Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.03.2016, Az.: 5 LA 22/15
Familienzuschlag; Familienzuschlag der Stufe 1; Familienzuschlag Stufe 1; geschieden; Scheidung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.03.2016
- Aktenzeichen
- 5 LA 22/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 15.12.2014 - AZ: 3 A 2640/12
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs 1 S 1 Nr 3 BBesG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zum Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Familienzuschlag der Stufe 1 in Gestalt des Familienzuschlags nach Ehescheidung (hier: Anspruch verneint, weil sich aus einer vertraglich vereinbarten Unterhaltsleistung, die sowohl Ehegatten als auch Kindesunterhalt beinhalten soll, nicht ergibt, welcher Anteil auf den Ehegattenunterhalt entfällt, so dass es an der Benennung einer konkreten Summe fehlt, die im Hinblick darauf überprüft werden könnte, ob sie mindestens den maßgeblichen Bruttobetrag des Familienzuschlags der Stufe 1 erreicht).
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 15. Dezember 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.806,08 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt im Zulassungsverfahren (noch) die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 in Gestalt des Familienzuschlags nach Ehescheidung für den Zeitraum ab dem 1. September 2012.
Der Kläger steht im Statusamt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12) im niedersächsischen Landesdienst. Mit Veränderungsanzeige vom 30. Oktober 2008 zeigte er dem Funktionsvorgänger der Beklagten - dem E. - an, er lebe von seiner Ehefrau getrennt und fügte diesem Schreiben eine vom 16. Oktober 2008 datierende und von beiden Eheleuten unterzeichnete „Gemeinsame Erklärung“ bei. Darin heißt es u. a. wörtlich:
„1. Wir haben uns im gegenseitigen Einverständnis einvernehmlich getrennt […].
4. Mein Ehemann zahlt Unterhalt an mich und für unsere gemeinsamen Kinder. Die Höhe richtet sich nach seinem verbleibenden Einkommen. Eine besondere Regelung ist hierzu nicht erforderlich.“
Am 13. August 2012 erhielt die Beklagte davon Kenntnis, dass die Ehe des Klägers am …….. 2011 geschieden worden war und bat ihn am selben Tage im Hinblick auf die Prüfung eines Anspruchs auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach Ehescheidung um einen Nachweis über bestehende Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau. Daraufhin übersandte der Kläger unter dem 27. August 2012 eine undatierte, von ihm und seiner geschiedenen Ehefrau unterzeichnete Erklärung, die wörtlich wie folgt lautet:
„Hiermit erklären wir, A. und F.,
dass wir bei unserer Trennung 2008 einvernehmlich freiwillige Zahlungen an meine Ex-Ehefrau […] vereinbart haben. Eine Unterscheidung zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt haben wir seinerzeit bis heute nicht vereinbart. Der Unterhaltsbeitrag wurde einvernehmlich dem Bedarf von F. und den beiden gemeinsamen Kindern
G., *………1990
H., *……...1995,
angepasst.
A. zahlt seit 2010 freiwillig Unterhalt in Höhe von 860 Euro an F.. Auf eine gesonderte Regelung wurde im Scheidungsverfahren verzichtet.
Dazu zahlt er noch freiwillig den Beitrag zur Aussteuerversicherung für die Tochter I. in Höhe von 27,68 Euro.
Das Einkommen von Tochter G. […] in Höhe von […] wird ebenfalls nicht angerechnet, eine entsprechende mögliche Kürzung erfolgte aufgrund der o.g. Vereinbarung nicht.
Die Zahlungen liegen somit über den gesetzlich erforderlichen Kindesunterhalt.“
Mit Bescheid vom 20. September 2012 stellte die Beklagte fest, dass dem Kläger ab dem 1. September 2011 kein Familienzuschlag zustehe, weil er seiner früheren Ehefrau gegenüber nicht mindestens in Höhe des Bruttobetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags monatlich aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sei. Für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 sei eine Überzahlung in Höhe von 1.394,32 EUR entstanden, die gemäß § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zurückgefordert werde; außerdem erklärte die Beklagte zur Tilgung der eingetretenen Überzahlung die Aufrechnung gegen die Bezüge des Klägers bis zum Erlöschen der Forderung in monatlichen Raten zu je 464,77 EUR ab November 2012.
