Abschnitt 19 AB NGefAG - Zu § 19
- Richterliche Entscheidung -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
19.1
Die richterliche Entscheidung ist bereits vor der Freiheitsbeschränkung herbeizuführen, wenn dadurch der Erfolg der Maßnahme nicht gefährdet wird.
Wird die Freiheit einer Person ohne vorherige richterliche Entscheidung beschränkt, so ist die Entscheidung unverzüglich, d.h. ohne jede Verzögerung, die nicht aus sachlichen Gründen geboten ist, nachträglich herbeizuführen. Eine schuldhafte Verzögerung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das zuständige Gericht aus Gründen, die nicht von der Verwaltungsbehörde oder Polizei zu vertreten sind, nicht tätig werden kann (z. B. außerhalb der Zeit des allgemeinen und des Bereitschaftsdienstes).
Einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn für ihre Herbeiführung voraussichtlich mehr Zeit benötigt würde, als die Freiheitsbeschränkung nach dem Zweck der Maßnahme währen wird.