Abschnitt 78 AB NGefAG - Zu § 78
- Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
78.1
Menschenmenge ist eine größere, nicht auf den ersten Blick zählbare Ansammlung von Personen. Schwer wiegende Gewalttaten sind Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt begangen werden und besonders wichtige Rechtsgüter oder für die Allgemeinheit wichtige Einrichtungen betreffen, insbesondere Körperverletzungsdelikte, gemeingefährliche Verbrechen oder Vergehen, Nötigung von Verfassungsorganen unter Gewaltanwendung, vorsätzliche erhebliche Sachbeschädigung lebensnotwendiger Einrichtungen (Versorgungsanlagen für Strom, Wasser, Gas und Ähnliches), von Behördengebäuden oder von unersetzlichen Kulturgütern.
78.2
In der Androhung (vgl. § 74 Abs. 3) soll darauf hingewiesen werden, dass nicht Unbeteiligter ist, wer sich nicht aus der Menschenmenge entfernt, obwohl ihm das möglich ist.