Den gegen diesen Bescheid gerichteten, am 10. Oktober 2012 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2012 zurück.
Mit seiner am 4. Dezember 2012 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe der Familienzuschlag der Stufe 1 in Gestalt des Familienzuschlags nach Ehescheidung seit dem 1. September 2011 zu. Zwar sei im Rahmen des Scheidungsverfahrens ein nachehelicher Unterhalt des Klägers für seine geschiedene Ehefrau nicht festgesetzt worden. Hierzu habe jedoch mit Blick auf die außergerichtliche gemeinsame Erklärung vom 16. Oktober 2008 auch keine Veranlassung bestanden. Der Kläger habe ab dem 1. September 2011 bis zum 31. Januar 2012 monatlich 850,00 EUR, danach monatlich 860,00 EUR und seit Oktober 2012 monatlich 700,00 EUR Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau gezahlt. Hierin sei auch der vom Kläger zu erbringende Kindesunterhalt enthalten. Da seine Tochter ihre Ausbildung im Januar 2013 abgeschlossen habe, betrage die monatliche Unterhaltszahlung an seine geschiedene Ehefrau seither nur noch 500,00 EUR. Nach §§ 1569ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei er verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau einen Aufstockungsunterhalt zu gewähren. Dieser betrage aufgrund des beigefügten Berechnungsmodells zum Stichtag 1. Januar 2013 monatlich 535,00 EUR.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht Stade den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2012 aufgehoben, soweit darin die Zahlung des Familienzuschlags für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 zurückgefordert worden ist; im Übrigen hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Rückforderung in Höhe von 1.394,32 EUR seien die angegriffenen Bescheide - unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob der Familienzuschlag zu gewähren sei - rechtswidrig, weil die Beklagte keine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffen habe. Im Übrigen - d. h. soweit die Beklage die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 ab dem 1. September 2012 eingestellt habe - sei die Klage unbegründet, weil der Kläger nicht zweifelsfrei nachgewiesen habe, nach Rechtskraft der Scheidung am 16. August 2011 seiner geschiedenen Ehefrau im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG (a. F.) weiterhin aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet gewesen zu sein. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.
II.
Der Zulassungsantrag des Klägers ist zwar zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hat der Kläger ihn innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festgeschriebenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils begründet. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist das verwaltungsgerichtliche Urteil am 30. Dezember 2014 zugestellt worden (Bl. 91/Gerichtsakte - GA), so dass die Zwei-Monats-Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2014 zu laufen begann und an sich gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 28. Februar 2015 geendet hätte. Da dieser Tag jedoch auf einen Samstag fiel, endete die Frist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages, hier also des 2. März 2015 (Montag). Dementsprechend ist die an diesem Tage beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangene Zulassungsbegründung rechtzeitig erfolgt.
2. Der Zulassungsantrag bleibt jedoch ohne Erfolg, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 1. Fall VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bereits teilweise nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wurden und im Übrigen nicht vorliegen.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
aa) Einen Anspruch auf die Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 für den Zeitraum ab dem 1. September 2012 haben geschiedene niedersächsische Beamte dann, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind (§ 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG - in der Fassung vom 17.11.2011 bzw. in der Fassung vom 3.6.2013, jeweils in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung).
