Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.03.2011, Az.: 15 KF 24/09

Anforderungen an eine vorläufige Besitzeinweisung in der Flurbereinigung; Vorliegen vorübergehender Nachteile bei nahezu vollständiger Verpachtung der landwirtschaftlichen Betriebsflächen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.03.2011
Aktenzeichen
15 KF 24/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 12617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0315.15KF24.09.0A

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an eine vorläufige Besitzeinweisung in der Flurbereinigung.

Vorliegen vorübergehender Nachteile bei nahezu vollständiger Verpachtung der landwirtschaftlichen Betriebsflächen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung in dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren C..

2

Das Amt für Agrarstruktur Aurich leitete mit öffentlich bekanntgemachtem Beschluss vom 27. Januar 1997 das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren C. ein. Dieser Beschluss ist seit dem 22. Dezember 1997 unanfechtbar. C. ist eine Ortschaft der Gemeinde G. im Landkreis Aurich. Das Verfahrensgebiet umfasst zuletzt eine Fläche zur Größe von rd. 2.250 ha mit 632 Teilnehmern.

3

Die Klägerin ist Teilnehmerin der Flurbereinigung und bringt Eigentumsflächen zur Größe von 32,3396 ha mit einem Wertverhältnis (WV) von 1.463,78 in das Verfahren ein, davon Ackerflächen zur Größe von 12,9206 ha (746,11 WV) und Grünlandflächen zur Größe von 18,9603 ha (717,27 WV). Die frühere Hofstelle liegt am süd-östlichen Rand der Gemeinde C.. Der weit überwiegende Teil dieser Flächen (rd. 29,6 ha) ist seit 2007 an den Betreiber einer Biogasanlage bis November 2018 verpachtet; ausgenommen hiervon waren die Altflurstücke Nr. 118/3 der Flur 13 (rd. 1,62 ha Ackerland bei der Hofstelle der Klägerin) und Nr. 5 der Flur 4 (rd. 1,13 ha Grünland).

4

Das Amt für Agrarstruktur Aurich stellte unter dem 20. November 2000 die Wertermittlungsergebnisse fest. Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Wertermittlung nicht erhoben.

5

Der von der Klägerin für das Flurbereinigungsverfahren bevollmächtigte Sohn, Herr H. B., äußerte sich im Planwunschtermin am 25. Januar 2007 zu den Abfindungswünschen: Die Altflurstücke Nr. 153/63 und Nr. 154/64 der Flur 1, das Altflurstück Nr. 118/3 der Flur 13 sowie die Altflurstücke Nr. 101/2 und Nr. 103 der Flur 12 sollten in alter Lage zugeteilt werden. Da der gesamte Besitzstand an den Betreiber einer Biogasanlage für zwölf Jahre verpachtet worden sei, wünsche er nach Möglichkeit eine zusammenhängende Zuteilung im nördlichen Bereich der Ortschaft C. (Flure 2, 4 und 15, ggf. ergänzend Flur 14). Auch komme eine Zuteilung im Bereich des Altflurstücks Nr. 52/6 der Flur 1 in Betracht.

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Die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Aurich (GLL Aurich) als Funktionsvorgängerin des Beklagten ordnete unter dem 1. August 2008 die vorläufige Besitzeinweisung mit Wirkung zum 10. November 2008 an. Weiter ordnete sie die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung an. Die Anordnungen wurden im August 2008 öffentlich bekannt gemacht. Sie übersandte der Klägerin Nachweise über Anspruch und Abfindung - neue Flächen - über den neuen Bestand aufgrund der vorläufigen Besitzeinweisung.

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Die Klägerin legte im Rahmen des Erläuterungstermins am 25. August 2008 Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung ein. Zur Begründung ihres Widerspruches machte sie im Wesentlichen geltend: Die Zuteilung in der neuen Flur 22 sei hinsichtlich Flächengröße und Flächenzuschnitt zu kleinstrukturiert. Die Flurstücke Nr. 39 und 46 der Flur 21 (= Altflurstücke Nr. 45/4, 47/2, 84/45, 46 und 49 der Flur 1) seien ebenfalls zu klein. Sie wäre mit der Zuteilung grundsätzlich einverstanden, wenn das zugeteilte Flurstück Nr. 1/2 der Flur 21 gegen die Flurstücke Nr. 49 der Flur 22 und Nr. 41 der Flur 21 getauscht werde.

