Abschnitt 17 AB NGefAG - Zu § 17
- Platzverweisung -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
17.1
Die Platzverweisung kann sowohl für Orte unter freiem Himmel als auch für Räume (Gebäude) ausgesprochen werden. Sie ist erforderlichenfalls mit der Anordnung zu verbinden, mitgeführte Sachen (insbesondere Fahrzeuge) oder Tiere zu entfernen.
Der Ort und der Zeitraum der Platzverweisung müssen hinreichend bestimmt sein.
17.2
Der erweiterte Platzverweis darf nur gegenüber Personen ausgesprochen werden, von denen zu erwarten ist, dass sie Straftaten begehen werden. Voraussetzung ist eine Prognoseentscheidung, nach der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird.
Dabei ist grundsätzlich auf die einzelne Person und ihr Verhalten abzustellen. Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat liegen z. B. vor, wenn
- sie die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist, oder
- bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben musste, oder
- sie bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Straftaten als Störerin oder Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist.
Darüber hinaus ist die Gesamtsituation, wenn z. B. andere Personen in dem örtlichen Bereich bereits Straftaten begangen haben oder dies unmittelbar bevorsteht, bei der Prognose zu berücksichtigen, da in solchen Fällen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass auch die einzelne, hinzutretende Person eine Straftat begehen wird. Dies entspricht dem Grundsatz, dass mit zunehmender Gefährdungsintensität und zunächst ungeklärter Gefahrensituation an die Prognosegenauigkeit geringere Anforderungen zu stellen sind.
Gemeindegebiet bezieht - anders als § 16 NGO - auch gemeindefreie Gebiete mit ein.
Ausgenommen vom Betretungs- und Aufenthaltsverbot sind Personen, deren Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnung i. S. des NMG) in dem betroffenen örtlichen Bereich liegt. Ist eine Person im Melderegister nicht erfasst, hat sie den Nachweis der Wohnung auf andere Weise zu erbringen.
Bei der Festlegung örtlicher Bereiche ist zu beachten, dass die Bewegungsfreiheit von Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern nicht über Gebühr, etwa durch einen faktischen "Hausarrest", beschränkt wird. Aus begründetem Anlass kann eine vorübergehende Ausnahme von einem bestehenden Aufenthaltsverbot zugelassen werden.
Voraussetzung für ein Aufenthaltsverbot ist, dass eine bestimmte Person eine Straftat gerade an diesem bestimmten Ort begehen wird. Dies ist nicht der Fall, wenn sich diese Person nur "bei Gelegenheit" ihres Aufenthalts strafbar machen würde. Insoweit ist die Regelung nicht anwendbar auf Nichtsesshafte, denen unterstellt wird, sie würden Ladendiebstähle begehen, weil dies auch an jedem anderen Ort geschehen könnte. Anders ist die Situation bei Drogendealern und einer Drogenszene, die sich in bestimmten Gemeindebereichen etabliert.
Der Hinweis auf die Vorschriften des Versammlungsrechts ist deklaratorisch und soll auf die "Polizeifestigkeit" des Versammlungsrechts hinweisen.