Abschnitt 100 AB NGefAG - Zu § 100
- Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
100.0
Zur Gefahrenabwehr erforderliche Maßnahmen dürfen nicht deshalb unterbleiben, weil Zweifel über die Zuständigkeit bestehen.
100.1
Satz 3 erfasst vor allem Personen (Betriebe), die Gegenstände oder Stoffe herstellen und zum Verkauf anbieten, durch deren Gebrauch oder Anwendung in anderen Bezirken Gefahren entstehen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll in diesen Fällen möglichst nur die Behörde, in deren Bezirk die verantwortliche Person wohnt, sich aufhält oder ihren Sitz hat, die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die anderen zuständigen Behörden haben zu diesem Zweck diese Behörde zu unterrichten, soweit nicht wegen der zeitlichen Nähe des zu befürchtenden Schadenseintritts ein eigenes Handeln geboten ist.