Abschnitt 35 AB NGefAG - Zu § 35
- Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
35.1
Technische Mittel i. S. dieser Vorschrift sind z. B. Fotoapparate, Videokameras, Peilsender und Richtmikrofone, nicht aber herkömmliche Ferngläser, die lediglich die schon vorhandene Wahrnehmung des Auges verstärken. Die Art der zulässigen technischen Mittel (Satz 4) wird durch besonderen Erlass geregelt.
Datenerhebungen nach dieser Vorschrift dürfen nicht in die technischen Vorrichtungen und Verfahrensabläufe des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs eingreifen oder sich diese sonst zunutzemachen.
Zu den Voraussetzungen für den Einsatz technischer Mittel siehe Nr. 34.1 Abs. 3 und 4.
35.2
Die Befugnis zum Betreten der Wohnung ergibt sich in den zuletzt genannten Fällen. aus Absatz 2. Zum Begriff der Wohnung siehe § 24 Abs. 1.
Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn mit Hilfe der technischen Mittel nur solche Vorgänge in einer Wohnung erfasst werden, die auch auf natürliche Weise von außerhalb des durch Artikel 13 GG geschützten Bereichs wahrgenommen werden können (z. B. Filmen oder Fotografieren durch ein geöffnetes Fenster).
Der Einsatz technischer Mittel aus einer Wohnung heraus oder gegen eine Person, die sich rechtswidrig und nur vorübergehend in einer Wohnung aufhält, unterliegt nicht den Beschränkungen dieser Vorschrift.
Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten in und aus Wohnungen ist nur unter den in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen zulässig. Wegen des schwer wiegenden Grundrechtseingiffs (Artikel 13 GG) kommt eine Erhebung personenbezogener Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen der oder des Betroffenen nur dann in Betracht, wenn die in Absatz 2 Nr. 1 genannten besonders geschützten Rechtsgüter bedroht sind, oder dies auch zur Abwehr einer konkreten Gefahr von Verbrechen oder Vergehen nach Absatz 2 Nr. 2 erforderlich ist. Es muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Betroffenen Verbrechen oder Vergehen i. S. der abschließend aufgeführten Straftatbestände begehen werden. Ausgenommen sind lediglich die so genannten echten Staatsschutzdelikte, wie z. B. Friedensverrat, Hochverrat, Landesverrat. Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 sind im Unterschied zu den anderen besonderen Mitteln und Methoden nicht im Vorfeld konkreter Gefahren zulässig.
Die in Absatz 2 Nr. 2 genannte Voraussetzung einer konkreten Gefahr der Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung entspricht der in Artikel 13 Abs. 4 oder 7 GG genannten Voraussetzung einer dringenden Gefahr.
35.4
Eine richterliche Anordnung ist nicht erforderlich für
- die Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen,
- das Abhören oder Aufzeichnen des öffentlich gesprochenen Wortes und
- den Einsatz technischer Mittel zur Bestimmung des Aufenthaltsorts einer Person,
es sei denn, die Maßnahme dient zur Aufklärung von Vorgängen in einer Wohnung (Absatz 2).
35.5
Hauptanwendungsfall des Satzes 1 ist der Einsatz von Personensicherungssendern beim Betreten einer Wohnung. Der Sender kann insbesondere von einer Vertrauensperson (§ 36) oder einer Verdeckten Ermittlerin oder einem Verdeckten Ermittler, aber auch von jeder anderen dienstlich eingesetzten Person (z. B. einer Privatperson, die Geld überbringt) getragen werden.
Die zu schützende Person muss das technische Mittel nicht mit sich führen. Das Abhören kann z. B. auch aus einem Begleitfahrzeug heraus erfolgen.