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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 102 AB NGefAG - Zu § 102
- Außerordentliche sachliche Zuständigkeit -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

102.1
Von der Befugnis dieser Vorschrift darf nur ausnahmsweise und nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn erforderliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr von der zuständigen Behörde - obwohl es ihr möglich wäre - nicht oder nicht im notwendigen Umfang getroffen werden oder wenn die personellen oder sächlichen Voraussetzungen für die Bewältigung einer Gefahrenlage unzulänglich sind.