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Am 5. Februar 2009 verhandelten die Beteiligten über den Widerspruch. Die Flurbereinigungsbehörde stimmte der Zuteilung des Flurstücks Nr. 49 der Flur 22 (Grünland zur Größe vom 4,5024 ha und einem WV von 204,24) als Ersatz für das zunächst zugeteilte Flurstück Nr. 1/2 der Flur 21 (Grünland zur Größe von 5,1675 ha und einem WV von 203,33) zu, lehnte aber darüber hinaus die Zuteilung des Flurstücks Nr. 41 der Flur 21 mit der Begründung ab, der Abfindungsanspruch der Klägerin sei erfüllt. Hiernach wurden der Klägerin Flächen zur Größe von 33,4139 ha (+ 1,0743 ha) mit einem WV von 1.474,25 (+ 10,47 WV) zugeteilt.

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In dem Vermerk über den Verhandlungstermin wurde festgehalten, dass gegen diese Zuteilung habe die Klägerin nunmehr geltend gemacht habe, ihr Sohn wolle künftig Teile des Betriebes wieder selbst bewirtschaften. Er benötige deshalb Flächen zur Größe von etwa 5 bis 6 ha in Hofnähe. Abgeben wolle er dafür Flächen der Flur (neu) 21 mit Ausnahme von Windparkflächen (Flurstück Nr. 31 der Flur 21) und Teile der Flächen der Flur 22. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass es sich bei dem eingebrachten Altflurstück Nr. 199 der Flur 13 um eine reine Grünlandfläche handele, auf der versucht worden sei, Mais anzubauen; eine Ernte des Mais sei zum größten Teil nicht möglich gewesen und die vorhandene Dränage sei stark beschädigt worden. Es habe sich bestätigt, dass das eingebrachte Altflurstück Nr. 212/1 der Flur 13 nur bedingt ackerfähig sei, weil es zum größten Teil nicht für den Maisanbau geeignet sei. Hingegen sei das eingebrachte Altflurstück Nr. 217 der Flur 13 für den Maisanbau geeignet. Hinsichtlich des Flurstücks Nr. 40 der Flur 22 habe die Klägerin den Mooranteil bemängelt; es sei darauf verwiesen worden, dass der Mooranteil dem Eingebrachten entspreche.

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Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 wiederholte die Klägerin ihr Begehren und ergänzte: Die tatsächlichen Gegebenheiten und Pläne hätten sich seit dem Planwunschtermin geändert. Ihr Sohn sei damals schwer erkrankt gewesen, so dass ausschließlich daran gedacht worden sei, den Betrieb aufzugeben und die landwirtschaftlichen Flächen zu verpachten. Ihr Sohn wolle im Hinblick auf seine Altersversorgung wieder Landwirtschaft betreiben und beabsichtigte, eine Mutterkuhherde aufzubauen. Die Flächen müssten daher von der Hofstelle aus erreichbar sein. Von daher wäre es günstiger, die Abfindungsflächen in die Nähe des eingebrachten Altflurstücks Nr. 118/3 der Flur 13 zu legen. Zwar seien die Altflurstücke Nr. 292/16 der Flur 18 und Nr. 199 der Flur 13 als Ackerland weniger geeignet. Die Altflurstücke Nr. 212/1 und 217 der Flur 13 würden aber als Ackerland genutzt; auch in sehr feuchten Jahren habe es mit der Ernte keine Probleme gegeben. Dagegen bestünden Zweifel, ob die neu zugeteilten Flächen gegenüber dem alten Bestand gleichwertig seien. Das Altflurstück Nr. 5/2 der Flur 15 werde zum einen von einer Moorfläche zerschnitten und zum anderen befinde sich dort ein Graben, zu dem ein Abstand eingehalten werden müsse. Auch die nördlichen Bereiche der Altflurstücke Nr. 165/4 und 3/1 der Flur 15 seien teilweise feucht.

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Auf Anforderung übersandte die GLL Aurich der Klägerin unter dem 30. März 2009 eine Aufstellung über die Wertermittlung und die Klassifizierung der eingebrachten und der im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung zugeteilten Flächen.

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Nachdem die Beteiligten am 25. Juni 2009 erneut über den Widerspruch verhandelt hatten, wies die GLL Aurich diesen durch Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2009 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Eine Unzumutbarkeit der Zuteilung aufgrund eines offensichtlich groben Missverhältnisses zwischen Einlage und Abfindung sei nicht zu erkennen. Die Zuteilung sei ganz überwiegend entsprechend den im Planwunschtermin geäußerten Wünschen der Klägerin erfolgt. Die Altflurstücke Nr. 101/2 und Nr. 103 der Flur 12, Nr. 118/3 der Flur 13 sowie Nr. 153/63 und 154/64 der Flur 1 seien wie gewünscht in alter Lage zugeteilt worden. Die restliche Abfindung sei in einen Bereich nördlich der Ortschaft C. ausgewiesen worden. Erst bei der Verhandlung am 5. Februar 2009 sei geäußert worden, die Landwirtschaft wieder aufnehmen zu wollen, so dass hofnahe Flächen benötigt würden. Bei der Gestaltung der Abfindung der Teilnehmer habe die Flurbereinigungsbehörde die künftige Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes zu berücksichtigen. Genau dies sei getan worden. Im Planwunschtermin sei ausdrücklich gewünscht worden, die Flächen unter Berücksichtigung der langfristigen Verpachtung an den Betreiber einer Biogasanlage auszuweisen. Im Übrigen habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, möglichst viele Flächen hofnah ausgewiesen zu bekommen, weil sich Entwicklungstendenzen geändert hätten. Es ergebe sich aus der Mitwirkungspflicht der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens, zum Zeitpunkt des Planwunschtermins auf alle Gesichtspunkte hinzuweisen, die für die Entwicklung des Betriebs von Bedeutung seien. Nachträgliche Gesichtspunkte müssten dagegen unberücksichtigt bleiben, weil sonst jeder Beteiligte durch immer wieder erhobene Forderungen die Aufstellung des Flurbereinigungsplans in unerträglicher Weise erschweren könne. Die neue Entwicklung werde bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplans berücksichtigt, soweit es unter Berücksichtigung der Abfindungen aller Teilnehmer möglich sei.

13

Die Klägerin hat am 4. August 2009 Klage gegen die vorläufige Besitzeinweisung erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Ihr Sohn habe bis zu seiner Erkrankung im Sommer 2007 auf ihren Ländereien in zumutbarer Entfernung Viehwirtschaft betrieben. Aufgrund der Erkrankung habe er seine Viehherde abgegeben. Eine Besserung seines Zustandes sei zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen. Deshalb habe sie sich mit einem Grundstückstausch einverstanden erklärt. Ihr Sohn habe sich nach der unerwarteten Genesung dazu entschlossen, die Viehwirtschaft wieder aufzunehmen. Im Hinblick auf seine Altersversorgung sei er hierauf angewiesen. Zwischenzeitlich halte er vier Mutterkühe für den Aufbau einer größeren Mutterkuhherde; daneben seien drei Kälber und ein Rind vorhanden. Mit der Vergrößerung seiner Kuhherde sei er auf weitere hofnahe Weideflächen angewiesen. Tatsache sei, dass andere Landwirte "anders eingewiesen" worden seien bzw. Tauschmöglichkeiten bestanden hätten. Die ihr zugewiesenen Flurstücke Nr. 19, 40, 41, 48 und 49 seien qualitativ schlechter als die Landflächen, die sie hierfür eingebracht habe. Sie seien zu nass und teilweise von Mooren durchzogen. Sie seien nicht ackerfähig und könnten bei Nässe teilweise nicht befahren werden. Auch die Ernte sei in Teilen unmöglich. Im Falle einer Verpachtung erziele sie geringere Pachteinnahmen. Das Flurstücke 1/2 (der Flur 21) und das (Alt-)Flurstück Nr. 2/2 (der Flur 15) seien von noch schlechterer Qualität. Die eingebrachten Flurstücke seien auch bei Nässe problemlos befahrbar gewesen; von diesen Flächen hätten die Ernten problemlos eingebracht werden können. Darüber hinaus seien die zugeteilten Flurstücke aufgrund von Wallhecken und eines Wanderweges zu klein strukturiert. Die vorläufige Besitzeinweisung sei daher für ihren Sohn eine unzumutbare Härte, weil es ihm faktisch verwehrt sei, hofnahe Flächen zu erhalten. In unverschuldeten Ausnahmefällen dürfe eine vorläufige Besitzeinweisung nicht unumkehrbar bleiben. Ihr Sohn sei unverschuldet in diese Lage geraten. Die vorläufige Besitzeinweisung stelle tatsächlich eine endgültige Besitzeinweisung dar. Dadurch werde ihrem Sohn die Möglichkeit genommen, Viehhaltung zu betreiben und damit eine Altersvorsorge aufzubauen.

