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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 43 AB NGefAG - Zu § 43
- Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

43.1
Nr. 3 erfasst als Auffangtatbestand in seiner ersten Alternative nur Nachteile für bedeutsame Rechtsgüter i. S. des § 2 Nr. 1 Buchst. c, die für eine größere Anzahl von Personen einzutreten drohen.

43.2
Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die ausländischen öffentlichen Stellen (z. B. Polizeibehörden, Botschaften und Konsulate, Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte) oder die über- oder zwischenstaatlichen Stellen (z. B. Interpol, NATO-Dienststellen, Europäisches Parlament) ihren Sitz im Ausland haben. Dementsprechend sind die Botschaften und Konsulate der Bundesrepublik Deutschland im Ausland auch zu den inländischen öffentlichen Stellen zu zählen.

43.4
Die Geltung vergleichbarer Datenschutzregelungen (Satz 1) ist grundsätzlich zu unterstellen

  1. a)
    für die Länder der EU
  2. b)
    für die Länder, in denen das Übereinkommen des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28.1.1981 in Kraft getreten ist (außer Mitgliedsländern der EU noch Island) und
  3. c)
    für die Länder Kanada, Israel, Schweiz, Ungarn sowie die Vereinigten Staaten von Amerika.

Bestehen hinsichtlich anderer, als der vorstehend genannten Länder Zweifel, ob in ihnen vergleichbare Datenschutzregelungen gelten, ist dem MI zu berichten.

43.5
Die Vorschrift setzt stets eine Einzelfallprüfung voraus und gilt auch dann, wenn in dem betroffenen Land den Vorschriften dieses Gesetzes vergleichbare Datenschutzregelungen (siehe Absatz 4) bestehen.