Was unter der gesetzlichen Formulierung „aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet“ zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelungen im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987 - BVerwG 2 C 6.85 -, juris Rn. 15; Urteil vom 12.3.1991 - BVerwG 6 C 51.88 -, juris Rn. 25; Urteil vom 19.9.1991 - BVerwG 2 C 28.90 -, juris Rn. 14; Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 C 5.02 -, juris Rn.8). Nach der Scheidung kann ein Ehegatte dem anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1569ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet sein, d. h. es kann eine Verpflichtung bestehen, für den laufenden Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten aufzukommen, soweit dieser außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987, a. a. O., Rn. 16). Die Ehegatten können indes über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung auch Vereinbarungen treffen (§ 1585c Satz 1 BGB) und im Rahmen der ihnen nach § 1585c BGB zustehenden, auf die Scheidungsfolgen bezogenen Vertragsfreiheit (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.2008 - XII ZR 157/06 -, juris Rn. 22) einen gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ausschließen und sogar auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 8.3.1995 - XII ZR 165/93 -, juris Rn. 14 m. w. Nw.). Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 1585 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer monatlich im Voraus zu entrichtenden Geldrente zu zahlen; statt der Rente kann der Berechtigte aber auch eine Kapitalabfindung verlangen (§ 1585 Abs. 2 BGB). Dementsprechend können die Ehegatten in Ausübung ihrer auf die gesetzlichen Scheidungsfolgen bezogenen Vertragsfreiheit beispielsweise eine Vereinbarung des Inhaltes treffen, dass statt einer Unterhaltsrente eine Kapitalabfindung gezahlt wird, welche die Unterhaltspflicht zum Erlöschen bringt. Wenn in einem solchen Falle die Kapitalabfindung gezahlt wurde, ist der Betreffende nicht (mehr) nach dem bürgerlichen Recht zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet, was die besoldungsrechtliche Folge hat, dass ein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a.F. (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n.F.) ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1991, a. a. O., Rn. 26ff.; BVerwG, Urteil vom 30.1.2003, a. a. O., Rn. 9). Denn Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F./§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n. F. bestehen darin, wegen der Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie der fortbestehenden unterhaltsrechtlichen Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvL 10/77 -, juris Rn. 37, 42; BVerwG, Urteil vom 12.3.1991, a. a. O., Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 26.2.2007 - 1 A 2089/05 -, juris Rn. 31f.). Der Familienzuschlag der Stufe 1 für verheiratete Beamte soll einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der bei verheirateten Beamten (im Verhältnis zu ledigen Beamten) aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2005 - BVerwG 2 C 16.04 -, juris Rn. 22 m. w. Nw.). Bei geschiedenen Beamten tritt an die Stelle der Mehraufwendungen aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten die nacheheliche Unterhaltsleistung (BVerwG, Urteil vom 3.11.2005, a. a. O., Rn. 23). Dementsprechend setzt § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F./§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n. F. eine fortbestehende unterhaltsrechtliche Bindung voraus, weil andernfalls eine wirtschaftliche Mehrbelastung des geschiedenen Beamten (im Verhältnis zum ledigen Beamten) nicht besteht.
Die Feststellung, dass eine fortbestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1569ff. BGB vorliegt, ist jedenfalls dann problemlos möglich, wenn eine entsprechende familiengerichtliche Entscheidung existiert. In diesem Fall ist als weitere (ungeschriebene) Voraussetzung des Anspruchs auf Gewährung von Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F./§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n. F. noch zu beachten, dass eine Zuschussgewährung ausscheidet, wenn die monatliche Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe nicht mindestens die Höhe des Bruttobetrags des Familienzuschlags erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2005, a. a. O., Rn. 23; vgl. Schmidt, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2016, Band 3, § 40 BBesG Rn. 119). Aus Sinn und Zweck der Vorschrift, bei der Bemessung der Dienstbezüge der erhöhten finanziellen Belastung Rechnung zu tragen, die dem Besoldungsempfänger im Falle einer Unterhaltsverpflichtung aus der geschiedenen Ehe verbleibt, lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit schließen, dass unbedeutende Zuschüsse zum Lebensunterhalt des früheren Ehegatten, die nicht einmal die Höhe des maßgeblichen Bruttobetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 erreichen, nicht als Verpflichtung zum Unterhalt im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F./§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n. F. angesehen werden können. Denn andernfalls würde nicht nur die verbliebene Belastung besoldungsrechtlich berücksichtigt, sondern dem Besoldungsempfänger eine nicht gestellte finanzielle Besserstellung gegenüber einem ledigen Beamten verschafft (BVerwG, Urteil vom 19.9.1991, a. a. O., Rn. 15).
