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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 3 NDSG - Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Amtliche Abkürzung
NDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

1Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit der oder des Verantwortlichen liegenden Aufgabe, deren Wahrnehmung

  1. 1.

    im öffentlichen Interesse liegt oder

  2. 2.

    in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der oder dem Verantwortlichen übertragen wurde, erfolgt,

erforderlich ist. 2Im Übrigen bestimmt sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach Artikel 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.