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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 33 AB NGefAG - Zu § 33
- Aufzeichnung von Fernmeldedaten -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

33.1
Die Vorschrift ermöglicht in bestimmten Fällen die Erfassung von Fernmeldedaten mittels Fangschaltungen und Zählervergleichseinrichtungen. Ein Aufzeichnen des Gesprächsinhalts ist nicht zulässig. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Anschlusses, an der oder dem die Aufzeichnung technisch ansetzt, mit der Aufzeichnung einverstanden ist. Die Anordnung kann wiederholt werden.