Liegen hingegen vertraglich vereinbarte, fortbestehende Unterhaltsverpflichtungen des Beamten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten vor, so führen diese nur dann zur Gewährung des Zuschlags, wenn und soweit sie ihren Rechtsgrund in den gesetzlichen Unterhaltsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches haben (Schmidt, a. a. O., § 40 BBesG Rn. 114); freiwillige nacheheliche Unterhaltsleistungen begründen also keinen Anspruch auf den Familienzuschlag (vgl. auch Ziffer 40.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11.7.1997, GMBl. S. 314; in diesem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom 26.2.2007, a. a. O., Rn. 71ff.). Darüber hinaus führen auch vertraglich vereinbarte, fortbestehende nacheheliche Unterhaltsverpflichtungen im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen nur dann zur Gewährung eines Familienzuschlags, wenn die Unterhaltsleistungen mindestens die Höhe des Bruttobetrages des Zuschlags erreichen.
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen (Urteilsabdruck - UA, S. 7f.) ist das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, seiner geschiedenen Ehefrau nach Rechtskraft der Scheidung aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet gewesen zu sein (UA, S. 8ff.). Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen des Klägers zeigt ernstliche Richtigkeitszweifel nicht auf.
Da sich eine fortbestehende nacheheliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau gemäß den §§ 1569ff. BGB unstreitig nicht aus einer entsprechenden familiengerichtlichen Entscheidung ergibt, kann eine solche nur aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den vormaligen Eheleuten folgen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil (UA, S. 8f.) ausgeführt:
„Auch auf vertraglicher Grundlage besteht keine Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe fort. Diese folgt insbesondere nicht aus der 'Gemeinsamen Erklärung' vom 16. Oktober 2008. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass die Erklärung inhaltlich nicht auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts, sondern ausdrücklich auf die Trennungszeit, damit - wenn überhaupt - auf die Begründung von Trennungsunterhalt zielt. Zudem mangelt es der Erklärung auch inhaltlich an einer hinreichenden Konkretisierung für die Begründung einer verlässlichen nachehelichen Unterhaltspflicht. Denn der Erklärung ist nicht zu entnehmen, in welcher Höhe der Unterhalt gewährt wird, welcher Teil der Zahlungen auf die beiden ehelichen Kinder entfällt und welchen zeitlichen Rahmen die Gewährung des Unterhalts haben soll.
Ebenfalls begründet das als „Erklärung“ bezeichnete und vom Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau unterzeichnete Schreiben
[gemeint ist die mit Schreiben des Klägers vom 27. August 2012 übersandte Erklärung, Anm. des Senats]
keine nacheheliche Unterhaltspflicht. Zunächst ist diese Erklärung undatiert, so dass ihr Aussagewert gering ist. Auch inhaltlich unterscheidet sie nicht zwischen Kinds- und Ehegattenunterhalt und regelt weder Dauer noch Höhe der Leistungspflicht. Insofern kann auch aus dieser Erklärung nicht hergeleitet werden, dass die bestehende monatliche Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe mindestens die geforderte Höhe der Bruttodifferenz zwischen den Zuschlagsstufen erreicht. Dem entspricht es auch, dass der Kläger die Zahlungen ausdrücklich als 'freiwillige Leistung' benennt. Denn - wie die Beklagte zutreffend einwendet - schließen lediglich freiwillig gewährte Leistungen die Zahlung des Familienzuschlags aus. Dafür, dass die Zahlungen nicht auf einer bestimmten Vereinbarung beruhen, sondern freiwillig getätigt werden, spricht neben dem Wortlaut der Erklärung auch der Umstand, dass die monatlichen Zahlungen in ihrer Höhe stark variieren und nicht konstant einen bestimmten Betrag umfassen, wie dies bei Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung anzunehmen wäre.“
Diesen Erwägungen ist der Kläger mit seinem Einwand (Zulassungsbegründung - ZB -, S. 4 [Bl. 102/GA]),
soweit die Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau als „freiwillig“ bezeichnet worden seien, hätten die vormaligen Eheleute zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlungen nicht aufgrund eines vollstreckbaren Titels erfolgten, sondern aufgrund einer privatschriftlichen Vereinbarung; das Verwaltungsgericht hätte die getroffenen Vereinbarungen als verbindliche Einigung zwischen den geschiedenen Eheleuten ansehen müssen,
nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise entgegengetreten. Denn das Verwaltungsgericht hat beide Erklärungen sehr wohl als Ausdruck einer erfolgten Vereinbarung zwischen den (vormaligen) Eheleuten angesehen; es hat ihnen aber die Festlegung einer konkreten nachehelichen Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau nicht entnehmen können.
