Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.05.2016, Az.: 5 LA 150/15

Dienst; Schwerbehinderte; Schwerbehindertenvertretung; Vertrauensperson

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.05.2016
Aktenzeichen
5 LA 150/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 16.06.2015 - AZ: 13 A 2218/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Teilnahme einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an einer Tagung der Gesamtschwerbehindertenvertretung stellt keinen Dienst im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dar. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 11 BPersVG sind jedoch auf Unfälle, die ein Beamter in Ausübung oder infolge seiner schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Tätigkeit erleidet, die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften entsprechend anwendbar.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Berichterstatter) - vom 16. Juni 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Anerkennung des Schadensereignisses „Zerrung im linken Sprunggelenk“, die er im Rahmen seiner Teilnahme als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an einer Arbeitstagung der Gesamtschwerbehindertenvertretung erlitten hat, als Dienstunfall.

Der Kläger steht im Statusamt eines Bahnhauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) im Dienste der Beklagten und ist vom Bundeseisenbahnvermögen der Deutschen Bahn AG zugewiesen. Er ist Mitglied der (örtlichen) Schwerbehindertenvertretung im Sinne der §§ 94f. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und nahm in dieser Funktion auf Einladung der Gesamtschwerbehindertenvertrauensperson der DB Netz AG im Zeitraum vom 11. November 2014 bis zum 13. November 2014 an einer Arbeitstagung in E. teil; hierfür war dem Kläger gemäß § 96 Abs. 4 SGB IX vom Dienst freigestellt worden.

Am ……………… 2014 gegen 8:45 Uhr knickte der Kläger beim Betreten des Tagungsraumes mit dem linken Fuß um und zog sich dabei eine Zerrung des linken Sprunggelenkes zu.

Den Antrag des Klägers auf Anerkennung dieses Schadensereignisses als Dienstunfall lehnte die Beklagte durch das Bundeseisenbahnvermögen mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 ab, erklärte aber gleichzeitig, dem Kläger Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften zu gewähren. Die Anerkennung eines Dienstunfalls gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) setze u. a. voraus, dass das einen Körperschaden verursachende Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Die Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreter sei jedoch nicht „Dienst“ im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes. Erleide der Beamte indes anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten der Schwerbehindertenvertretung einen Unfall, der ein Dienstunfall wäre, wenn ihn der Beamte im Dienst oder infolge der Dienstausübung erlitten hätte, seien die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften entsprechend anzuwenden. Daher übernehme die Beamtenunfallfürsorge die notwendigen Behandlungskosten des Klägers.

Den am 16. Dezember 2014 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch das Bundeseisenbahnvermögen mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015, zugestellt am 23. März 2015, zurück.

Mit seiner am 20. April 2015 erhobenen Klage hat der Kläger sein Anerkennungsbegehren weiterverfolgt und zur Begründung geltend gemacht, die Beklagte habe ihm zwar Unfallfürsorge gewährt und ihn „vordergründig zunächst einmal so gestellt, als sei der Unfall als Dienstunfall anerkannt“. Die Anerkennung als Dienstunfall sei aber ggf. Voraussetzung weiterer Ansprüche wie etwa Unfallausgleich oder Unfallruhegehalt, so dass er gleichwohl ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden Feststellung habe. Bei der fraglichen Veranstaltung in E. habe es sich um „Dienst“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gehandelt; die Gegenposition der Beklagten stelle einen Verstoß gegen den in § 96 Abs. 2 SGB IX normierten Grundsatz dar, wonach die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt werden dürften.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzinteresses des Klägers unzulässig. Die Beklagte habe dem Kläger sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren zugesichert, Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der §§ 30ff. BeamtVG zu gewähren. Eine förmliche Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall verbesserte die Rechtsposition des Klägers daher nicht, zumal Folgeschäden angesichts der Art der Verletzung ohnehin nicht zu erwarten seien. Darüber hinaus sei die Klage - selbständig tragend - auch unbegründet. Die vom Kläger besuchte Arbeitstagung der Schwerbehindertenvertrauenspersonen sei keine dienstliche Veranstaltung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG gewesen, was sich bereits daraus ergebe, dass dem Kläger für die Teilnahme hieran unstreitig „Dienstbefreiung“ gewährt worden sei. Als Vertrauensperson der Schwerbehinderten sei der Kläger nicht dienstlich als Bundesbeamter tätig gewesen, sondern habe nach § 96 Abs. 1 SGB IX ein unentgeltliches Ehrenamt wahrgenommen. Von einer Diskriminierung Schwerbehinderter oder einer Benachteiligung als Schwerbehindertenvertreter könne keine Rede sein, denn die Beklagte habe dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 11 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) Unfallschutz auch während seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreter gewährt und damit gerade jede denkbare Benachteiligung vermieden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

II.

