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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 AB NGefAG - Zu § 6
- Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

6.1
Die Vorschrift setzt voraus, dass eine Person unmittelbar durch ihr Verhalten oder ihren Zustand die Gefahr, den Verdacht oder den Anschein einer Gefahr hervorgerufen hat. Ein Unterlassen steht dem Handeln gleich, wenn die oder der Betroffene rechtlich zum Tätigwerden verpflichtet ist. Auch wer durch sein Verhalten eine Situation herbeiführt, in der zwangsläufig von Dritten eine Gefahr ausgeht, verursacht eine Gefahr (Zweckveranlasser). Auf Verschulden oder ein bestimmtes Mindestalter kommt es nicht an.

Sind zugleich mehrere Personen nach § 6 oder 7 verantwortlich, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche oder welcher Verantwortliche in Anspruch zu nehmen ist. In der Regel ist diejenige Person in Anspruch zu nehmen, die die Gefahr am sichersten und schnellsten abwenden kann.

Eingriffsmaßnahmen gegen Hoheitsträger in deren hoheitlichen Tätigkeitsbereich sind grundsätzlich unzulässig. In diesen Fällen haben sich die Verwaltungsbehörden und die Polizei darauf zu beschränken, den Hoheitsträger auf die Gefahr hinzuweisen. Erforderlichenfalls ist die Aufsichtsbehörde des Hoheitsträgers zu unterrichten.

6.3
Eine Verantwortlichkeit nach dieser Vorschrift besteht nur für Handlungen in Ausführung des Auftrags, nicht jedoch bei Gelegenheit der Verrichtung.