Abschnitt 41 AB NGefAG - Zu § 41
- Datenübermittlung zwischen Verwaltungs- und Polizeibehörden -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
41.1
Die Vorschrift gilt nur, soweit nicht Spezialgesetze der Gefahrenabwehr vorrangige Rechtsgrundlagen enthalten (z. B. NMG, PaßG, Gesetz über Personalausweise, Nds. AGPAuswG, AuslG). Datenübermittlungen zu Zwecken der Gefahrenabwehr durch eine Behörde, die nicht Verwaltungs- oder Polizeibehörde ist, richten sich, soweit Spezialgesetze keine besondere Regelung enthalten, nach dem NDSG.
41.2
Der Vorschrift liegt zu Grunde, dass die Übermittlung von Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben wurden, zu einem anderen Zweck nach § 40 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 keinen erhöhten Anforderungen unterliegt, diese Daten durch die empfangende Stelle aber dennoch nur unter besonderen Voraussetzungen weiterverarbeitet werden dürfen (§ 38 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 4 und 5). Die Prüfung obliegt der empfangenden Stelle.
Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden anderer Länder und des Bundes unterliegen weder der Verarbeitungsbeschränkung des § 39 Abs. 4 noch der Prüfungspflicht nach Absatz 2. Werden ihnen Daten übermittelt, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben wurden, so sind sie hierauf hinzuweisen.