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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 38 AB NGefAG - Zu § 38
- Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

38.1
Aufgabenerfüllung i. S. des Absatzes 1 ist auch die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Dokumentation, zur Vorgangsverwaltung, zur Datenschutzkontrolle und aus datentechnischen Gründen.

38.3
Wertende Angaben über eine Person charakterisieren deren Eigenschaften ohne Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt (z. B. gewalttätig; nicht aber: bewaffnet).

38.4
Fernmeldeverkehr, der über die amtlichen Notrufeinrichtungen der Polizei oder der Feuerwehr abgewickelt wird, ist automatisch aufzuzeichnen. Für die Aufzeichnung des einsatzbedingten Fernmeldeverkehrs mit der Rettungsleitstelle gilt § 11 NRettDG.

38.5
Die Vorschrift bildet die Rechtsgrundlage für Sekundärstatistiken auf der Grundlage vorhandener Daten. Sie erlaubt nicht, personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken zu erheben. Zu statistischen Zwecken verarbeitete Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden.