Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.11.2016, Az.: 5 LA 84/16

Besoldungsvorbehalt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.11.2016
Aktenzeichen
5 LA 84/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.04.2016 - AZ: 6 A 1035/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Annahme eines generellen Besoldungsvorbehalts für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2013 lässt sich der Rechtsprechung des beschließenden Senats (insbesondere Beschluss vom 22.7.2013 - 5 LA 111/13 -, juris Rn. 19) nicht entnehmen. Von einer unter einem gesetzlichen Vorbehalt gewährten Leistung in dem Sinne, dass sich der Betreffende bei einer darauf beruhenden Rückforderung von Bezügen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nicht auf Entreicherung berufen kann, ist nur im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 BesÜG auszugehen.

Tenor:

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 22. April 2016 zugelassen.

Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 LB 160/16 geführt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Der Kläger, der bis zum 29. Februar 2016 als Berufssoldat mit dem Dienstgrad eines Majors (Besoldungsgruppe A 13) im Dienste der Beklagten stand, wendet sich gegen eine Rückforderung von Bezügen.

Durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG -, BGBl. I S. 160) traten umfangreiche Neuregelungen der Besoldung in Kraft. Insbesondere wurde das bisherige System der Dienstaltersstufen mit Wirkung vom 1. Juli 2009 durch ein an der beruflichen Dienstzeit orientiertes System der Erfahrungsstufen ersetzt. Die am 30. Juni 2009 vorhandenen Besoldungsempfänger wurden auf der Grundlage des Besoldungsüberleitungsgesetzes - BesÜG - (Art. 3 DNeuG) in dem Sinne in die neue Regelung übergeleitet, dass - vereinfacht ausgedrückt - eine Zuordnung zu derjenigen Stufe oder Überleitungsstufe erfolgte, welche dem bisherigen Grundgehalt weitestgehend entsprach. Nach der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgte die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wurde grundsätzlich mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung; für den Fall, dass im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 30. Juni 2013 eine Beförderung stattgefunden hatte, sollte jedoch eine endgültige Zuordnung schon mit dem Wirksamwerden der Beförderung erfolgen.

Auch die Besoldung des Klägers wurde zum 1. Juli 2009 in das neue System übergeleitet. Dabei berücksichtigte die Beklagte jedoch zunächst nicht, dass der Kläger bereits mit Wirkung vom 13. Mai 2009 - also zeitlich vor dem Stichtag des 1. Juli 2009 - zum Major (Besoldungsgruppe A 13) befördert und rückwirkend zum 1. März 2009 in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden war, sondern legte der Überleitung noch die dem Kläger zeitlich vor der Beförderung zustehenden Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 11, Stufe 6, zugrunde. Dementsprechend ordnete sie seine Besoldung der Besoldungsgruppe A 11, Überleitungsstufe zu Stufe 4 (= „3+“), zu, statt den Kläger auf der Grundlage seines am 30. Juni 2009 innegehabten (höheren) Amtes von der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 6, in die Überleitungsstufe zu Stufe 3 (= „2+“) überzuleiten. Die Änderung der Besoldungsgruppe („A 13“ statt „A 11“) wurde erst nach der abgeschlossenen Überleitung in das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr eingepflegt; eine weitere Korrektur - nämlich in dem Sinne, dass statt der Stufe „3+“ die Stufe „2+“ eingegeben wurde - erfolgte jedoch nicht. Letztlich erhielt der Kläger (unter Berücksichtigung von Nachzahlungen) ab dem 1. Juli 2009 Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 13, Stufe „3+“, statt aus der Besoldungsgruppe A 13, Stufe „2+“. Dieser Fehler setzte sich dahingehend fort, dass der Kläger nach der ersten Steigerung ab dem 1. Februar 2010 Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 4, statt aus der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 3, und nach der zweiten Steigerung ab dem 1. Februar 2013 Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 5, statt aus der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 4, erhielt.

