Abschnitt 66 AB NGefAG - Zu § 66
- Ersatzvornahme -
Bibliographie
- Titel
- Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- AB NGefAG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000060
66.1
"Vertretbar" ist eine Handlung, wenn sie nicht nur von der betroffenen Person (z. B. Abgabe einer Erklärung), sondern ohne Änderung ihres Inhalts auch von einer anderen Person vorgenommen werden kann.
Die Vorschrift ermächtigt nicht dazu, einer anderen Person die Ausführung der Ersatzvornahme zu gebieten. Eine solche Befugnis kann sich im Ausnahmefall allerdings aus § 11 i. V. m. § 8 ergeben.
Die Ersatzvornahme bedarf keiner Festsetzung.