Ungeachtet dessen tritt der Senat dem Auslegungsergebnis der Vorinstanz vollumfänglich bei. Denn weder aus der vom 16. Oktober 2008 datierenden „Gemeinsamen Erklärung“ der seinerzeit noch nicht geschiedenen Eheleute (Bl. 3/Beiakte A) noch aus der mit Schreiben vom 27. August 2012 übermittelten weiteren Erklärung des Klägers und seiner vormaligen Ehefrau (Bl. 41/Beiakte A) ergibt sich, in welcher Höhe eine nacheheliche Unterhaltsverpflichtung begründet werden sollte. In der „Gemeinsamen Erklärung“ vom 16. Oktober 2008 sind - unabhängig davon, dass sie aus Anlass der Übersendung der Veränderungsanzeige in Bezug auf den Familienstand („getrennt lebend“) übermittelt worden ist - keinerlei konkrete Zahlungsbeträge genannt. In der weiteren, nach der Ehescheidung übersandten Erklärung der vormaligen Eheleute wird zwar erklärt, dass der Kläger und seine vormalige Ehefrau bei ihrer Trennung im Jahr 2008 einvernehmlich Zahlungen an die vormalige Ehefrau vereinbart hätten und dass der Kläger seit dem Jahr 2010 an seine vormalige Ehefrau einen „freiwilligen Unterhalt“ in Höhe von 860,00 EUR monatlich zahle; es wird jedoch weiterhin ausgeführt, dass eine Unterscheidung zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt weder im Jahr 2008 noch „bis heute“ vereinbart worden sei. Damit fehlt es bereits an einer konkreten Summe, die im Hinblick auf die (ungeschriebene) Tatbestandsvoraussetzung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F./§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n. F. dahin überprüft werden könnte, ob die gerichtlicherseits festgestellte bzw. vertraglich vereinbarte fortbestehende Unterhaltsverpflichtung mindestens den maßgeblichen Bruttobetrag des Familienzuschlags der Stufe 1 erreicht.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass das weitere Zulassungsvorbringen des Klägers (ZB, S. 4ff. [Bl. 102ff./GA]) nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Richtigkeit des (im Übrigen) klagabweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Der Kläger hat hierin unter Beifügung diverser Unterlagen sowie einer Modellberechnung die Auffassung vertreten, seiner geschiedenen Ehefrau hätte (jedenfalls) für die Jahre 2012, 2013 und 2014 ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 434,00 EUR, 399,00 EUR und 446,00 EUR zugestanden. Da es nach den o. a. Grundsätzen im Falle vertraglich vereinbarter fortlaufender Zahlungen zunächst nicht darauf ankommt, ob ein gesetzlicher Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestanden hätte, sondern darauf, ob eine vertraglich vereinbarte „Unterhaltspflicht“ ihren Rechtsgrund in den gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Bürgerlichen Gesetzbuches hat oder ob die Beteiligten die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gerade abbedingen wollten, lässt sich allein mit dem Nachweis, dass entsprechende Ansprüche gegeben gewesen wären, ein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F./§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n. F. nicht darlegen. Erst wenn festgestellt worden ist, dass die fortbestehenden vertraglichen Zahlungen ihren Rechtsgrund in den gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen haben, ist vor dem Hintergrund der „Freiwilligkeitsproblematik“ die hypothetische Frage nach dem Umfang eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs relevant.
