Abschnitt 62 AB NGefAG - Zu § 62
- Beteiligung anderer Behörden und Dienststellen; Änderung und Aufhebung von Verordnungen -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
62.1
Die Fachaufsichtsbehörde prüft die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Entwurfs und ob sich eine einheitliche Regelung durch eine Verordnung einer übergeordneten Behörde empfiehlt.