Im Rahmen einer Überprüfung der Besoldungsakte des Klägers im März 2013 stellte die Beklagte eine Überzahlung in Höhe von 11.566,23 EUR (brutto) fest und hörte den Kläger unter dem 8. Mai 2013 zu einer beabsichtigten Rückforderung an. Dieser nahm mit Schreiben vom 15. Mai 2013 dahingehend Stellung, dass er die Überzahlung im Rahmen der allgemeinen Lebensführung seiner sechsköpfigen Familie bereits verbraucht habe; aufgrund der komplexen und komplizierten Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes sei er nicht in der Lage gewesen, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2013 forderte die Beklagte vom Kläger unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) überzahlte Dienstbezüge in Höhe von 11.566,23 EUR (brutto) zurück. Auf die Beschwerde des Klägers hob die Beklagte diesen Bescheid mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31. Juli 2013 auf und forderte nunmehr überzahlte Dienstbezüge für die Monate Juli 2009 bis einschließlich März 2013 in Höhe von 11.608,32 EUR (brutto) zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Einstufung des Klägers im Rahmen der Überleitung in das neue Besoldungssystem auf der Grundlage der höheren Besoldungsgruppe (A 13) in die Überleitungsstufe zu Stufe 3 („2+“) - und nicht, wie geschehen, in die Überleitungsstufe zu Stufe 4 („3+“) - hätte erfolgen müssen; die aufgrund der zu hohen Stufeneinordung erfolgten Leistungen seien ohne rechtlichen Grund erbracht worden und daher zurückzuzahlen. Die Entreicherungseinrede sei dem Kläger verwehrt. Denn die Zuordnung aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 2009 sei für einen Zeitraum von vier Jahren vorläufig; sie werde vor Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und ggf. neu bestimmt. Dies sei ausdrücklich in der Besoldungsmitteilung des Klägers für den Monat Juli 2009 vermerkt worden, so dass er hätte wissen müssen, dass die Stufenfestsetzung infolge der Überleitung vorläufig gewesen sei. Billigkeitsgründe, die ein vollständiges oder teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 13. August 2013 Beschwerde, die mit („Widerspruchs“-)Bescheid vom 24. Februar 2014 zurückgewiesen wurde. Der Kläger könne sich schon deshalb nicht auf eine Entreicherung berufen, weil er nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit § 820 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verschärft hafte. Die Vorschrift des § 820 Abs. 1 BGB finde auf unter Vorbehalt gewährte Leistungen Anwendung, wie dies gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG bei der Stufenzuordnung der Fall sei. Der Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG sei zwar grundsätzlich für die Korrekturmöglichkeit im Falle der Beförderung im Übergangszeitraum geschaffen worden; er sei jedoch nicht auf diesen Anwendungsfall begrenzt. Vom Gesetzgeber seien keine weiteren Ressourcen zur Durchführung der Besoldungs- und Versorgungsreform zur Verfügung gestellt worden. Stattdessen sei eine vorläufige maschinelle Umstellung der Besoldung und Versorgung aller Bezügeempfänger vorgenommen worden, bei der keine Kontrolle der einzelnen Zahlfälle habe erfolgen können. Die Korrektur der Erfahrungsstufe könne nicht auf diejenigen Fälle beschränkt werden, in denen die Stufenzuordnung durch Beförderung im Übergangszeitraum unzutreffend geworden sei, sondern müsse - dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend - auch bei einer von Anfang an fehlerhaften vorläufigen Stufenzuordnung erfolgen.

Darüber hinaus hafte der Kläger auch gemäß § 12 Abs. 2 BBesG verschärft, weil der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn hätte erkennen müssen (grobe Fahrlässigkeit). Der Kläger sei mit der Besoldungsmitteilung für den Monat Juli 2009 ausführlich darüber informiert worden, dass die Überleitung des Grundgehaltes in das ab diesem Zeitpunkt gültige Grundgehaltssystem betragsmäßig - d. h. entsprechend seiner bis dato erreichten Besoldungsgruppe und Stufe zuzüglich des eingebauten monatlichen Anteils der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent der Dienstbezüge - erfolge. Bereits aus der Gegenüberstellung der Besoldungsmitteilung für den Monat Juni 2009 (Grundgehalt: 2.925,53 EUR) mit der Besoldungsmitteilung für den Monat Juli 2009 (Grundgehalt: 3.077,00 EUR) hätte sich dem Kläger zwingend aufdrängen müssen, dass es in seinem Fall nicht zu einer betragsmäßigen Überleitung - noch ohne Auswirkung durch seine Beförderung - gekommen sei, habe er doch im Juli 2009 ohne ersichtlichen Grund 151,47 EUR mehr erhalten. Auch bei überschlägiger Betrachtung sei das gewährte Grundgehalt damit erkennbar zu hoch gewesen. Mit der Besoldungsmitteilung für den Monat September 2009 seien sodann die aufgrund der rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 für die Monate April bis August 2009 nachzuzahlenden sowie die für September 2009 laufend zustehenden Bezüge in monatlich aufgeschlüsselter Form dargestellt worden. Aus der Gegenüberstellung der Nachzahlungen für die Monate April bis Juni 2009 einerseits sowie für den Monat Juli 2009 andererseits hätte dem Kläger unter Zugrundelegung der Überleitungssystematik erneut auffallen müssen, dass die ab Juli 2009 gezahlten Dienstbezüge mit dem Grundsatz der betragsmäßigen Überleitung nicht hätten im Einklang stehen können. Eine Reduzierung der Rückforderung aus Billigkeitsgesichtspunkten komme nicht in Betracht.

