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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 AB NGefAG - Zu § 12
- Befragung und Auskunftspflicht -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

12.0
Werden nach § 12 Abs. 1 bis 3 und 5 personenbezogene Daten erhoben, sind zusätzlich die Vorschriften über die Befugnisse über die Datenverarbeitung (§§ 30 bis 48) zu beachten.

12.1
Eine Befragung ist erforderlich, wenn ohne Kenntnis der zu erfragenden Informationen die Aufgabe nicht oder nicht zeit- oder sachgerecht wahrgenommen werden kann. Die Befragung setzt immer einen bestimmten Anlass voraus und darf nicht einer allgemeinen Ausforschung dienen. Der zulässige Umfang der Befragung hängt nicht davon ab, ob und inwieweit die befragte Person auskunftspflichtig ist.

12.2
Die genannten Angaben zur Person sollen nur erfragt werden, wenn Gründe vorliegen, die die Notwendigkeit einer späteren Kontaktaufnahme möglich erscheinen lassen, oder wenn die Kenntnis dieser Angaben zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Auskunft erforderlich ist. Die Vorschrift ermächtigt nicht zu einer Identitätsfeststellung wie nach § 13. Verweigert eine Person die Angaben, so kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG vorliegen und deshalb kann eine Identitätsfeststellung gemäß § 46 OWiG i. V. m. § 163b StPO erforderlich sein.

12.5
Die Verwendungsbeschränkung nach Satz 3 gilt auch für den Fall, dass eine zur Auskunftsverweigerung berechtigte Person freiwillig Auskunft erteilt. Zulässig ist aber die Nutzung als Ermittlungsansatz in einem strafprozessualen Verfahren.

12.6
Die Vorschrift erlaubt Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum zum Zweck der Bekämpfung von Kriminalität mit internationalem Bezug. Die Kontrolle ist bereits im Vorfeld der konkreten Gefahr und unabhängig von einem bestimmten sonstigen Anlass zulässig (so genannte verdachts- und ereignisunabhänige Kontrolle).

Ort und Art der Kontrollen müssen nach kriminalistischer Erfahrung oder anhand kriminalistischer Lagebilder hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Tatsachen oder tatsächliche Anhaltspunkte sind nicht erforderlich. Der örtliche Anwendungsbereich ist nicht auf bestimmte Regionen (z. B. das Grenzgebiet oder Durchgangsstraßen) begrenzt, sondern gilt entsprechend kriminalistischer Erfolgsaussicht landesweit.

Der internationale Bezug von Straftaten kann sich z. B. daraus ergeben, dass

  • die Straftat unmittelbar durch den Grenzübertritt begangen wird,
  • Tatbeteiligte im Ausland wohnen und zur Tatbegehung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder vom Ausland aus an der Tatbegehung mitwirken,
  • Tatbeteiligte in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und zur Tatbegehung ins Ausland reisen oder von der Bundesrepublik Deutschland aus an der Tatbegehung im Ausland mitwirken,
  • deliktisch erlangte Sachen illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder ins Ausland verbracht werden.

Straftaten von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug sind daher z. B. Kraftfahrzeugverschiebung, Waffen- und Rauschgifthandel, illegale Einfuhr und Ausfuhr von nuklearem Material, Falschgeld-, Dokumenten-, Arzneimittel-, Kunstschmuggel, Abfallverschiebung, Schleusungskriminalität und der Menschenhandel.

Erlaubt ist lediglich eine Kontrolle zur Sachverhaltsaufklärung, d.h. mitgeführte Ausweispapiere dürfen kontrolliert, mitgeführte Gegenstände in Augenschein genommen werden. Die Kontrolle der Ausweispapiere umfasst deren Aushändigung an die Polizeibeamtin oder den Polizeibeamten sowie die Überprüfung auf Authentizität oder Fälschung. Die Inaugenscheinnahme umfasst z. B. auch das Öffnen mitgeführter Behältnisse sowie der Kofferräume oder Ladeflächen von Kraftfahrzeugen. Dabei dürfen Gegenstände angesehen - nicht durchsucht - werden, auch wenn diese abgedeckt sind. Eine weiter gehende Identitätsfeststellung oder eine Durchsuchung von Personen und Sachen ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 oder der §§ 22 bis 24 zulässig.

Für die Verarbeitung der nach Absatz 6 erhobenen personenbezogenen Daten sind die Vorschriften des Dritten Teils, 2. Abschnitt, anzuwenden.