Abschnitt 47 AB NGefAG - Zu § 47
- Prüffristen -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
47.1
Die Überprüfung ist jeweils für alle über eine Person in der Datei gespeicherten Daten durchzuführen.
Spezielle Vorschriften, die kürzere Prüfungsfristen (z. B. § 32 Abs. 4) oder Löschungspflichten nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer vorsehen (z. B. § 14 Abs. 3 Satz 1), gehen § 47 vor.