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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 29 AB NGefAG - Zu § 29
- Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses; Kosten -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

29.1
Die Herausgabe an die Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, ist dann nicht möglich, wenn diese Person oder ihr Aufenthaltsort unbekannt und auch nicht mit angemessenem Aufwand zu ermitteln ist oder wenn feststeht oder ohne weiteres ersichtlich ist, dass diese Person nicht zum Besitz der Sache berechtigt ist. Machen mehrere Personen ihre Berechtigung i. S. des Satzes 2 glaubhaft, so ist die Sache an diejenige Person herauszugeben, deren Besitzrecht am stärksten ist.

29.2
Nr. 29.1 gilt für die Herausgabe des Erlöses nach Satz 1 entsprechend.

29.3
Bei mehreren verantwortlichen Personen kann nach pflichtgemäßem Ermessen nur eine Person als kostenpflichtig ausgewählt werden. Es können aber auch anteilig einige oder alle Personen herangezogen werden. Die Auswahl hat insbesondere nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sachlicher Nähe zur Gefahrenquelle und dem Ausmaß der Nachteile zu erfolgen, die, aus der Kostentragung im Einzelfall erwachsen.