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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 47 AB NGefAG - Zu § 47
- Prüffristen -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

47.1
Die Überprüfung ist jeweils für alle über eine Person in der Datei gespeicherten Daten durchzuführen.

Spezielle Vorschriften, die kürzere Prüfungsfristen (z. B. § 32 Abs. 4) oder Löschungspflichten nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer vorsehen (z. B. § 14 Abs. 3 Satz 1), gehen § 47 vor.