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Die Klägerin beantragt,

die vorläufige Besitzeinweisung in der vereinfachten Flurbereinigung C. vom 1. August 2008 in der geänderten Fassung vom 5. Februar 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und ergänzt: Soweit die Klägerin vortrage, bestimme Flurstücke seien nicht ackerfähig, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung. So seien die im Zuge der vorläufigen Besitzeinweisung von der Klägerin abgegebenen Flächen nicht von besserer Qualität gewesen. Die Klägerin habe ihre alten Grünlandflächen zum Teil geackert, obwohl sie dazu nicht geeignet gewesen seien. Das von der Klägerin abgegebene Altflurstück Nr. 212/1 sei in einem schlechten Zustand gewesen, weil es großflächige Vertiefungen enthalten habe, die regelmäßig überflutet gewesen seien. Auf dem abgegebenen Altflurstücks Nr. 199 habe in den Jahren 2007 und 2008 ebenfalls der Mais nicht geerntet werden können. Im Übrigen betreffe dieser Einwand die Frage, ob eine wertgleiche Abfindung gegeben sei. Diese Frage sei nicht jedoch hier nicht entscheidungserheblich. Des Weiteren sei bei der vorläufigen Besitzeinweisung die tatsächliche Ackerfähigkeit der Böden berücksichtigt worden. Ein Abgleich zeige, dass das Acker-Grünland-Verhältnis der Alt- und Neuflächen nicht erheblich voneinander abweiche. Die Klägerin habe 21,7115 ha Land eingebracht, das als Acker oder als eingeschränkt ackerfähig anzusehen sei. Nach der Besitzeinweisung verfüge die Klägerin über 26,2832 ha Land, das als Ackerland oder eingeschränktes Ackerland genutzt werden könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der GLL Aurich Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die gegen die vorläufige Besitzeinweisung in dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren C. zulässige Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene vorläufige Besitzeinweisung der GLL Aurich vom 1. August 2008 in der Fassung der Änderung vom 5. Februar 2009 und des Widerspruchsbescheides der GLL Aurich vom 6. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Die angefochtene vorläufige Besitzeinweisung findet ihre rechtliche Grundlage in § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Sie ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die GLL Aurich als Funktionsvorgängerin des Beklagten hat als zuständige Flurbereinigungsbehörde (§§ 65 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) gehandelt. Sie hat sowohl entsprechend den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 2 FlurbG den Beteiligten die Neueinteilung der Flächen bekannt gegeben als auch die vorläufige Besitzeinteilung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 FlurbG öffentlich bekannt gemacht.

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Die vorläufige Besitzeinweisung genügt auch materiell-rechtlich den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Nach dieser Bestimmung können die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und die endgültigen Nachweise für Flächen und Werte der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Weder ist ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden, dass die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.

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Soweit die Klägerin geltend macht, die mit der vorläufigen Besitzeinweisung vorgesehene Abfindung sei in wesentlichen Teilen im Vergleich zu ihrer Einlage von schlechterer Qualität, dringt sie mit diesem Einwand nicht durch. Er betrifft den Gesichtspunkt der wertgleichen Abfindung, der aber allein Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit des betreffenden Flurbereinigungsplanes ist. Zum einen wird das Recht der Teilnehmer an der Flurbereinigung, gegen die ihnen im Flurbereinigungsplan zugewiesene Abfindung mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen vorzugehen, durch vorläufige Maßnahmen im Sinne der §§ 65 und 66 FlurbG nicht berührt (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 -, BVerwGE 71, 369 [371]). Zum anderen nimmt die Vorschrift des § 65 Abs. 1 FlurbG nicht auf die weiteren Maßgaben des § 44 FlurbG für die Landabfindung Bezug. Deshalb kann die vorläufige Besitzeinweisung grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, die zugedachte Abfindung sei nicht wertgleich und verletzte deshalb die Bestimmung des § 44 FlurbG; insoweit darf dem Verfahren über Planwidersprüche nicht vorgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1966 - BVerwG IV B 2.66 -, RdL 1967, 219; Beschluss vom 30. August 1968 - BVerwG IV B 78.68 -, Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 2; Urteil vom 30. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 40.79 -, BVerwGE 59, 79 [85]; Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 5 C 78.84 -, Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 5; Beschluss vom 12. November 2010 - BVerwG 9 B 41.10 -, [...]; Urteile des Senats vom 27. Juni 2007 - 15 KF 14/06 -, RdL 2008, 16 und vom 16. März 2010 - 15 KF 14/07 - n.v.; Schwantag, in: Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, 8. Auflage 2008, § 65 Rdnr. 20).

