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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 AB NGefAG - Zu § 9
- Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

9.0
Die §§ 6 bis 8 bestimmen, gegen welche Personen Maßnahmen grundsätzlich zu richten sind. Sie gelten stets bei Eingriffen auf Grund der Befugnisgeneralklausel (§ 11). Die besonderen Befugnisregelungen des Dritten Teils lassen demgegenüber bestimmte Maßnahmen unter den dort genannten Voraussetzungen auch gegen andere Personen zu (z. B. gegen Personen, die sachdienliche Angaben machen können, die sich an einem bestimmten Ort aufhalten, die in eine Kontrollstelle geraten oder bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig Straftaten begehen oder Opfer einer Straftat werden). Die §§ 6 bis 8 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Auch Eingriffshandlungen nach den besonderen Befugnisregelungen des Dritten Teils sind jedoch nach Möglichkeit in erster Linie gegen Verantwortliche zu richten.