Abschnitt 22 AB NGefAG - Zu § 22
- Durchsuchung von Personen -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
22.1
Die Nrn. 4 und 5 erlauben die Durchsuchung von Personen an so genannten verrufenen Orten oder gefährdeten Objekten i. S. von § 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, und zwar auch im Rahmen von Razzien. Zweck der Maßnahme ist in erster Linie die Suche nach Sachen, die sichergestellt werden dürfen, an den in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orten auch die Erlangung von Hinweisen auf die Verabredung, Vorbereitung oder Begehung von Straftaten. Die Durchsuchung darf nach diesen Vorschriften abweichend von den Fällen der Nr. 2 grundsätzlich auch dann vorgenommen werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, gerade die betroffene Person führe Sachen mit sich, die sichergestellt werden dürfen.