Abschnitt 55 AB NGefAG - Zu § 55
- Verordnungsermächtigung -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
55.1
Verordnungen sind allgemein verbindliche Anordnungen, durch die Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden. Sie dürfen nicht erlassen werden, wenn die Gefahr auch durch Maßnahmen gegenüber bestimmten Personen oder einem nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis abgewehrt werden kann.
Voraussetzung für den Erlass einer Verordnung ist eine abstrakte Gefahr. Sie kann jedoch auch zur Abwehr einer konkreten Gefahr ergehen.
55.2
Verordnungen der Gemeinden und Landkreise beschließt - mit Ausnahme der Eilverordnungen - der Rat oder der Kreistag. Sie werden von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten unterzeichnet. In Gemeinden und Landkreisen, in denen diese oder dieser noch nicht unmittelbar gewählt worden ist, müssen bis zum Amtsantritt einer unmittelbar gewählten Hauptverwaltungsbeamtin oder eines unmittelbar gewählten Hauptverwaltungsbeamten Verordnungen, außer Eilverordnungen, auch von der oder dem Vorsitzenden der Vertretungskörperschaft unterzeichnet werden.