Abschnitt 16 AB NGefAG - Zu § 16
- Vorladung -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
16.3
Liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 vor, müssen darüber hinaus nicht die Tatbestände des § 64 Abs. 1 erfüllt sein.
16.4
Die Vorschrift findet für Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer in Angelegenheiten der Gefahrenabwehr Anwendung und verdrängt insoweit § 26 Abs. 3 VwVfG. Ferner gilt die Vorschrift, wenn die genannten Personen in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgeladen oder herangezogen werden, soweit in letzteren Fällen nicht § 59 OWiG vorgeht. Verantwortliche Personen (§§ 6 und 7) sowie Beschuldigte in Strafverfahren und Betroffene in Ordnungswidrigkeitenverfahren erhalten keine Entschädigung. Für die Entschädigung von nichtverantwortlichen Personen i. S. von § 8 gelten die §§ 80 bis 86.