Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.02.2024, Az.: 5 LA 25/23

Gewährung einer Beihilfe für anlässlich einer chirurgischen Hornhautkorrektur (Augenlaseroperation, LASIK-Behandlung) entstandenen Aufwendungen; Erfordernis der vorherigen Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung durch die Festsetzungsstelle

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.02.2024
Aktenzeichen
5 LA 25/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 10775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0214.5LA25.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 17.02.2023 - AZ: 13 A 364/22

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Einzelrichter) - vom 17. Februar 2023 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den zweiten Rechtszug auf 2.918.83 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 2.918,83 EUR für Aufwendungen, die ihr anlässlich einer chirurgischen Hornhautkorrektur (Augenlaseroperation, LASIK-Behandlung) bei ihrer Tochter entstanden sind.

Die Klägerin ist beihilfeberechtigte Beamtin des Landes Niedersachsen. Ihre Tochter ist mit einem Bemessungssatz von 80 % berücksichtigungsfähige Angehörige.

Am 20. September 2021 nahm die Klägerin mit Blick auf eine beabsichtigte LASIK-Behandlung ihrer Tochter Kontakt zum Beklagten auf (vgl. Bl. 5/Beiakte 001). Dieser wies im Nachgang des Telefonats noch am 20. September 2021 in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben (Bl. 1/Beiakte 001) darauf hin, dass die chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode sei, die nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) beihilfefähig sei. Die Aufwendungen seien nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlichen Feststellungen nicht möglich sei und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt habe. Mit einem weiteren, ebenfalls vom 20. September 2021 datierenden Schreiben (Bl. 2 bis 4/Beiakte 001) erklärte der Beklagte, die Anfrage der Klägerin noch nicht abschließend bearbeiten zu können. Es sei beabsichtigt, ein amts- oder fachärztliches Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahme, deren Kosten derzeit noch unbekannt seien, einzuholen, weshalb die Klägerin darum gebeten werde, die beigefügte Schweigepflichtentbindungserklärung sowie die Einwilligungserklärung zur Datenschutz-Grundverordnung unterschrieben zurückzusenden.

Die Klägerin übermittelte dem Beklagten unter Bezugnahme auf das am 20. September 2021 geführte Telefonat mit E-Mail vom Nachmittag desselben Tages (Bl. 5/Beiakte 001) einen Kostenvoranschlag des Augen-Laser-Centrums Minden, PD Dr. E., vom 13. September 2021 in Bezug auf die beabsichtigte LASIK-Behandlung "mit der Bitte um Prüfung der Kostenübernahme durch die Beihilfe", der für die beidseitige Augenlaseroperation voraussichtliche Gesamtkosten in Höhe von 3.698,54 EUR auswies. Die von der Klägerin am 22. September 2021 unterzeichneten Erklärungen (Bl. 8/Beiakte 001) gingen am 24. September 2021 bei der Beihilfestelle ein (Bl. 7/Beiakte 001). Am 27. September 2021 (Bl. 9/Beiakte 001) übersandte die Klägerin dem Beklagten eine augenärztliche Stellungnahme der Augen-Klinik/-Praxis F., PD Dr. E., vom 22. September 2022 (Bl. 10/Beiakte 001), wonach bei der seinerzeit 24-jährigen Tochter der Klägerin eine höhergradige Myopie (= Kurzsichtigkeit) mit Astigmatismus vorliege; wegen einer zunehmenden Kontaktlinsenunverträglichkeit bestehe eine medizinische Indikation für eine beidseitige LASIK-Operation.

Mit Schreiben vom 30. September 2021 (Bl. 11/Beiakte 001) teilte der Beklagte der Klägerin mit, die vollständigen Antragsunterlagen für die Prüfung der Beihilfefähigkeit einer chirurgischen Hornhautkorrektur durch Laser bei ihrer Tochter seien eingegangen. Zur abschließenden Bearbeitung der Anfrage sei ein amtsärztliches Gutachten angefordert worden; sobald dieses vorliege, erhalte sie Nachricht. Mit Schreiben vom selben Tage (Bl. 12/Beiakte 001) bat der Beklagte das Gesundheitsamt des Kreises G. um Beantwortung u. a. der Fragen, ob bei der Tochter der Klägerin eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen ausgeschlossen und ob die beabsichtigte Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig sei.

