Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

RdErl. d. MI v. 16.7.1998 - 21.1-12002/11.1 -

Vom 16. Juli 1998 (Nds. MBl. S. 1078)

- VORIS 21011 10 00 00 060 -

Bezug:

RdErl. v. 10.6.1994 (Nds. MBl. S. 996), zuletzt geändert durch RdErl. v. 15.7.1996 (Nds. MBl. S. 1199)
- VORIS 21011 10 00 00 049 -

Vorbemerkung

Die Nummernfolge der AB entspricht der Paragrafenfolge und der Absatz- oder Nummernfolge des NGefAG vom 20.2.1998 (Nds. GVBl. S. 101).

Allgemeiner Teil

Soweit Befugnisregelungen bestimmte Eingriffe nur zulassen, wenn "Tatsachen" vorliegen, müssen diese Tatsachen immer einen konkreten Bezug zum jeweiligen Sachverhalt aufweisen. Allgemeine Erfahrungssätze ohne konkreten Bezug zum Sachverhalt und bloße Vermutungen sind keine Tatsachen. Ist weitere Voraussetzung, dass die Tatsachen eine bestimmte Annahme rechtfertigen, so muss der aus den Tatsachen zu ziehende Schluss hinreichend wahrscheinlich sein.

Behördenleitung der Polizeibehörden i. S. der gesetzlichen Anordnungsvorbehalte sind die Direktorin oder der Direktor des Landeskriminalamts, die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer dieser Personen und eine nach der Geschäftsordnung sonst noch unter bestimmten Voraussetzungen zur Vertretung einer dieser Personen berufene Person.

Der Begriff "Dienststellenleitung" ist wie der Begriff "Behördenleitung" funktionsbezogen.

Soweit Maßnahmen nach dem NGefAG der Anordnung durch die Behördenleitung bedürfen und die Delegation dieser Befugnisse auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter oder Bedienstete des höheren Dienstes eingeräumt wird, ist sicherzustellen, dass in der Sache ermittelnde Beamtinnen und Beamte nicht selbst die Anordnung treffen (Wahrung des Vieraugenprinzips).

Für die datenschutzrechtlichen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 NDSG.

Auf Verwaltungsakte, die der Gefahrenabwehr dienen, finden nach § 1 Abs. 1 NVwVfG die Vorschriften des VwVfG Anwendung, soweit nicht das NGefAG inhaltsgleiche oder entgegenstehende Vorschriften enthält (z. B. die §§ 27 und 28 Abs. 2).

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zu § 1
- Aufgaben der Verwaltungsbehörden und der Polizei -
1
Zu § 2
- Begriffsbestimmungen -
2
Zu § 3
- Geltungsbereich -
3
Zu § 5
- Ermessen; Wahl der Mittel -
5
Zu § 6
- Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen -
6
Zu § 7
- Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren ausgehen, oder für den Zustand von Sachen -
7
Zu § 8
- Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen -
8
Zu § 9
- Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften -
9
Zu § 12
- Befragung und Auskunftspflicht -
12
Zu § 13
- Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen -
13
Zu § 14
- Kontrollstellen -
14
Zu § 15
- Erkennungsdienstliche Maßnahmen -
15
Zu § 16
- Vorladung -
16
Zu § 17
- Platzverweisung -
17
Zu § 18
- Gewahrsam -
18
Zu § 19
- Richterliche Entscheidung -
19
Zu § 20
- Behandlung fest gehaltener Personen -
20
Zu § 22
- Durchsuchung von Personen -
22
Zu § 23
- Durchsuchung von Sachen -
23
Zu § 24
- Betreten und Durchsuchung von Wohnungen -
24
Zu § 25
- Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen -
25
Zu § 26
- Sicherstellung -
26
Zu § 27
- Verwahrung -
27
Zu § 28
- Verwertung, Vernichtung -
28
Zu § 29
- Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses; Kosten -
29
Zu § 30
- Grundsätze der Datenerhebung -
30
Zu § 31
- Datenerhebung -
31
Zu § 32
- Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten sowie auf öffentlichen Flächen -
32
Zu § 33
- Aufzeichnung von Fernmeldedaten -
33
Zu § 34
- Datenerhebung durch längerfristige Observation -
34
Zu § 35
- Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel -
35
Zu § 36
- Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen -
36
Zu § 36a
- Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler -
36a
Zu § 37
- Kontrollmeldung -
37
Zu § 38
- Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung -
38
Zu § 39
- Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken -
39
Zu § 40
- Allgemeine Regeln der Datenübermittlung -
40
Zu § 41
- Datenübermittlung zwischen Verwaltungs- und Polizeibehörden -
41
Zu § 42
- Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung -
42
Zu § 43
- Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen -
43
Zu § 44
- Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit -
44
Zu § 45
- Datenabgleich -
45
Zu § 46
- Dateibeschreibung -
46
Zu § 47
- Prüffristen -
47
Zu § 51
- Vollzugshilfe -
51
Zu § 54
- Anwendung -
54
Zu § 55
- Verordnungsermächtigung -
55
Zu § 58
- Formvorschriften -
58
Zu § 61
- Geltungsdauer -
61
Zu § 62
- Beteiligung anderer Behörden und Dienststellen; Änderung und Au$tebung von Verordnungen -
62
Zu § 64
- Zulässigkeit, Zuständigkeit, Wirkung von Rechtsbehelfen -
64
Zu § 66
- Ersatzvornahme -
66
Zu § 68
- Ersatzzwangshaft -
68
Zu § 69
- Unmittelbarer Zwang -
69
Zu § 70
- Androhung der Zwangsmittel -
70
Zu § 71
- Rechtliche Grundlagen -
71
Zu § 72
- Handeln auf Anordnung -
72
Zu § 74
- Androhung unmittelbaren Zwangs -
74
Zu § 75
- Fesselung von Personen -
75
Zu § 76
- Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch -
76
Zu § 77
- Schusswaffengebrauch gegen Personen -
77
Zu § 78
- Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge -
78
Zu § 80
- Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände -
80
Zu § 83
- Verjährung des Ausgleichsanspruchs -
83
Zu § 98
- Aufsicht über die Verwaltungsbehörden -
98
Zu § 100
- Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit -
100
Zu § 102
- Außerordentliche sachliche Zuständigkeit -
102
Zu § 103
- Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Bediensteten ausländischer Staaten -
103
Zu § 104
- Amtshandlungen von niedersächsischen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Niedersachsen -
104
Zu § 106
- Sachleistungen -
106
Zu § 107
- Entschädigung für Sachleistungen -
107
In-Kraft-Treten108