Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 66 AB NGefAG - Zu § 66
- Ersatzvornahme -

Bibliographie

Titel
Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (AB NGefAG)
Amtliche Abkürzung
AB NGefAG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000060

66.1
"Vertretbar" ist eine Handlung, wenn sie nicht nur von der betroffenen Person (z. B. Abgabe einer Erklärung), sondern ohne Änderung ihres Inhalts auch von einer anderen Person vorgenommen werden kann.

Die Vorschrift ermächtigt nicht dazu, einer anderen Person die Ausführung der Ersatzvornahme zu gebieten. Eine solche Befugnis kann sich im Ausnahmefall allerdings aus § 11 i. V. m. § 8 ergeben.

Die Ersatzvornahme bedarf keiner Festsetzung.