Abschnitt 80 AB NGefAG - Zu § 80
- Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
80.0
Spezialgesetzliche Entschädigungsregelungen (z. B. nach dem TierSG) sind abschließend, soweit die betroffene Person rechtmäßig in Anspruch genommen wurde.
War das Handeln der Behörde gegenüber der betroffenen Person allerdings (von Anfang an) rechtswidrig, so besteht Anspruch auf (ergänzenden) Schadensersatz nach den Bestimmungen des NGefAG.