Abschnitt 72 AB NGefAG - Zu § 72
- Handeln auf Anordnung -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
72.0
Die Vorschrift ist eine Sonderregelung gegenüber § 64 NBG. Die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs berechtigten Personen sind grundsätzlich verpflichtet, den Anordnungen ihrer Vorgesetzten oder einer sonstigen weisungsberechtigten Person Folge zu leisten. Die Verpflichtung, die Anordnung zu befolgen, wird nur eingeschränkt durch Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2. Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der Anordnung berühren die Gehorsamspflicht nicht.
72.1
Bei einem Einsatz ist die den Einsatz leitende Person befugt, unmittelbaren Zwang anzuordnen, einzuschränken oder zu untersagen. Ist diese Person nicht bestimmt oder fällt sie aus, ohne dass eine Vertretung bestellt ist, so obliegt die Einsatzleitung der Polizeibeamtin oder dem Polizeibeamten, die oder der am dienstranghöchsten und bei gleichem Dienstrang am dienstältesten ist. Ist dies wegen der Lage nicht sofort feststellbar, so darf auch eine andere in Betracht kommende Person die Leitung einstweilen übernehmen. Sie hat dies bekannt zu geben.
Vor Beginn des Einsatzes sind, soweit dies erforderlich ist, die eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten über die jeweiligen Weisungsverhältnisse zu unterrichten. Insbesondere muss bekannt sein, welche Person den Einsatz leitet, wer sie vertritt und wer sonst zu Weisungen befugt ist.
Befindet sich die den Einsatz leitende Person nicht am Ort des Vollzuges, so darf sie unmittelbaren Zwang nur anordnen, wenn sie sich ein so genaues Bild von den am Ort des Vollzuges herrschenden Verhältnissen verschafft hat, dass ein Irrtum über die Voraussetzungen der Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht zu befürchten ist. Ändern sich zwischen der Anordnung und der Ausführung die tatsächlichen Verhältnisse und kann die den Einsatz leitende Person vor der Ausführung nicht mehr verständigt werden, so entscheidet die am Ort leitende Polizeibeamtin oder der am Ort leitende Polizeibeamte über die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Die den Einsatz leitende Person ist unverzüglich hierüber zu verständigen.