Abschnitt 74 AB NGefAG - Zu § 74
- Androhung unmittelbaren Zwangs -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
74.1
Die Androhung bedarf keiner bestimmten Form; sie muss aber unmissverständlich sein.
Der Schusswaffengebrauch ist in der Regel mündlich anzudrohen.
Ist eine mündliche Androhung nicht möglich, weil z. B. die Entfernung zu groß ist oder weil aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, dass der Anruf nicht verstanden wird oder verstanden worden ist, so können ein oder mehrere Warnschüsse abgegeben werden. Warnschüsse dürfen nur abgegeben werden, wenn die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch selbst gegeben sind. Sie sind nach Möglichkeit steil in die Luft zu richten.
Der Alarmschuss (Signalschuss) ist nicht als Schusswaffengebrauch i. S. des Gesetzes anzusehen. Er ist nur zulässig, wenn keine Verwechslungsgefahr mit Warnschüssen oder mit Schüssen einer Rechtsbrecherin oder eines Rechtsbrechers besteht sowie eine Alarmierung unbedingt erforderlich und auf andere Weise nicht möglich ist.
Personen, gegen die nach Begründung des amtlichen Gewahrsams unter den in § 77 Abs. 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden darf, sind zu Beginn des Gewahrsams hierauf hinzuweisen. Die Belehrung ersetzt nicht die Androhung des Schusswaffengebrauchs im Einzelfall.
74.3
Zwischen der wiederholten Androhung des Schusswaffengebrauchs gegen Personen in einer Menschenmenge und dem Gebrauch der Schusswaffe soll so viel Zeit verstreichen, dass Unbeteiligte noch einmal Gelegenheit haben, sich aus der Menge zu entfernen. Die Androhung hat grundsätzlich durch Lautsprecher zu erfolgen. Ihr soll als dann durch Warnschüsse oder auf andere unmissverständliche Weise Nachdruck mit dem Ziel verliehen werden, letztlich den Schusswaffengebrauch auf Personen in der Menschenmenge zu vermeiden.