5 ME 431/11 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2011 - 1 B 829/11 -, [...] Rn. 37f.). Denn anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - in diesem war der dortige Kläger als Zolloberinspektor (A 10) auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt I. beschäftigt, der den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet war - ist der Klägerin ausweislich der Zuweisungsverfügung vom 3. August 2011 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 ein allein der Besoldungsgruppe A 9 BBesO entsprechendes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein entsprechender konkret-funktioneller Dienstposten zugewiesen worden (vgl. auch die entsprechende Argumentation des Senats im Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 - und vom 6.1.2012 - 5 ME 383/11 - ["Sachbearbeiterin Backoffice"], im Beschluss vom 22.12.2011 - 5 ME 359/11 -, [...] Rn. 16ff. ["Referent Managementsupport"] und vom 12.1.2012 - 5 ME 431/11 - ["Projektmanager"]). In der streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung vom 3. August (S. 2) wird zwar ausgeführt, dass

"die Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters [...] im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Mitarbeiters und damit der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes"

entspreche. Damit wird jedoch nicht ausgesagt, dass der Dienstposten eines "Sachbearbeiters" gebündelt - also mit den Besoldungsgruppen A 6bis A 9 BBesO - bewertet worden ist, sondern nur dargelegt, dass "Sachbearbeiter" allgemein auf Dienstposten eingesetzt werden, die ihrer Wertigkeit nach zwischen den Besoldungsgruppen A 6 und A 9 liegen, was der Zuordnung zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes entspricht, welcher die Klägerin auch angehört (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 6.1.2012 - 5 ME 383/11 - ["Sachbearbeiterin Backoffice"]).

Bei einem "Sachbearbeiter" handelt es sich also nicht um einen gebündelt bewerteten Dienstposten, sondern um eine Sammelbezeichnung für verschiedenwertige, zwischen A 6 und A 9 liegende Dienstposten. Der abstrakt-funktionelle Dienstposten eines "Sachbearbeiters", welcher der Klägerin zugewiesen wurde, ist - anders, als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - nicht (gebündelt) den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 BBesO, sondern allein der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet. Schon in der Zuweisungsverfügung vom 3. August 2011 (S. 2) heißt es nämlich:

"Im Unternehmen VCS E. weisen wir Ihnen als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters zu. Diese Tätigkeit ist im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet, welche bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 9 entspricht. [...]

Konkret werden Sie bei dem Unternehmen VCS am Standort [...]E. [...] als Sachbearbeiter Backoffice eingesetzt. Die Wertigkeit dieses Arbeitspostens entspricht der Besoldungsgruppe A 9."

Diese Rechtslage hat die Beklagte im Übrigen im Rahmen ihres Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 (S. 1f.) klarstellend verdeutlicht, indem sie ausgeführt hat, der Klägerin werde als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines "Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nichttechnischen Bereich" zugewiesen; die Funktion des "Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nichttechnischen Bereich" entspreche im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Mitarbeiters in der Besoldungsgruppe A 9 der Laufbahngruppe des mittleren nicht-technischen Dienstes.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10, [...] Rn. 16; Beschluss vom 22.12.2011 - 5 ME 359/11 -, [...] Rn. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 30.3.2009 - 15 CS 09.112 -, [...] Rn. 19; Beschluss vom 2.8.2011 - 6 ZB 11.197 -, [...] Rn. 7). Im Zuge der Digitalisierung der Kommunikationstechnik haben sich die Aufgabenfelder der Beamten bei der Deutschen Telekom AG gegenüber ihren Tätigkeiten bei der Deutschen Bundespost durchgreifend verändert und dürften deshalb nicht mehr uneingeschränkt vergleichbar sein (Nds. OVG, Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 -; Beschluss vom 22.12.2011 - 5 ME 359/11 -, a.a.O., Rn. 23; Beschluss vom 6.1.2012 - 5 ME 383/11 -; Beschluss vom 12.1.2012 - 5 ME 431/11 -; Beschluss vom 9.5.2012 - 5 ME 77/12 -). Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Ansicht, dass die an einen Funktionsvergleich zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen.

