Abschnitt 7 AB NGefAG - Zu § 7
- Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren ausgehen, oder für den Zustand von Sachen -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
7.1
Unter dem Begriff "Sache" ist jeder bewegliche oder unbewegliche Gegenstand zu verstehen. Sachen sind auch Grundstücke, Wohnungen, Flüssigkeiten, gasförmige Stoffe und Sachgesamtheiten (z. B. Warenlager). Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist diejenige Person, die die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache hat. Unerheblich ist, ob sie dazu berechtigt ist.
Die Gefahr kann von der dauernden oder vorübergehenden Beschaffenheit einer Sache ausgehen, aber auch von der Lage, in der sich eine an sich ungefährliche Sache befindet. Auf ein Verschulden oder Veranlassen kommt es nicht an.
Die Verantwortlichkeit nach Absatz 1 entfällt, wenn die tatsächliche Sachherrschaft endet.
7.2
Die Vorschrift setzt voraus, dass andere als die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an der Sache berechtigt sind. Die Berechtigung kann dinglicher Natur (z. B. Eigentum, Nießbrauch) oder schuldrechtlicher Art (z. B. Miete, Pacht, Verwahrung, Auftrag) sein.