Dem Zulassungsantrag bleibt der Erfolg versagt. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

Die Beklagte hat dem Kläger mit dem angegriffenen Bescheid vom 8. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2015 Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften, also der §§ 30ff. BeamtVG, gewährt. In ihrem Widerspruchsbescheid hat sie ausgeführt, dass die Anerkennung eines Dienstunfalls lediglich daran scheitere, dass die Tätigkeit einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen - wie auch die Tätigkeit eines Mitglieds des Personalrates - keinen „Dienst“ im Sinne der Beamtengesetze darstelle. Hieraus wird deutlich, dass die Beklagte die übrigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, eingetreten in Ausübung oder infolge der (schwerbehindertenvertretungsrechtlichen) Tätigkeit - bejaht hat. Dies ist im Übrigen auch dem Umstand zu entnehmen, dass die Beklagte unstreitig ärztliche Behandlungskosten des Klägers übernommen hat (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG). Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung (ZB, S. 2 [Bl. 44/Gerichtsakte - GA -]) geltend macht, dass sich seine Rechtsposition bei Anerkennung eines Dienstunfalls verbessern würde, weil zu einem späteren Zeitpunkt Folgeschäden auftreten könnten und die Beweisführung hinsichtlich eines weit zurückliegenden Ereignisses viel schwerer möglich sei als hinsichtlich eines erst kürzlich stattgefundenen Ereignisses, liegt diesem Vorbringen erkennbar die Rechtsauffassung zugrunde, die Beklagte habe bislang zu den übrigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG keine Feststellungen getroffen. Dies ist aber - wie ausgeführt - gerade nicht der Fall. Denn sie hat § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG analog, d. h. mit der Maßgabe angewendet, dass das Schadensereignis in Ausübung oder infolge einer schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Tätigkeit des Klägers eingetreten ist.

b) Soweit der Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage angreift (ZB, S. 2f. [Bl. 44f./GA]), sind seine Ausführungen aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanz die Klage selbständig tragend als unzulässig abgewiesen hat und insoweit ernstliche Richtigkeitszweifel nicht vorliegen (s. o.), schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geeignet, eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO herbeizuführen. Ungeachtet dessen tritt der Senat der Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts bei, dass die Teilnahme des Klägers als Schwerbehindertenvertrauensperson an einer Arbeitstagung der Gesamtschwerbehindertenvertretung keinen „Dienst“ im Sinne des Beamtenrechts darstellt.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG muss der einen Körperschaden verursachende Unfall in Ausübung oder infolge des „Dienstes“ eingetreten sein. „Dienst“ im Sinne des Dienstunfallrechts ist die Wahrnehmung der dem Beamten vom Dienstherrn, grundsätzlich im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben seines funktionellen Amtes (Dienstpo-stens), übertragenen Verrichtungen (BVerwG, Urteil vom 17.10.1991 - BVerwG 2 C 8.91 -, juris Rn. 23); diese Übertragung kann durch Gesetz, Verordnung, Geschäftsverteilung, Organisationsverfügung oder Weisung erfolgt sein (Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: April 2016, Bd. 2, § 31 BeamtVG Rn. 52; Kümmel, BeamtVG, Stand: März 2016, Bd. 2, § 31 BeamtVG Rn. 15). Setzt ein „Dienst“-Geschäft somit ein Tätigwerden des Beamten im übertragenen individuellen Aufgabenkreis voraus, ist ein solches regelmäßig nicht gegeben, wenn der Betreffende bei der als Dienstunfall in Betracht kommenden Situation von der Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen dienstlichen Obliegenheiten freigestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1971 - BVerwG 2 C 136.67 -, juris Rn. 20).

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Tätigkeit als Personalrat nicht „Dienst“ im Sinne des Beamtenrechts, weil Mitglieder des Personalrats in dieser Funktion von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen sind (vgl. Antwort des Bundesministers des Innern vom 13.8.1964 auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion, BT-Drs. IV/2525; Kümmel, a. a. O., § 31 BeamtVG Rn. 26). Deshalb bestimmt § 11 BPersVG, dass ein Beamter, wenn er anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz einen Unfall erleidet, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften entsprechend anwendbar sind. Dies bedeutet, dass § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG analog mit der Maßgabe Anwendung findet, dass das Schadensereignis in Ausübung oder infolge einer personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit eingetreten sein, also statt eines „Dienstunfalls“ ein „Personalratsunfall“ vorliegen muss (Altvater u. a., BPersVG, 8. Auflage 2013, § 11 BPersVG Rn. 4). Dass die personalvertretungsrechtlichen Aktivitäten dem „Dienst“ gleichzustellen sind, ergibt sich somit bereits unmittelbar aus dem Gesetz; dieser Umstand ist zudem Ausdruck des allgemeinen Benachteiligungsverbots des § 8 BPersVG (vgl. Ilbertz u. a., BPersVG, 12. Auflage 2012, § 11 BPersVG Rn. 1; vgl. auch VG Wiesbaden, Urteil vom 20.3.1996 - 8/V E 506/94 -, NVwZ-RR 1997, 46 zum entsprechenden landesrechtlichen Benachteilungsverbot), wonach Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden dürfen.

Was die schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Aktivitäten von Beamten betrifft, so enthält das Neunte Buch Sozialgesetzbuch zwar keine § 11 BPersVG entsprechende Vorschrift. Nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX besitzen die Vertrauenspersonen jedoch gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung wie u. a. ein Mitglied des Personalrats. Zudem ist in § 96 Abs. 2 SGB IX ein - § 8 BPersVG entsprechendes - allgemeines Benachteiligungsverbot für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen normiert. Hieraus folgt, dass die Beklagte für den Streitfall, in dem das Erleiden eines Unfalls anlässlich der Wahrnehmung von schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Aktivitäten in Rede steht, zu Recht von einer entsprechenden Anwendung der §§ 30ff. BeamtVG ausgegangen ist. Ist der Kläger aber im Ergebnis so gestellt worden, als hätte er einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erlitten, ist - wie dargelegt - eine Beschwer durch die angegriffenen Bescheide der Beklagten nicht gegeben.

2. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).