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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 22 AB NGefAG - Zu § 22
- Durchsuchung von Personen -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

22.1
Die Nrn. 4 und 5 erlauben die Durchsuchung von Personen an so genannten verrufenen Orten oder gefährdeten Objekten i. S. von § 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, und zwar auch im Rahmen von Razzien. Zweck der Maßnahme ist in erster Linie die Suche nach Sachen, die sichergestellt werden dürfen, an den in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orten auch die Erlangung von Hinweisen auf die Verabredung, Vorbereitung oder Begehung von Straftaten. Die Durchsuchung darf nach diesen Vorschriften abweichend von den Fällen der Nr. 2 grundsätzlich auch dann vorgenommen werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, gerade die betroffene Person führe Sachen mit sich, die sichergestellt werden dürfen.