Abschnitt 45 AB NGefAG - Zu § 45
- Datenabgleich -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
45.1
Amtliche Kennzeichen in diesem Sinn sind auch Versicherungskennzeichen.
45.2
Die Vorschrift gibt nicht die Befugnis, eine Person, die bisher nicht angehalten worden ist, zur Durchführung des Datenabgleichs anzuhalten.