Am 8. Oktober 2021 unterzog sich die Tochter der Klägerin im Augen-Laser-Centrum F. einer beidseitigen Augenlaseroperation, für die der Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 3.648,54 EUR in Rechnung gestellt wurden (Bl. 20, 21/Beiakte 001).

Den diesbezüglichen Beihilfeantrag der Klägerin unter dem 9. Oktober 2021 (Bl. 13, 13 Rs./Beiakte 001) lehnte der Beklagte mit streitgegenständlichem Beihilfebescheid vom 18. Oktober 2021 (Bl. 14 bis 15/Beiakte 001) ab. Zur Begründung erläuterte er unter Verweis auf die Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 Satz 2 NBhVO, die Aufwendungen für eine chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung seien nicht beihilfefähig, weil die medizinische Notwendigkeit der Behandlung nicht zeitlich vor ihrem Beginn von der Festsetzungsstelle anerkannt worden sei.

Am 18. November 2021 (Bl. 16, 17/Beiakte 001) erhob die Klägerin Widerspruch. Sie habe alle angeforderten Unterlagen umgehend übermittelt und darüber hinaus noch eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vorgelegt, in der die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme explizit begründet und bescheinigt worden sei. Ihrer Tochter sei der Termin am 8. Oktober 2021 kurzfristig aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Patienten angeboten worden. Sie habe den Termin "in Unkenntnis der beihilferechtlichen formellen Vorschriften" wahrgenommen, weil sie durch ihre Sehschwäche stark beeinträchtigt gewesen sei und den Eingriff auch schnell habe hinter sich bringen wollen. Bei einer Kurzsichtigkeit von - 4,25 und - 4,75 Dioptrien handle es sich um eine schwerwiegende Erkrankung, die durch den Lasereingriff geheilt worden sei. Ihre Tochter habe nunmehr wieder eine Sehstärke von 100 %, wodurch sich etwaige Zweifel an der Anerkennung der Heilbehandlung erübrigt hätten. Sie sei davon ausgegangen, dass die Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit durch den behandelnden Facharzt ausreichend sei. Die private Krankenversicherung habe bereits 20 % der entstandenen Kosten getragen.

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens ging die amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises G. vom 9. Dezember 2021 (Bl. 23, 24/Beiakte 001) beim Beklagten ein. Darin wurde ausgeführt, zwar sei eine Korrektur der höhergradigen Myopie mit Astigmatismus der Tochter der Klägerin mittels Kontaktlinsen aufgrund der bescheinigten Kontaktlinsenunverträglichkeit nicht möglich, eine Korrektur durch eine Brille hingegen sei nicht ausgeschlossen. Nach den aktuell vorliegenden Befunden sei die chirurgische Hornhautkorrektur medizinisch nicht zwingend notwendig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2021 (Bl. 25/Beiakte 001) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei auf die hier maßgeblichen Voraussetzungen der Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 Satz 2 NBhVO bereits am 20. September 2021 - und damit zeitlich vor dem Eingriff - hingewiesen worden. Sie könne sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, bei Durchführung der Behandlung hiervon keine Kenntnis gehabt zu haben. Die LASIK-Behandlung könne nicht als beihilfefähig anerkannt werden, weil es schon an der diesbezüglichen vorherigen Anerkennung der Festsetzungsstelle fehle. Zudem sei die medizinische Notwendigkeit nicht gegeben, weil eine Korrektur mittels Brille möglich sei; insofern mache sich die Beihilfestelle die amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises G. vom 9. Dezember 2021 zu eigen. Die Kostenübernahme der privaten Krankenkasse habe keinen Einfluss auf die Entscheidung, weil hier zwei grundlegend unterschiedliche Krankenversicherungssysteme vorlägen, deren Anspruchsvoraussetzungen nicht miteinander vergleichbar seien.

