Abschnitt 102 AB NGefAG - Zu § 102
- Außerordentliche sachliche Zuständigkeit -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
102.1
Von der Befugnis dieser Vorschrift darf nur ausnahmsweise und nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn erforderliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr von der zuständigen Behörde - obwohl es ihr möglich wäre - nicht oder nicht im notwendigen Umfang getroffen werden oder wenn die personellen oder sächlichen Voraussetzungen für die Bewältigung einer Gefahrenlage unzulänglich sind.