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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 AB NGefAG - Zu § 2
- Begriffsbestimmungen -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

2.1
Die "hinreichende Wahrscheinlichkeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Je schwerer der Schaden ist, der einzutreten droht, umso geringere Anforderungen sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen.

§ 2 Nr. 1 Buchst. a erfasst auch Sachlagen, die bei verständiger Betrachtung objektiv den Verdacht oder den Anschein einer Gefahr erwecken. Besteht lediglich der Verdacht einer Gefahr, so sind in der Regel nur solche Maßnahmen zulässig, die aufklären sollen, ob tatsächlich eine Gefahr vorliegt.

2.3
"Andere Eingriffe" sind in der Regel Verwaltungsrealakte (wie z. B. verdeckte Datenerhebungen und Vorbereitungshandlungen zum Zweck der Ingewahrsamnahme einer Person oder der Sicherstellung einer Sache), die zum Erlass eines Verwaltungsakts führen können. Sie müssen nicht selbst Verwaltungsakte i. S. des § 35 VwVfG sein, bedürfen jedoch, da sie Eingriffe darstellen, ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage.

2.6
Allgemein ermächtigt zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben sind die zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit und die zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannten Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten mit Ausnahme der nach § 21 PolNLVO vom 7.8.1979 (Nds. GVBl. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.5.1996 (Nds. GVBl. S. 237), eingestellten Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten des höheren Dienstes. Diese sind zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben allgemein ermächtigt, wenn die oder der Dienstvorgesetzte festgestellt hat, dass sie über die hierzu erforderlichen theoretischen und praktischen Fähigkeiten verfügen. Die Feststellung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen und aktenkundig zu machen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die bei dem NLfV und dem diesbezüglichen Aufsichtsreferat des MI tätigen Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten.

Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte, die sich in der Ausbildung befinden, können im Einzelfall durch die ausbildende Stelle zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt werden, soweit es im Rahmen der Ausbildung erforderlich ist und ihre theoretischen und praktischen Fähigkeiten dies zulassen.

2.9
Der Begriff "Straftat" entspricht der strafrechtlichen Legaldefinition einer rechtswidrigen Tat i. S. des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Definition bewirkt insbesondere, dass Schuldunfähige in den Anwendungsbereichen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Erkennungsdienstliche Behandlung) und § 39 Abs. 3 Satz 1 (Führung von Kriminalakten) einbezogen sind.

2.10
Die Aufzählung der Vergehenstatbestände ist nicht abschließend, sodass Änderungen von Strafvorschriften, Erscheinungsformen der Kriminalität oder Bildung krimineller Schwerpunkte berücksichtigt werden können. Kriterien für die Vergleichbarkeit. nicht in Buchstabe b aufgeführter Vergehen (bereits normierte und künftige) sind die geschützten Rechtsgüter und die Strafandrohung. Andere, als die geschützten Rechtsgüter, müssen diesen zumindest gleichwertig sein. Die Strafandrohung ist dann vergleichbar, wenn der Strafrahmen mindestens Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Dieser Strafrahmen bietet die Gewähr dafür, dass die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen. Die Aufzählung der Vergehen im Katalog schließt die Vergleichbarkeit weiterer, bereits geltender Strafvorschriften aus den gleichen Deliktsgruppen nicht aus. Die Einordnung als Straftat von erheblicher Bedeutung kann aus den vorgenannten Kriterien gerechtfertigt sein, z. B. bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie Verstöße gegen § 179 StGB (Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger) oder § 182 StGB (Sexueller Missbrauch Jugendlicher). Vergleichbar könnte aber auch ein Verstoß gegen § 315 Abs. 1 und 2 StGB (Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr) sein.

Straftat von erheblicher Bedeutung. ist jedes banden- oder gewerbsmäßig begangene Vergehen, unabhängig von dem zu Grunde liegenden Delikt oder der Erweiterung als Qualifikationsmerkmal. Die banden- oder gewerbsmäßige Begehung ist in den Fällen des Buchstaben c zusätzlich Tatbestandsmerkmal, es sei denn, der genannte Straftatbestand setzt dieses bereits voraus (z. B. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Bandenmäßige Begehung liegt vor, wenn sich mindestens zwei Personen zur Begehung mehrerer selbstständiger, im einzelnen noch ungewisser Taten verbunden haben. Eine gewerbsmäßige Begehung liegt vor, wenn sich eine Person aus wiederholter oder fortgesetzter Begehung von Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu schaffen sucht.

2.11
Für die Einordnung einer Person als Kontakt- oder Begleitperson i. S. dieser Begriffsbestimmung ist nicht maßgeblich, wie eng die persönliche, berufliche, geschäftliche oder sonstige Verbindung zwischen dieser und der verdächtigen Person ist. Unter Umständen reicht also auch ein flüchtiger sozialer Kontakt aus. Entscheidend ist, ob die Weise der Verbindung auf der Grundlage des Gesamtsachverhalts die Annahme rechtfertigt, durch die andere Person können Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden. Eine umfassende Ausforschung der Kontakt- und Begleitpersonen allein und um ihrer selbst willen ist nicht zulässig.