Abschnitt 32 AB NGefAG - Zu § 32
- Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten sowie auf öffentlichen Flächen -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
32.1
Öffentliche Veranstaltungen i. S. dieser Vorschrift sind beispielsweise Volksfeste, Sport- und Kulturveranstaltungen. Ansammlungen sind alle sonstigen Zusammenkünfte, die ebenfalls nicht unter das Versammlungsgesetz fallen, weil die Menschen zufällig zusammentreffen, ihnen das gemeinsame Wollen des Zusammenseins und damit ein verbindender Zweck der Zusammenkunft fehlt.
Die Datenerhebung durch Aufzeichnungen über Teilnehmer bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen richtet sich allein nach den §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes.
Eine Datenerhebung nach dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn Übersichtsaufnahmen angefertigt werden, die nach späteren technischen Veränderungen eine Identifizierung einzelner Personen zulassen.
32.5
Die Vorschrift erlaubt nur Bildübertragungen, keine Bildaufzeichnungen. Erforderlich kann die Bildübertragung z. B. nur an solchen Orten sein, an denen erfahrungsgemäß vermehrt Straftaten begangen werden oder die für die Begehung von Straftaten, z. B. auf Grund der konkreten baulichen oder Beleuchtungsverhältnisse, besonders geeignet sind (insbesondere Tiefgaragen, menschenleere Einkaufspassagen oder Parkanlagen).