Abschnitt 42 AB NGefAG - Zu § 42
- Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
42.1
Die Vorschrift gilt auch für die wesentliche Erweiterung bestehender Verfahren. Sie ist nicht anwendbar auf automatisierte Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlungen zwischen Dienststellen einer Polizeibehörde (vgl. Nr. 40.5).
42.3
Regelmäßige Datenübermittlungen i. S. dieser Vorschrift sind Datenübermittlungen, die ohne aktuelles Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen wiederkehrend durchgeführt werden, ohne dass eine Prüfung der Erforderlichkeit der Datenübermittlung im Einzelfall erfolgt.
42.5
Absatz 5 gilt nicht für Verbunddateien, die vom Bundeskriminalamt im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben errichtet werden, soweit das Bundesrecht (BKAG) hierfür Regelungen enthält.