22

Abfindungsmängel können nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen der Einlage und der Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebs eines Teilnehmers führt, die eine auch nur vorübergehende Nutzung der zugewiesenen Flächen als unzumutbar erscheinen lassen (BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1966, a.a.O.; Beschluss vom 30. August 1968, a.a.O.; Urteil vom 4. Juli 1985, a.a.O., BVerwGE 71, 369 [372]; Urteil vom 17. August 1988, a.a.O., Beschluss vom 12. November 2010, a.a.O.; Urteil des Senats vom 27. Juni 2007, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.

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Ein grobes Missverhältnis zwischen Alt- und Neubesitz ist aufgrund der Gegenüberstellung des Alt- und Neubesitzes der Klägerin nicht offensichtlich gegeben. Vielmehr ist der Neubesitz unter Berücksichtigung der allgemeinen Landabzugs (§ 47 Abs. 1 FlurbG) in Höhe von 0,5% in der Fläche um rd. 1,24 ha größer und hinsichtlich des Wertverhältnisses um rd. 17,8 Punkte höher.

24

Zwar muss der Flurbereinigungsplan mit Blick auf die wertgleiche Abfindung mit Land gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG auch die Wertumstände berücksichtigen, die bei der Wertermittlung generell nicht oder nicht ausreichend erfasst wurden (etwa die Lage der Flächen). Andererseits dürfen wertbestimmende Umstände, die bei der Wertermittlung durch Abschläge bereits ausreichend berücksichtigt worden sind, bei der Abfindung nicht noch einmal angesetzt werden (vgl. Schwantag, a.a.O., § 44 Rdnr. 13).

25

Die Klägerin macht geltend, die Flurstücke Nr. 19, 40 41, 48 und 49 der Flur 22 sowie Nr. 1/2 der Flur 21 seien qualitativ schlechter als die Landflächen, die sie im Zuge der Besitzeinweisung abgegeben habe. Sie seien sie zu nass und teilweise von Mooren durchzogen, so dass sie nicht ackerfähig seien. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen Flächen jeweils um Grünland handelt und deshalb eine Ackerfähigkeit nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass sich der Umfang der zumindest bedingt ackerfähigen Flächen im Neubesitz so erheblich verringert hätte, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Alt- und Neubesitz offensichtlich gegeben wäre. So ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass nicht sämtliche von der Klägerin in das Verfahren eingebrachten Flächen uneingeschränkt ackerfähig gewesen sind. Nach den Feststellungen der GLL Aurich bei der Begehung im Februar 2009 sind die Einlage-Flurstücke Nr. 199 und Nr. 212/1 der Flur 13 zur Größe von zusammen rd. 4,75 ha für einen Maisanbau im Wesentlichen nicht geeignet. Nach den unwidersprochen gebliebenen Erklärungen der Teilnehmer, welche die vorgenannten Flächen in Besitz genommen haben, waren die Flächen großflächig überschwemmt; auf dem Altflurstück Nr. 212/1 konnte wiederholt der darauf angebaute Mais nicht geerntet werden. Daneben hat der Beklagte im Einzelnen dargelegt, dass sich aus der Zuteilung von zumindest eingeschränkt ackerfähigen Flächen kein grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Zuteilung besteht; dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.

26

Ferner vermögen die Einwände zur Wertigkeit des Flurstücks Nr. 1/2 der Flur 21 die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung auch deshalb nicht zu begründen, weil im Nachgang auf die Änderung der Besitzeinweisung vom 5. Februar 2009 die Klägerin nicht mehr in diese Fläche eingewiesen ist.

27

Weiter liegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen - entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG - unzumutbarer Eingriff in die Struktur des Betriebs der Klägerin aufgrund der vorläufigen Besitzeinweisung vor. Nach dieser Vorschrift soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Ein hierauf bezogener unzumutbarer Eingriff in die Struktur des Betriebes liegt nur dann vor, wenn der bisherige Betrieb in seinen Kernbereichen nicht mehr fortgeführt werden kann und deshalb der Betriebsinhaber gezwungen wäre, den bisher bestimmenden landwirtschaftlichen Produktionsbereich aufzugeben und gegebenenfalls einen anderen Produktionsbereich auszubauen oder neu aufzubauen. Der Grund für eine solche wesentliche Änderung in einem Produktionsbereich eines landwirtschaftlichen Betriebs kann u.a. darin liegen, dass die für diesen Produktionsbereich erforderlichen Produktionsmittel nicht mehr zur Verfügung stehen oder zu einem vertretbaren Aufwand nicht mehr beschafft werden können. Hingegen stellen ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile - etwa in Form von Bewirtschaftungserschwernissen - im Regelfall keinen unzumutbaren Eingriff in die Struktur des Betriebs dar, vielmehr können sie unter bestimmten Voraussetzungen allein einen Ausgleichsanspruch im Flurbereinigungsplan begründen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 13 A 09.424, 13 A 09.621 -, [...]).

28

Nach Maßgabe dessen stellen die von der Klägerin geltend gemachten Nachteile keinen unzumutbaren Eingriff in die Struktur ihres Betriebes im vorgenannten Sinne dar. Die Klägerin und ihr Sohn betreiben schon seit mehreren Jahren keine eigene Landwirtschaft im Haupterwerb mehr. Der ganz überwiegende Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen ist langfristig, nämlich bis November 2018 verpachtet. Eine daran anschließende Wiederaufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebs und Bewirtschaftung der von der Klägerin einbrachten Flächen durch deren Sohn wird von der angefochtenen Besitzeinweisung selbst nicht nachteilig betroffen sein. Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten ist in absehbarer Zeit mit der Vorlage des Flurbereinigungsplans und mit dessen vorzeitiger Ausführung nach § 63 Abs. 2 FlurbG zu rechnen. Nach § 66 Abs. 3 FlurbG enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung mit der Ausführung des Flurbereinigungsplans nach§§ 61 und 63 FlurbG. Dies ist jedenfalls vor Ablauf der von der Klägerin geschlossenen Pachtverträge mit hinreichender Sicherheit zu erwarten.

29

Unabhängig davon vermögen die Einwände der Klägerin über die Güte und Beschaffenheit der vorläufig zugewiesenen Böden auch deshalb nicht durchzugreifen, weil es sich um vorübergehende Nachteile handelt. Selbst unter der Annahme, der Neubesitz wäre im Vergleich zum Altbesitz bei der gebotenen Gesamtbetrachtung in Bezug auf Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte aufgrund der von der Klägerin angeführten Vernässungen der Flurstücke Nr. 19, 40 41, 48 und 49 der Flur 22 als derzeit nicht gleichwertig anzusehen, stellte dies lediglich einen anderen vorübergehenden - nämlich für die Dauer der vorläufigen Besitzeinweisung bestehenden - Nachteil dar, den die Klägerin ggf. gegen Ausgleich nach § 51 Abs. 1 FlurbG hinzunehmen hat. In diesem Zusammenhang ist zu erwarten, dass durch die vom Beklagten beabsichtigten Planinstandsetzungsmaßnahmen wie Dränage und Untergrundlockerung insbesondere die Flurstücke Nr. 40, 41, 48 und 49 (Feldlage Mühlenkampstücke mit zusammen rd. 12,2 ha) in ihrer tatsächlichen Nutzung ackerfähig sein werden.

30

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, die vorläufige Besitzeinweisung stelle tatsächlich eine endgültige Besitzeinweisung dar. Wie bereits dargelegt, entfaltet die vorläufige Besitzeinweisung gerade keine Bindung für den im Verfahren nachfolgenden Flurbereinigungsplan. Das Recht der Teilnehmer auf wertgleiche Abfindung in Land nach § 44 FlurbG wird hiervon nicht berührt, so dass die vorläufige Besitzeinweisung keine vollendeten Tatsachen schaffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1985, a.a.O.). Der Beklagte hat deshalb mit Vorlage des Flurbereinigungsplans eine Abfindung der Klägerin mit Land zu gewährleisten, die den Anforderungen des § 44 FlurbG genügt.