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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 18 AB NGefAG - Zu § 18
- Gewahrsam -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

18.1
Eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit steht unmittelbar bevor, wenn mit der Ausführung bereits begonnen wurde oder sie in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Eine Ingewahrsamnahme nach Nr. 3 ist im Hinblick auf das Übermaßverbot nur dann ein geeignetes Mittel, wenn die abzuwehrende Gefahr nach ihrem Umfang oder ihrer Intensität mehr als geringfügig angesehen werden kann. Eine Ingewahrsamnahme ist daher nicht wegen jeder Ordnungswidrigkeit zulässig.

18.2
Für eine Festnahme und Zurückverbringung auf Grund des Ersuchens einer Vollzugsbehörde oder einer Vollstreckungsbehörde gelten § 87 StVollzG oder § 457 StPO.