Selbst wenn man indes im Streitfall zugrunde legen wollte, der Kläger und seine vormalige Ehefrau wären bei Abschluss der entsprechenden Zahlungsvereinbarung davon ausgegangen, das Einkommen der voll erwerbsfähigen geschiedenen Ehefrau des Klägers reiche zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht aus (so das Widerspruchsvorbringen des Klägers), ihr stehe also im Sinne des § 1573 BGB ein Aufstockungsunterhalt zu, käme eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel gleichwohl nicht in Betracht. Denn die in der Erklärung angegebene Gesamtsumme in Höhe von 860,00 EUR sollte „dem Bedarf von F. und den gemeinsamen Kindern“ dienen, ohne dass zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt differenziert worden ist. Damit fehlt es bereits an der Benennung einer konkreten Summe, welche im Hinblick darauf überprüft werden könnte, ob es sich hierbei lediglich um einen unbedeutenden Zuschuss zum Lebensunterhalt des früheren Ehegatten im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt.
Vor diesem Hintergrund ist die weitere Frage, ob in Bezug auf vereinbarte Ehegattenunterhaltsleistungen auch tatsächlich Zahlungen erfolgt sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.8.2012 - 5 LA 240710 -, juris Rn. 9) - hieran ließe sich im Hinblick darauf zumindest zweifeln, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren etwa für den Monat November 2013 eine tatsächliche Zahlung in Höhe von 800,00 EUR (vgl. Bankaufstellung vom 16.11.2014 [Bl. 66/GA]) und im Zulassungsverfahren eine Zahlungspflicht gegenüber seinen beiden Kindern für das Jahr 2013 in Höhe von insgesamt 884,00 EUR vorgetragen hat, so dass bereits diese Verpflichtungen durch den tatsächlich gezahlten Betrag nicht vollständig erfüllt worden wären - nicht mehr entscheidungserheblich.
b) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 1. Fall VwGO) zuzulassen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitigkeit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 13.1.2012 - 7 LA 138/11 -, juris Rn. 13). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschluss vom 13.1.2012, a. a. O., Rn. 13). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschluss vom 4.2.2010 - 5 LA 37/08 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.2.2010, a. a. O., Rn. 10). Der Rechtsmittelkläger muss sich also mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzen und deutlich machen, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist (Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 68).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermag der Kläger mit seinem Vorbringen (ZB, S. 7f. [Bl. 105f./GA]), im Streitfall ergäben sich aus der Berechnung des zivilrechtlichen Aufstockungsunterhaltsanspruchs besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache, eine Berufungszulassung nicht herbeizuführen. Denn dieser Aspekt ist aus den unter II. 2. a) angeführten Gründen nicht entscheidungserheblich.
c) Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008, a. a. O. Rn. 14). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12; Happ, a. a. O., § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008, a. a. O.; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72.10 -, juris Rn. 24).
Dies zugrunde gelegt kann auch die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage (ZB, S. 8 [Bl. 106/GA]),
"ob die Kammer des Verwaltungsgerichts grundsätzlich verpflichtet ist, einen etwaigen Unterhaltsanspruch (hier Aufstockungsunterhaltsanspruch) eigenständig im Lichte der für die Unterhaltsberechnung beigebrachten Belege zu prüfen“,
mangels Entscheidungserheblichkeit (s. o.) die Berufungszulassung nicht rechtfertigen.
3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und bemisst sich in Anwendung der sogenannten Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - BVerwG 2 B 53.99 -, juris Rn. 5) entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat und dem Teilstatus, den er erstrebt. Da Streitgegenstand im Zulassungsverfahren nur noch die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum ab dem 1. September 2012 ist und der entsprechende Zuschlag nach § 12 Abs. 1 NBesG in der seit dem 17. November 2011 geltenden Fassung für September 2012 in der Besoldungsgruppe des Klägers 116,92 EUR betrug, ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 2.806,08 EUR (116,92 EUR/Monat x 24 Monate).