Abschnitt 70 AB NGefAG - Zu § 70
- Androhung der Zwangsmittel -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
70.1
Eine schriftliche Androhung ist insbesondere dann nicht möglich, wenn durch die dadurch bewirkte Verzögerung der Anwendung des Zwangsmittels die Gefahr nicht rechtzeitig abgewehrt würde.
70.5
Bei der Androhung des Zwangsgelds ist darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht auf Antrag der Behörde Ersatzzwangshaft anordnen kann, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist.