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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 61 AB NGefAG - Zu § 61
- Geltungsdauer -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

61.0
Verordnungen, die eine Verordnung ändern oder ergänzen, haben keine eigene Geltungsdauer.