Mit ihrer am 27. Januar 2022 bei dem Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Beihilfebegehren weiterverfolgt und zur Begründung unter Wiederholung und Vertiefung ihres vorprozessualen Vorbringens geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Beklagten sei die LASIK-Behandlung sehr wohl medizinisch notwendig gewesen. Sie habe der Beseitigung der bei ihrer Tochter bestehenden Hornhautverkrümmung gedient. Eine Versorgung mit Kontaktlinsen sei aufgrund der augenärztlicherseits bescheinigten Unverträglichkeit ausgeschlossen gewesen. Die Sehkraft ihrer Tochter sei über die Jahre zunehmend schlechter geworden und habe im Jahr 2017 - 4,75 Dioptrien auf beiden Augen betragen. Damit einhergehend habe ihre Tochter unter Schwindel und Kopfschmerzen gelitten. Ihre Brillengläser seien über die Jahre immer dicker und schwerer geworden, verbunden mit einer eintretenden Bildverkleinerung. Diese Entwicklung hätte ohne Laserbehandlung letztendlich dazu geführt, dass eine Korrektur mittels Brille nicht mehr in ausreichendem Maße hätte erzielt werden können. Ohne die Laserbehandlung wären in den Folgejahren weitere Kosten entstanden, so dass die begehrte Beihilfegewährung in der Gesamtbetrachtung auch mit dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel im Einklang stünde. Jedenfalls habe der Beklagte die Kosten aus Fürsorgegesichtspunkten zu übernehmen. Die Behandlung sei "alternativlos" gewesen, weil die Fehlsichtigkeit nicht mehr in zumutbarer Weise durch das Tragen einer Brille hätte ausgeglichen werden können. Das Verhalten ihrer Tochter, die den Termin "in Unkenntnis der beihilferechtlichen formellen Vorschriften" wahrgenommen habe, sei ihr nicht zurechenbar. Aufgrund der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme könne sich der Beklagte "nicht auf die Formalität" der Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit vor Behandlungsbeginn zurückziehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2023 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bereits teilweise nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wurde und im Übrigen nicht durchgreift.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen der Klägerin nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Beihilfegewährung für die LASIK-Behandlung ihrer Tochter verneint, weil die Voraussetzungen der Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 Satz 2 NBhVO (a. F.) nicht erfüllt seien (Entscheidungsabdruck - EA -, S. 10). Ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die durchgeführte Augenoperation medizinisch notwendig gewesen sei, setze ein Anspruch auf diesbezügliche Beihilfegewährung voraus, dass die medizinische Notwendigkeit zeitlich vor Beginn der Behandlung von der Festsetzungsstelle anerkannt worden sei, woran es hier unstreitig fehle (EA, S. 10).

Soweit die Klägerin einwendet (so Zulassungsbegründung vom 17.4.2023 - ZB -, S. 2, 3 [Bl. 97, 98/Gerichtsakte - GA -]),

bei dem Erfordernis der Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit vor Behandlungsbeginn handle es sich um eine "unerhebliche Formalie" bzw. um bloße "Förmelei",

