Abschnitt 98 AB NGefAG - Zu § 98
- Aufsicht über die Verwaltungsbehörden -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
98.0
Die Landkreise und die BezReg stellen durch Geschäftsprüfungen an Ort und Stelle sicher, dass die Aufgaben der Gefahrenabwehr bei den Verwaltungsbehörden, die ihrer Aufsicht unterstehen, sachgemäß und entsprechend den erlassenen Richtlinien wahrgenommen werden.