Mit seiner am 24. März 2014 erhobenen Klage hat der Kläger sein vorprozessuales Vorbringen wiederholt und vertieft. Eine verschärfte Haftung ergebe sich weder aus § 820 BGB noch aus § 12 Abs. 2 BBesG. Voraussetzung für die Anwendung des § 820 BGB sei eine Leistung auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, an der es im Streitfall fehle; außerdem liege hier kein Fall vor, in welchem im Zeitpunkt der Regelung der Sachverhalt noch nicht endgültig feststehe. Ferner sei die Beförderung des Klägers bereits zeitlich vor Beginn des Übergangszeitraums des § 2 Abs. 5 BesÜG erfolgt; die Korrekturmöglichkeit nach § 2 Abs. 5 BesÜG sei vom Gesetzgeber indes nur für den Fall der Beförderung im Übergangszeitraum geschaffen worden, nicht aber für Beförderungen, die bereits zeitlich vor Beginn des Übergangszeitraum stattgefunden hätten. Dem Kläger habe sich angesichts der komplizierten Rechenschritte, welche § 2 BesÜG vorgebe, auch nicht aufdrängen müssen, dass die in den Abrechnungen ausgewiesenen Beträge fehlerhaft seien.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte den streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid vom 31. Juli 2013 in Gestalt des („Widerspruchs“-)Bescheides vom 24. Februar 2014 dahingehend geändert, dass sie im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auf 30 Prozent der Rückforderungssumme verzichtet hat. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Urteil vom 22. April 2016 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Dem Kläger seien Dienstbezüge ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, weil ihm ab dem 1. Juli 2009 Dienstbezüge lediglich auf der Grundlage der Überleitungsstufe zu Stufe 3 („2+“) zugestanden hätten; im Hinblick auf die Höhe der Rückforderung (11.608,32 EUR [brutto]) seien Einwände nicht erhoben worden.

Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Entreicherung berufen, weil er gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft hafte. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG erfolge die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe nämlich zunächst nur vorläufig und werde erst mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Hiervon ausgehend hätten die weiteren Besoldungszahlungen unter dem gesetzlichen Vorbehalt gestanden, dass die endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe einen Besoldungsanspruch in abweichender Höhe zur Folge habe. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers überzeugten nicht; insoweit werde auf die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2013 (- 5 LA 111/13 -, juris) und vom 29. Juli 2013 (- 5 LA 275/12 -, juris) verwiesen.

Ungeachtet dessen unterliege der Kläger - selbständig tragend - auch der verschärften Haftung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB. Wie die Beklagte in ihrem („Widerspruchs“)-Bescheid vom 24. Februar 2014 zutreffend ausgeführt habe, hätte sich dem Kläger bereits bei der Gegenüberstellung der Besoldungsmitteilung für den Monat Juni 2009 (Grundgehalt: 2.925,53 EUR) und der Besoldungsmitteilung für den Monat Juli 2009 (Grundgehalt: 3.077,00 EUR) aufdrängen müssen, dass es in seinem Fall zu keiner betragsmäßigen Überleitung gekommen sei. Denn die Differenz in Höhe von 151,47 EUR habe jedenfalls nicht mit dem eingebauten monatlichen Anteil der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent und auch nicht damit erklärt werden können, dass er zum Major befördert worden sei, weil diese Beförderung (zunächst) noch keine Berücksichtigung gefunden habe. Außerdem resultiere aus einer Gegenüberstellung der Nachzahlungen für die Monate April bis Juni 2009 einerseits sowie der Nachzahlungen für die Monate Juli und August 2009 andererseits, wie sie sich der Besoldungsmitteilung für den Monat September 2009 entnehmen lasse, dass die ab Juli 2009 gezahlten Dienstbezüge mit dem Grundsatz der betragsmäßigen Überleitung nicht hätten im Einklang stehen können (Nachzahlungsbetrag in Höhe von 801,00 EUR anstatt in Höhe von 631,66 EUR). Schließlich sei auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht getroffene Billigkeitsentscheidung der Beklagten dahingehend, einen Teilverzicht in Höhe von 30 Prozent der Rückforderungssumme auszusprechen, nicht zu beanstanden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

II.

Der Zulassungsantrag hat Erfolg, weil der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es dem Kläger (noch hinreichend) gelungen, das angegriffene Urteil ernstlich in Zweifel zu ziehen.

2. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Rückforderung ist § 12 Abs. 2 BBesG.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Verweis auf die §§ 812ff. BGB bezieht sich nur auf die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruchs; die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 12 BBesG mit der Wendung „zuviel gezahlt“ eigenständig und abschließend (BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - BVerwG 2 C 2.01 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013, a. a. O., Rn. 13). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, hier seien Dienstbezüge des Klägers in Höhe von insgesamt 11.608,32 EUR (brutto) „zuviel gezahlt“ worden (Urteilsabdruck - UA -, S. 6f.), wird in der Zulassungsbegründung nicht angegriffen.

Der Kläger wendet sich vielmehr allein gegen die weitere Feststellung der Vorinstanz, er könne sich nicht auf den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, weil er sowohl gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB als auch gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BGB der verschärften Haftung unterliege. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen hat der Kläger gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg, (noch hinreichend) dargetan.

a) Was die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur verschärften Haftung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB betrifft (UA, S. 7 bis 10), so hat der Kläger diese mit seinem Einwand (Zulassungsbegründung - ZB -, S. 4 [Bl. 110/Gerichtsakte - GA -]),

nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung [des § 2 Abs. 5 BesÜG, Anm. des Senats] habe die Vorläufigkeit keine fehlerhaften Zuordnungen zu Erfahrungsstufen und hierauf beruhende Überzahlungen nach dem Wirksamwerden einer Ernennung im Blick, sondern ziele ausschließlich darauf ab, durch die Überleitung in die neuen Erfahrungsstufen möglicherweise anstehende Brüche in der Karriereentwicklung aufzufangen,

(noch hinreichend) substantiiert in Frage gestellt.

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB kann sich der Empfänger einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung vom Eintritt der Rechtshängigkeit an nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sondern haftet nach den allgemeinen Vorschriften (verschärfte Haftung). Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB greift die verschärfte Haftung auch ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. In diesem Fall haftet der Empfänger mithin so, als wenn der Herausgabeanspruch bereits bei Empfang der Leistung rechtshängig geworden wäre (Sprau, in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 820 Rn. 7). Die Vorschrift des § 820 Abs. 1 BGB ist auf Fälle zugeschnitten, in denen nach dem Inhalt eines Rechtsgeschäfts beiderseits der Eintritt des bezweckten Erfolges als ungewiss oder der Wegfall des Rechtsgrundes als möglich angesehen wird (BGH, Urteil vom 9.5.1984 - IVb ZR 7/83 -, juris Rn. 14), der Empfänger also von vornherein mit seiner Rückgabeverpflichtung rechnen musste (BGH, Urteil vom 10.7.1961 - II ZR 258/59 -, juris Rn. 19; Urteil vom 17.6.1992 - XII ZR 119/91 -, juris Rn. 22).

Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wird § 820 Abs. 1 BGB indes auch - jedenfalls entsprechend - angewendet, wenn der Leistende unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass der Empfänger dem widersprochen hätte (BGH, Urteil vom 8.6.1988 - IVb ZR 51/87 -, juris Rn. 21; Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, juris Rn. 13; OLG Brandb., Urteil vom 29.5.2008 - 5 U 111/07 -, juris Rn. 37). In Anknüpfung hieran hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 BGB nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Verweisungsvorschrift - etwa in § 87 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) oder in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG - auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen entsprechend angewendet (BVerwG, Urteil vom 7.12.1960 - BVerwG 6 C 65.57 -, juris Rn. 23f.; Urteil vom 19.12.1961 - BVerwG 2 C 9.61 -, juris Rn. 23; Urteil vom 21.2.1964 - BVerwG 6 C 8.61 -, juris Rn. 24; Urteil vom 24.11.1966 - BVerwG 2 C 119.64 -, juris Rn. 28; Urteil vom 9.12.1976 - BVerwG 2 C 36.76 -, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31; Urteil vom 28.2.1985 - BVerwG 2 C 16.84 -, juris Rn. 22). Es hat insoweit ausgeführt, dass zwar die Rechtsgrundsätze zu § 820 Abs. 1 BGB in erster Linie für Rechtsverhältnisse entwickelt worden seien, welche maßgeblich vom Gestaltungswillen der Parteien bestimmt würden, während es sich bei öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen um solche handle, deren Inhalt im Wesentlichen unabhängig vom Willen der Beteiligten durch den Gesetzgeber geregelt worden sei. Dennoch sei eine Verwertung der Begriffe und Grundsätze des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts im Hinblick auf die ausdrückliche und unmittelbare Verweisung in den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften möglich (BVerwG, Urteil vom 7.12.1960, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 19.12.1961, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 24.9.1992 - BVerwG 2 C 18.91 -, juris Rn. 19). Für Rückforderungen von Überzahlungen im Soldatenverhältnis gelten diese Erwägungen entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1982 - BVerwG 6 B 75.81 -, juris Rn. 3; Urteil vom 25.11.1985 - BVerwG 6 C 37.83 -, juris Rn. 20). Dies steht auch mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats im Einklang (vgl. etwa Beschluss vom 18.4.2012 - 5 LA 116/10 -, Beschluss vom 2.5.2012 - 5 LA 325/10 -; Beschluss vom 22.7.2013, a. a. O., Rn. 11f.).