hat sie keinen gewichtigen, gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sprechenden Grund dargetan. Denn dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Festsetzungsstelle bei der kostenintensiven LASIK-Behandlung vorab prüfen und gegebenenfalls fachärztlich/amtsärztlich begutachten lassen kann, ob diese medizinisch notwendig oder aber eine Korrektur durch eine Brille bzw. Kontaktlinsen möglich ist. Diese Überprüfung lässt sich nachträglich, wenn - wie hier - durch die Durchführung der Operation bereits medizinisch vollendete Tatsachen geschaffen worden sind, naturgemäß nicht mehr mit der gleichen Qualität nachholen (in diesem Sinne auch VG Meiningen, Urteil vom 3.5.2016 - 1 K 87/15 Me, juris Rn. 17 [zu einer landesrechtlichen Parallelvorschrift]; VG Potsdam, Urteil vom 1.3.2017 - 2 K 842/15 -, juris Rn. 30 f. [zu einer bundesrechtlichen Parallelvorschrift]; VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2019 - 6 A 817/17 - [zur hier streitgegenständlichen Bestimmung]). Nach der Laseroperation ist die Sehschwäche des Patienten im Fall einer erfolgreichen Behandlung beseitigt. Ob der Betreffende zuvor noch in der Lage war, seine Sehschwäche durch Kontaktlinsen oder eine passgenaue Brille auszugleichen, dürfte dann kaum noch feststellbar sein (VG Meiningen, Urteil vom 3.5.2016 - 1 K 87/15 Me, juris Rn. 17). Der beschließende Senat ist dieser Argumentation bereits in seinem Beschluss vom 3. April 2020 (- 5 LA 66/19 -), mit dem er den Antrag des dortigen Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 30. Januar 2019 (- 6 A 817/17 -) abgelehnt hat, gefolgt und hält hieran weiterhin fest. Es liegt auf der Hand, dass eine fundierte medizinische Feststellung in Bezug auf den (voroperativen) Ist-Zustand - hier: betreffend den Grad der Kurzsichtigkeit bzw. des Astigmatismus der Tochter der Klägerin und der Ausgleichbarkeit dieses Zustands mittels Sehhilfen - bzw. eine fundierte medizinische Überprüfung der Einschätzung des Augen-Laser-Centrums F., PD, Dr. E., vom 22. September 2021, nicht erfolgen kann, wenn dieser (voroperative) Ist-Zustand bereits durch eine Augenoperation nachhaltig verändert worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3.4.2020 - 5 LA 66/17 -).

Gerade in den Fällen, in denen sich der Beihilfeberechtigte auf die Einschätzung seines behandelnden Arztes (und gegebenenfalls - wie hier - potentiellen Operateurs) beruft, der von der Beihilfestelle zur Begutachtung herangezogene, schon von seiner Rechtsstellung her unabhängige Amtsarzt jedoch zu einer abweichenden Auffassung gelangt, ist es erforderlich, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, damit die Frage der medizinischen Notwendigkeit der Augenoperation ggf. durch ein Obergutachten abschließend, nötigenfalls auch verwaltungsgerichtlich, geklärt werden kann. Diesem Bedürfnis trägt das Erfordernis, dass die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen der chirurgischen Hornhautkorrektur als eines Eingriffs, der den Ist-Zustand gravierend verändert, zeitlich vor Behandlungsbeginn anzuerkennen hat, Rechnung. Demensprechend handelt es sich bei dem Zustimmungserfordernis um eine materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Beihilfe und nicht um eine reine Ordnungsvorschrift. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festgestellt hat (EA, S. 11), die Tochter der Klägerin hätte vor Durchführung der Operation die Anerkennung von deren medizinischer Notwendigkeit abwarten müssen, statt durch ihr Handeln vollendete Tatsachen zu schaffen.

Gegen das Erfordernis der grundsätzlichen vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen durch die Beihilfestelle hat das Bundesverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine rechtlichen Bedenken gesehen (BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - BVerwG 2 A 7.96 -, juris Rn. 12 m. w. Nw.).

b) Der Vortrag der Klägerin (so ZB -, S. 5 [Bl. 100/GA]),

ihrer Tochter sei der OP-Termin aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls eines Patienten kurzfristig angeboten worden;

ihre Tochter habe diesen Termin in Unkenntnis der beihilferechtlichen formellen Voraussetzungen wahrgenommen;

dieses Fehlverhalten ihrer Tochter könne nunmehr aber nicht ihr, der Klägerin angelastet werden,

ist ebenfalls nicht geeignet, eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zu bewirken.

Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen, bereits erstinstanzlich geltend gemachten Einwänden auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt (EA, S. 11), die Klägerin könne sich insbesondere aufgrund des Hinweises des Beklagten auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der hier maßgeblichen beihilferechtlichen Bestimmungen nicht auf Unkenntnis berufen; sie sei insofern nicht gutgläubig bzw. schutzbedürftig gewesen. Damit hat das Verwaltungsgericht den rechtlichen Ansatz vertreten, für die Frage der Kenntnis/Unkenntnis von den maßgeblichen Vorschriften sei nicht auf die Tochter der Klägerin, sondern auf die Klägerin abzustellen, und hat sodann aus dem Wortlaut des an die Klägerin gerichteten Hinweisschreibens vom 20. September 2021 (Bl. 1/Beiakte 001) auf eine diesbezügliche Kenntnis der Klägerin bzw. deren fehlende Schutzbedürftigkeit geschlossen. Diese Argumentation hat die Klägerin mit der bloßen Wiederholung ihres Vorhalts, ihre Tochter habe von den maßgeblichen beihilferechtlichen Vorgaben keine Kenntnis gehabt, nicht substantiiert im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Zweifel gezogen.

Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Zusammenhang die Kenntnis der Klägerin maßgeblich ist, denn sie ist die beihilfeberechtigte Person (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -), welche Beihilfeleistungen für berücksichtigungsfähige Angehörige (vgl. § 80 Abs. 2 NBG) begehrt. Da der Klägerin durch das Hinweisschreiben vom 20. September 2021 (Bl. 1/Beiakte 001) deutlich gemacht worden ist, dass die chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nur beihilfefähig ist, wenn eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat, hätte sie ihre (volljährige) Tochter dazu anhalten müssen, mit der Behandlung zuzuwarten, bis eine Anerkennung der Festsetzungsstelle vorliegt.

c) Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt (EA, S. 11), es liege auch keine Ausnahme vom Anerkennungserfordernis vor. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Tochter der Klägerin ein (weiteres) Zuwarten auf die noch ausstehende Anerkennung nicht zumutbar gewesen wäre, beispielsweise, weil es sich um eine lebensbedrohliche Erkrankung gehandelt hätte, die aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit ausnahmsweise einen Verzicht auf das an sich bestehende zwingende Anerkennungserfordernis gerechtfertigt hätte. Damit hat die Vorinstanz eine Beihilfegewährung unter Härtefallgesichtspunkten geprüft und mit der Begründung verneint, eine besondere Eilbedürftigkeit in Bezug auf die Behandlung, etwa mit Blick auf die besondere Schwere der Erkrankung, sei weder geltend gemacht worden noch erkennbar.

Soweit die Klägerin diesen Ausführungen entgegenhält (so ZB, S. 4 [Bl. 99/GA]),

ihre Tochter habe, wie bereits in der Klageschrift ausgeführt, unter erheblichen Beschwerden gelitten,

genügt dieser Vortrag den gesetzlichen Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht. Der pauschale Verweis auf erstinstanzliches und/oder vorprozessuales Vorbringen stellt ebenso wie dessen bloße Wiederholung keine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar (Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2013 - 5 LA 139/13 -, Beschluss vom 4.9.2017 - 5 LA 41/17 -; Beschluss vom 11.6.2018 - 5 LA 179/16 -, juris Rn. 56).

Ungeachtet dessen hat die Klägerin in ihrer Klagebegründung geltend gemacht, die Sehminderung habe bei ihrer Tochter zu Schwindel und Kopfschmerzen geführt. Dass es sich hierbei - ausgehend von dem dargestellten verwaltungsgerichtlichen Ansatz, dass nur eine besondere Eilbedürftigkeit der Behandlung aufgrund einer gravierend schweren Erkrankung einen Verzicht auf das Anerkennungserfordernis rechtfertigen könne - um eine entsprechende Ausnahmesituation handelte, hat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht dargetan. Auch ist sie dem dargestellten rechtlichen Ansatz der Vorinstanz nicht entgegengetreten.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin (so ZB, S. 4 [Bl. 99/GA]) führt schließlich auch die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) zu keiner anderen Beurteilung.

Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (BVerwG, Urteil vom 10.10.2013 - BVerwG 5 C 32.12 -, juris Rn. 24 m. w. Nw.). Die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen wird grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2013 - BVerwG 5 C 32.12 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.). Es ist weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen worden, dass ihre amtsangemessene Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wäre, wenn ihr die begehrte Beihilfe vorenthalten bliebe.

2. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht dem beihilfefähigen Betrag (80 Prozent von 3.648,54 EUR = 2.918.83 EUR).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).