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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 98 AB NGefAG - Zu § 98
- Aufsicht über die Verwaltungsbehörden -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

98.0
Die Landkreise und die BezReg stellen durch Geschäftsprüfungen an Ort und Stelle sicher, dass die Aufgaben der Gefahrenabwehr bei den Verwaltungsbehörden, die ihrer Aufsicht unterstehen, sachgemäß und entsprechend den erlassenen Richtlinien wahrgenommen werden.