Eine solche, unter dem Vorbehalt der Änderung erfolgte Leistung der Beklagten liegt - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (UA, S. 9f.) - nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zwar vor, wenn der in § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG beschriebene Fall gegeben ist, also zeitlich nach der (rechtlich nicht zu beanstandenden) Überleitung eines Betreffenden in das neue Besoldungssystem und zeitlich vor dem 30. Juni 2013 eine Beförderung stattfindet mit der Folge, dass eine erneute Stufenzuordnung erforderlich ist (so Nds. OVG, Beschluss vom 22.7.2013, a. a O., Beschluss vom 29.7.2013, a. a. O.). Insoweit unterscheidet sich die Rechtsprechung des beschließenden Senats etwa von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 1.2.2013 - 9 K 3785/11 -, juris), auf welche sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung (S. 3f. [Bl. 109f./GA]) berufen hat.

Der beschließende Senat hat jedoch in seiner Entscheidung vom 22. Juli 2013 auch herausgestellt, dass § 2 Abs. 5 BBesG nicht auf Fälle einer (schlicht) fehlerhaften Zuordnung zu Erfahrungsstufen und darauf beruhenden Überzahlungen zielt. Denn in jener - vom Verwaltungsgericht wörtlich wiedergegebenen (UA, S. 9f.) - Entscheidung heißt es (a. a. O., Rn. 19):

Richtig ist zwar, dass § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 BesÜG keine fehlerhafte Zuordnung zu Erfahrungsstufen und hierauf beruhende Überzahlungen nach dem Wirksamwerden einer Ernennung im Blick hat. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Ernennung des Klägers zum Stabsarzt keine fehlerhafte und damit später zu korrigierend Zuordnungsentscheidung getroffen, sondern die bisherige Zuordnung unverändert beibehalten. Sie hat mit anderen Worten die nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG gebotene Neuzuordnung zunächst unterlassen und dann rund ein Jahr später erstmals vorgenommen. Damit bewegt sie sich unmittelbar in dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 BesÜG mit der einzigen - wie ausgeführt im Hinblick auf das Bestehen eines Vorbehalts rechtlich irrelevanten - Besonderheit, dass die Neuordnung verspätet erfolgt ist“

(Hervorhebung nicht im Orginal).

Damit ist der beschließende Senat jedenfalls der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln in dessen Urteil vom 1. Februar 2013, die Vorläufigkeit (im Sinne des § 2 Abs. 5 BesÜG) habe keine fehlerhaften Zuordnungen zu Erfahrungsstufen und hierauf beruhende Überzahlungen nach dem Wirksamwerden einer Ernennung im Blick (a. a. O., Rn. 48), ausdrücklich beigetreten und hat damit Fälle wie den Streitfall gerade nicht als vom unmittelbaren Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 BesÜG erfasst angesehen. Dies hat zur Folge, dass in Fällen wie dem Streitfall eine verschärfte Haftung gemäß § 820 BGB nicht in Betracht kommt (ebenso: VG Potsdam, Urteil vom 11.6.2015 - 2 K 269/14 -, juris Rn. 16 bis 21; VG München, Urteil vom 30.9.2015 - M 21 K 14.3173 -, juris Rn. 50). Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (noch) ausreichend, wenn der Kläger der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts,

im Übergangszeitraum zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 30. Juni 2013 hätten die weiteren Besoldungszahlungen unter dem gesetzlichen Vorbehalt gestanden, dass die endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe einen Besoldungsanspruch in abweichender Höhe zur Folge haben bzw. haben könne mit der Folge, dass die Empfänger in jenem Überganszeitraum (generell) kein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit und Endgültigkeit der erfolgten Zahlungen hätten haben können (UA, S. 8f.),

unter sinngemäßer Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 1. Februar 2013, a. a. O., Rn. 48) entgegenhält, § 2 Abs. 5 BesÜG erfasse nicht den - vorliegenden - Fall, dass zeitlich nach Wirksamwerden seiner Ernennung zum Major eine fehlerhafte Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe erfolgt sei und sich aus dieser fehlerhaften Zuordnung eine Überzahlung ergeben habe. Die Annahme eines generellen Besoldungsvorbehalts für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2013, wie ihn das Verwaltungsgericht vertreten hat (ebenso: VG Köln, Urteil vom 21.5.2014 - 23 K 6637/12 -, juris Rn. 23ff.), lässt sich der Rechtsprechung des beschließenden Senats also gerade nicht entnehmen (hiervon ausgehend auch VG Potsdam, Urteil vom 11.6.2015, a. a. O., Rn. 19ff.; VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 50).

