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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 54 AB NGefAG - Zu § 54
- Anwendung -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

54.0
Die Vorschrift ist als Spezialregelung gegenüber § 3 Abs. 1 anzusehen. Nach ihr finden die Vorschriften des Fünften Teils nur für Verordnungen auf Grund des NGefAG, nicht jedoch zur Ergänzung anderer Rechtsvorschriften der Gefahrenabwehr Anwendung.