Mit der Funktion einer "Sachbearbeiterin Backoffice (A9)" ist der Klägerin demnach ein amtsangemessenes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen worden. Dass sie den mit A 9 bewerteten Dienstposten wahrzunehmen hat, obwohl sie sich im niedrigeren Statusamt (A 8) befindet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zum einen eröffnet dieser Umstand ihr möglicherweise Beförderungschancen, und zum anderen rügt sie ihn nicht (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 4.10.2011 - 5 ME 263/11 -; Beschluss vom 22.12.2011 - 5 ME 359/11 -).

Soweit die Klägerin ihre Position, die Zuweisungsentscheidung habe keine amtsangemessene abstrakt-funktionelle Tätigkeit beinhaltet, durch zwei Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 2.3.2011 - 1 Bs 13/11 -, [...] sowie Beschluss vom 7.4.2011 - 1 Bs 37/11 -, [...]) belegt sieht (ZB, S. 5), folgt der beschließende Senat der dortigen Rechtsauffassung - die entsprechenden Zuweisungsbescheide hätten abstrakt-funktionelle Tätigkeitskreise zugewiesen, welche mehrere Besoldungsgruppen umfassten - aus den oben dargelegten Gründen nicht. Im Übrigen hält das Hamburgische Oberverwaltungsgericht an dieser Rechtsauffassung mittlerweile nicht mehr fest (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 29.6.2011 - 1 Bs 35/11 -, [...] Rn. 18 sowie Beschluss vom 30.3.2012 - 1 Bs 51/12 -, [...] Rn. 19 [der letztgenannte Beschluss betrifft ebenfalls eine Bundesbeamtin im Amt einer Fernmeldehauptsekretärin - A 8 -, der als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines "Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nicht technischen Bereich" und als konkret-funktionellen Aufgabenkreis den eines "Sachbearbeiters Backoffice" zugewiesen worden war]).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, [...] Rn. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008, a.a.O., Rn. 14). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, [...] Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008, a.a.O.; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, [...] Rn. 24).

Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung bereits daraus ableiten will, dass die vorinstanzliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 2.3.2011 - 1 Bs 13/11 -, [...] sowie Beschluss vom 7.4.2011 - 1 Bs 37/11 -, [...]) abweiche (ZB, S. 5), greift diese Argumentation schon deshalb nicht durch, weil das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsauffassung in vergleichbaren Fällen nicht mehr vertritt (s.o.).

Mit ihrem weiteren Vorbringen (ZB, S. 5f.),

"Das Verwaltungsgericht setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob die Beklagte mit besagter Zuweisung der Klägerin dieser ein Amt zugewiesen hat, dessen Tätigkeitskreis abstrakt-funktionell bestimmt werden kann, es verweist lediglich darauf, insoweit 'keine Zweifel' zu 'hegen'. Hingegen bringt das OVG Hamburg mit den zitierten Entscheidungen zum Ausdruck, dass eine Zuweisungsentscheidung, wie sie vorliegend getroffen wurde, den Aufgabenkreis, der einem abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis entspricht, hinreichend hätte festlegen müssen.

Der vorliegende Rechtsstreit wirft deshalb die grundsätzliche Frage auf, ob bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation dem Erfordernis der Bestimmung einer dem abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden Tätigkeit Genüge getan wurde. Nach diesseitiger Auffassung war das bei der hier in Rede stehenden Zuweisungsentscheidung nicht der Fall. Die Berufung wird deshalb auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen sein"

hat die Klägerin keine abstrakte, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage gestellt, deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint, sondern der Sache nach auf den Einzelfall bezogene ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht. Diese sind jedoch nicht gegeben (s.o. unter 1. d).

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).