b) Der Kläger hat auch im Hinblick auf die weiteren, selbständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, er unterliege der verschärften Haftung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG (UA, S. 10f.), ernstliche Richtigkeitszweifel aufzuzeigen vermocht.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Diese Vorschrift berücksichtigt die besonderen Pflichten, die sich aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis als Korrelat zur Alimentationspflicht des Dienstherrn ergeben (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - BVerwG 2 C 14.81 -, juris Rn. 22). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung von Bezügen dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 27.1.1987 - BVerwG 2 C 9.85 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 19.11.1996 - BVerwG 2 B 42.96 -, juris Rn. 5; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 16; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn. 10), also grob fahrlässig gehandelt hat. Der Betreffende haftet somit - anders ausgedrückt - auch dann verschärft, wenn er den Fehler durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen können (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 16; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., 10). Letztlich ist das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 16; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 10). Dabei ist unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft; dieses kann allenfalls im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG von Bedeutung sein (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 22).

Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11). Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlungen verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - BVerwG 2 C 31.82 -, juris Rn. 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

Für die Beurteilung, ob der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen hat, ist auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (z. B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Beträge abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012  - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11). Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilung fehlerhaft ist; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11). Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn. 11).

In Anwendung dieser Grundsätze erscheint dem Senat zweifelhaft, ob sich dem Kläger - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - ohne weiteres anhand seiner Besoldungsmitteilungen für die Monate Juni, Juli und September 2009 hätte aufdrängen müssen, dass er überzahlt worden sei (UA, S. 11).

Der Besoldungsmitteilung des Klägers für den Monat Juli 2009 waren zwar - allgemein formulierte - Mitteilungen und Hinweise beigefügt, aus denen sich u. a. entnehmen lässt, dass für die Überleitung der Betreffenden in das neue (Erfahrungsstufen-)System der Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnungen A 2 bis A 16 u. a. die Höhe des bisherigen Grundgehalts zuzüglich des Anteils der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent maßgeblich sei (vgl. Beiakte 003). Die in jener Besoldungsmitteilung kleinzeilig und eng gedruckten Hinweise verweisen indes sowohl für die neuen Grundgehaltstabellen als auch für „eine Reihe von speziellen Ausnahmeregelungen, deren Darstellung den Rahmen eines Merkblattes überschreiten“, auf ergänzende Informationen aus dem Internet sowie dem Intranet der Bundeswehr (vgl. Beiakte 003). Schon vor diesem Hintergrund dürfte dem Kläger nicht ohne weiteres klar gewesen sein, wie sich die neue Rechtslage gerade auf seine Besoldung auswirkt. Sein in der Zulassungsbegründung geltend gemachter Einwand, ihm als „besoldungsrechtlichem Laien“ habe aufgrund der in der Besoldungsmitteilung für den Monat Juli 2009 enthaltenen Hinweise, die auf eine Vielzahl spezieller Ausnahmeregelungen verwiesen hätten, nicht klar sein müssen, dass die Überleitung fehlerhaft sei (S. 4 [Bl. 110/GA]), erscheint somit durchaus nachvollziehbar (in diesem Sinne für vergleichbare Fallkonstellationen jüngst auch OVG NRW, Urteil vom 22.6.2016 - 1 A 2580/14 -, juris Rn. 42; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014 - Au 2 K 14.686, juris Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 11.6.2015, a. a. O., Rn. 26; VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 47).

