Abschnitt 44 AB NGefAG - Zu § 44
- Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
44.1
Von einer Auskunftserteilung auf Antrag einer Person oder Stelle ist grundsätzlich abzusehen, wenn die Person oder Stelle die erbetenen Daten von einer anderen Stelle erhalten kann (z. B. Melderegister), die von ihrer Aufgabenstellung her zu einer Auskunftserteilung befugt ist.