Abschnitt 103 AB NGefAG - Zu § 103
- Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Bediensteten ausländischer Staaten -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
103.0
Unberührt bleiben die Befugnisse der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, in Fällen der Nacheile nach § 167 Abs. 1 GVG und in den durch Staatsverträge sowie Verwaltungsabkommen bestimmten Fällen über die Landesgrenze hinweg tätig zu werden.
Die Entscheidung über den Einsatz von Polizeikräften des Bundes und anderer Länder behält sich das MI vor, wenn es sich um geschlossene Einheiten handelt oder einzelne Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte zusammen mit besonderen Führungs- oder Einsatzmitteln (z. B. Hubschrauber) eingesetzt werden sollen.