Erschwerend dürfte im Streitfall hinzutreten, dass der Kläger aufgrund der zeitlich vor dem Stichtag der Besoldungsumstellung erfolgten, aber bei der Besoldung für die Monate Mai und Juni 2009 noch nicht berücksichtigten Beförderung zum Major im zeitlichen Zusammenhang mit der Besoldungsumstellung mit einem höheren Grundgehalt rechnen durfte (ebenso für eine vergleichbare Fallkonstellation VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014, a. a. O., Rn. 21; VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 47). Soweit das Verwaltungsgericht damit argumentiert hat, bereits bei der Gegenüberstellung der Besoldungsmitteilung für Juni 2009 (Grundgehalt: 2.925,53 EUR) mit der Besoldungsmitteilung für Juli 2009 (Grundgehalt: 3.077,00 EUR) hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass es in seinem Fall zu keiner betragsmäßigen Überleitung gekommen sei, weil die Differenz von 151,47 EUR jedenfalls nicht mit dem eingebauten monatlichen Anteil der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent und auch nicht mit seiner Beförderung habe erklärt werden können, weil diese noch gar nicht berücksichtigt worden sei, hat es sich - dem („Widerspruchs“-)Bescheid der Beklagten folgend - der Sache nach offenbar darauf berufen, schon die Überleitung des Klägers von der „alten“ Besoldung (A 11, Stufe 6) in die „neue“ Besoldung (A 11, Stufe „3+“) sei offenkundig fehlerhaft gewesen. Dies erscheint jedoch schon deshalb unverständlich, weil der Senat den bisherigen Vortrag der Beklagten zum Sachverhalt so verstanden hat, dass der die Überzahlung bewirkende Fehler allein darin bestanden habe, die auf der Basis der „alten“ (A 11-)Besoldung des Klägers erfolgte Überleitung in das neue System nur einmal - nämlich in Bezug auf die Besoldungsgruppe („A 13“ statt „A 11“) - korrigiert und nicht auch eine Korrektur der Stufenzuordnung („2+“ statt „3+“) vorgenommen zu haben; von einem weiteren Fehler dergestalt, dass das in der Besoldungsmitteilung für den Monat Juli 2009 aufgeführte „neue“ A 11-Grundgehalt mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar sei, ist in den angegriffenen Bescheiden nicht die Rede. Ungeachtet dessen erscheint zweifelhaft, ob man dem Kläger tatsächlich vorgehalten werden kann, er habe im Juli 2009 ohne ersichtlichen Grund 151,47 EUR mehr erhalten, so dass das gewährte Grundgehalt auch bei überschlägiger Betrachtung erkennbar zu hoch gewesen sei (so [„Widerspruchs“-]Bescheid vom 14. Februar 2014, S. 6). Denn angesichts des Umstandes, dass der Kläger bereits zeitlich vor dem 1. Juli 2009 befördert worden war und demensprechend schon vor der Überleitung einen Anspruch auf Gewährung von Bezügen der Besoldungsgruppe A 13 hatte, dürfte sich die Besoldungsmitteilung für den Monat Juli 2009, der noch sein vormaliges Statusamt zugrunde lag, für ihn als nicht (mehr) maßgeblich dargestellt haben.

Ob sich dem Kläger die Überzahlung (allein) aufgrund der - erstmals seine Beförderung berücksichtigenden - Besoldungsmitteilung für den Monat September 2009 hätte aufdrängen müssen, erscheint ebenfalls fraglich. Soweit das Verwaltungsgericht unter Wiederholung der Ausführungen der Beklagten im („Widerspruchs“-)Bescheid vom 24. Februar 2014 darauf abgestellt hat, aus einer Gegenüberstellung der Nachzahlung für die Monate April bis Juni 2009 einerseits (631,66 EUR) und der Nachzahlung für den Monat Juli 2009 andererseits (801,00 EUR) hätte dem Kläger auffallen müssen, dass die ab Juli 2009 gezahlten Dienstbezüge mit dem Grundsatz der betragsmäßigen Überleitung nicht im Einklang hätten stehen könnten (UA, S. 11), ist der Kläger dieser Argumentation mit dem Einwand entgegengetreten, genauso gut hätten die Nachzahlungen für die Monate April bis Juni 2009 zu niedrig bemessen sein können (ZB, S. 4 [Bl. 110/GA]). Damit hat er der Sache nach zutreffend geltend gemacht, dass sich der Besoldungsmitteilung für den Monat Juli 2009 eine nähere Aufschlüsselung der Nachzahlungsbeträge nicht entnehmen lässt. Da der Kläger unstreitig eine Besoldungsmitteilung über die Höhe seines ihm infolge der Beförderung nach dem „alten“ Besoldungssystem zustehenden Grundgehalts nicht erhalten hat - die in den Akten befindliche letzte Besoldungsmitteilung vor der Überleitung, nämlich die für den Monat Juni 2009, weist noch sein vormaliges, auch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuelles Statusamt A 11 aus -, war ihm jedenfalls nicht möglich, aufgrund eines einfachen Vergleichs zwischen einer früheren Besoldungsmitteilung mit seiner Besoldungsmitteilung für den Monat Juli 2009 festzustellen, dass er höhere Beträge erhalten hatte als ihm tatsächlich zustanden (in diesem Sinne für eine vergleichbare Fallkonstellation auch VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014, a. a. O., Rn. 21; VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 47, dem Urteil des VG Köln vom 21.5.2014 - 23 K 6637/12 -, das eine verschärfte Haftung eines Soldaten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG bejaht hat [juris Rn. 32ff.], lag die vom Streitfall abweichende Fallkonstellation zugrunde, dass der betreffende Soldat für den Monat Juni 2009 eine Besoldungsmitteilung erhalten hatte, in der die ihm infolge der Beförderung zustehenden Dienstbezüge nach „altem“ Recht aufgeführt worden waren). Sein Einwand, er sei nicht in der Lage gewesen, die Überleitungsstufenzuordnung besser nachvollziehen zu können als das von der Bundeswehrverwaltung verwendete Programm; ihm sei der Fehler nicht aufgefallen (ZB, S. 2 [Bl. 108/GA]; in diesem Sinne argumentierend auch VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014, a. a. O., Rn. 24), ist daher ebenfalls geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel zu begründen.

