Abschnitt 75 AB NGefAG - Zu § 75
- Fesselung von Personen -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
75.0
Im Sinne der Nr. 1 leistet Widerstand, wer sich einer polizeilichen Anordnung aktiv widersetzt.
Für die Fesselung sollen die hierfür vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt verwendet werden. Sind diese nicht vorhanden oder reichen sie nicht aus, so sind andere Maßnahmen zu treffen, die eine ähnliche Behinderung wie Fesseln gewährleisten.
Mehrere Personen sollen nicht zusammengeschlossen werden, wenn
- dadurch ein Nachteil für Ermittlungen in einer Strafsache zu befürchten ist,
- durch die Zusammenschließung die Gesundheit einer betroffenen Person gefährdet würde oder
- die Zusammenschließung eine erniedrigende Behandlung bedeuten würde.
Ferner sollen möglichst nicht Personen verschiedenen Geschlechts zusammengeschlossen werden.
Bei der Fesselung ist darauf zu achten, dass keine gesundheitlichen Gefahren auftreten.