Abschnitt 40 AB NGefAG - Zu § 40
- Allgemeine Regeln der Datenübermittlung -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
40.1
Datenübermittlungen, die den Grundsatz der Zweckbindung durchbrechen, sind nach Satz 1 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1, 2 oder 6 vorliegen oder die Daten nach Maßgabe der Vorschriften der StPO zur Verfolgung von Straftaten verarbeitet werden sollen (Satz 1 i. V. m. § 39 Abs. 7). Sollen Daten zu anderen Zwecken als solchen der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung übermittelt werden, bedarf es hierfür einer anderen Rechtsgrundlage. Eine Zweckänderung liegt nicht vor, wenn die personenbezogenen Daten in einer gemäß § 39 Abs. 3 angelegten Kriminalakte auch zu diesem Zweck, nämlich zur Vorsorge für die Verfolgung oder Verhütung von Straftaten genutzt werden. Nur die Nutzung zu einem anderen gefahrenabwehrrechtlichen Zweck, z. B. die Nutzung einer gemäß § 39 Abs. 3 angelegten Kriminalakte zur Ermittlung einer vermissten Person ist eine Zweckänderung i. S. dieser Vorschrift und bedarf der Dokumentation.
40.2
Die Vorschrift gilt nicht für die Übermittlung von Tatsachen, die einer Bewertung zu Grunde liegen.