Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 62 AB NGefAG - Zu § 62
- Beteiligung anderer Behörden und Dienststellen; Änderung und Aufhebung von Verordnungen -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

62.1
Die Fachaufsichtsbehörde prüft die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Entwurfs und ob sich eine einheitliche Regelung durch eine Verordnung einer übergeordneten Behörde empfiehlt.