Der Kläger hätte zwar sein in der Besoldungsmitteilung für den Monat September 2009 ausgewiesenes Grundgehalt in Höhe von 3.878,00 EUR unter Heranziehung der Grundgehaltstabelle des bis zum Überleitungsstichtag geltenden Besoldungssystems mit dem für ihn maßgeblichen Grundgehalt nach der „alten“ Rechtslage vergleichen können. Dem Senat erscheint jedoch fraglich, ob ein entsprechendes Unterlassen noch als grob fahrlässig im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG angesehen werden kann. Denn der Kläger war - erstens - in der Besoldungsmitteilung für Juli 2009 darauf hingewiesen worden, dass sich das Grundgehalt wegen des Einbaus der jährlichen Sonderzuwendung in die Grundgehaltstabelle erhöht habe und dass es bei der Stufenzuordnung eine Reihe spezieller Ausnahmeregelungen gebe, deren Darstellung den Umfang eines Merkblattes überschritten, - zweitens - hatte die Überleitung der Besoldung in das neue Gehaltssystem zum 1. Juli 2009 in engem Zusammenhang mit seiner Beförderung gestanden, und - drittens - war diese Beförderung von der Beklagten verspätet vollzogen worden. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass vom Kläger nicht verlangt werden konnte, die Zahlen der Besoldungsmitteilung vom September 2009 im Einzelnen nachzuvollziehen und den verborgenen Fehler zu finden (für eine vergleichbare Fallkonstellation ebenso VG München, Urteil vom 30.9.2015, a. a. O., Rn. 47 [Beförderung von A 7 Z zu A 8]; eine verschärfte Haftung gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in vergleichbaren Fallkonstellationen verneinend auch VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2014, a. a. O., Rn. 21ff. [Beförderung von A 6 zu A 7]; VG Potsdam, Urteil vom 11.6.2015, a. a. O., Rn. 22ff. [Beförderung von A 12 zu A 13]; OVG NRW, Urteil vom 22.6.2016, a. a. O., Rn. 41ff. [Beförderung von A 10 zu A 11]).

3. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Billigkeitsentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend korrigiert hat, auf 30 Prozent der Rückforderungssumme zu verzichten, steht einer Berufungszulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht entgegen. Denn wenn der Kläger keiner verschärften Haftung unterläge, könnte er mit seinem Entreicherungseinwand durchdringen, so dass auch der geänderte Rückforderungsbescheid aufzuheben wäre. In diesem Zusammenhang weist der beschließende Senat auf seine Rechtsprechung hin, wonach bei geringfügigen Überzahlungen, welche nicht mehr als 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge betragen, ein offenbarer Wegfall der Bereicherung vermutet wird (Nds. OVG, Urteil vom 28.4.2015 - 5 LB 149/14 -, juris Rn. 36), es also einer Glaubhaftmachung der Entreicherung nicht bedarf. Unabhängig davon, dass die tabellarische Aufstellung der Beklagten zur Berechnung des über- bzw. unterbezahlten Bruttobetrages (Bl. 246ff./Beiakte 003) derzeit teilweise nicht nachvollzogen werden kann - so ist etwa für den Monat Juli 2009 als „erhaltener“ Bezug ein Betrag in Höhe von 3.077,00 EUR ausgewiesen, der einer Zuordnung nach „A 13, Stufe 3+“ entsprechen soll; ein Betrag in Höhe von 3.077.00 EUR ergibt sich jedoch aus der Besoldungsmitteilung für Juli 2009 und ist dort der Besoldungsgruppe „A 11, Stufe 3+“ zugeordnet -, dürften sich hier unter Zugrundelegung der Tabellenwerte monatliche Überzahlungen ergeben, welche unterhalb von 10 Prozent der dem Kläger zustehenden Bezüge liegen.

4. Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, einzureichen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).